Das auf eine Adoption anzuwendende Recht bestimmt sich gemäß Art. 22 I 2 in Verbindung mit Art. 14 I EGBGB nach dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des Annehmenden und seines Ehegatten.
Ob der Anzunehmende volljährig ist und eine Erwachsenenadoption nach § 1767 I BGB vorliegt, beurteilt sich gemäß Art. 7 I EGBGB nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Anzunehmenden (hier: nach indischem Recht). [LS der Redaktion]
Der ASt. hat beantragt, die Annahme des am 10.2.1993 in N. geborenen Q. T. L. als Kind des ASt. auszusprechen. Der Annehmende und seine Ehefrau sind indische Staatsangehörige. Die Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Anzunehmende ist ebenfalls indischer Staatsangehöriger.
Das AG – FamG – Köln hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der ASt. mit der Beschwerde.
[1]Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 186, 188 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Annehmenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das FamG angenommen, dass die Voraussetzungen des § 1767 I BGB nicht vorliegen, die die Zulässigkeit der Annahme eines Volljährigen als Kind regeln.
[2]Auf vorliegendes Adoptionsverfahren ist deutsches Recht anwendbar. Hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechts verweist Art. 22 EGBGB zunächst auf das indische Recht, da beide Ehegatten indische Staatsangehörige sind (Art. 22 I 2 i.V.m. Art. 14 I EGBGB). Das nicht kodifizierte indische IPR knüpft bei der Adoption an das Domizilrecht des Adoptierenden an. Da die Annehmenden beide in Deutschland leben und sich hier aufhalten, richtet sich die Adoption demnach nach deutschem Recht.
[3]Die Frage der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit bestimmt sich dagegen gemäß Art. 7 I EGBGB nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden, mithin nach dem indischen Recht. Hier ergibt sich indes zum deutschen Recht kein Unterschied. In Indien wird als minderjährig ebenfalls eine Person unter 18 Jahren verstanden. Danach ist der Anzunehmende volljährig.
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