Die Zulässigkeit der Adoption eines im Wege einer Leihmutterschaft im Ausland (hier: Vereinigte Staaten von Amerika) zur Welt gekommenen Kindes richtet sich gemäß Art. 22 I 2 in Verbindung mit Art. 14 I Nr. 1 EGBGB nach deutschem Recht, wenn beide annehmenden Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sind gemäß Art. 22, 23 EGBGB die deutschen Sachvorschriften auf einen Annahmeantrag zugrunde zu legen, gelten bezüglich der Frage, ob jemand an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, die Wertbegriffe des deutschen Rechts. [LS der Redaktion]
[Die Beschwerde zum LG wurde unterdessen mit Beschluss vom 8.7.2011 – 9 T 210/11 – wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen.]