Zur Schreibweise ausländischer Eigennamen und zur Berücksichtigung des Vatersnamens russischen Rechts.
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Ihre Ehe wurde in dem vorliegenden Verfahren durch Beschluss des AG rechtskräftig geschieden. Die ASt. ist russ. Staatsangehörige, der AGg. Deutscher. Unter dem Namen I. W. M. ließ die ASt. das Scheidungsverfahren einleiten. Zu den Personalien der ASt. ist in der Heiratsurkunde angegeben: Name: „W.; Vorname Vatersname: I. W.“ Die Angabe zu dem „Namen“ der ASt. fasste das AG dahingehend auf, dass es sich dabei um den Geburtsnamen der ASt. handele. Dementsprechend nahm die dortige Serviceeinheit als Namen der ASt. in die elektronische Datenverarbeitung auf: „I. W. M. , geb. W.“. Unter diesem Aktivrubrum erging sodann auch der Scheidungsbeschluss vom 23.2.2011.
Die ASt. begehrte daraufhin die Berichtigung des Aktivrubrums des Scheidungsbeschlusses mit der Begründung, bei dem Namen W. handele es sich nicht um ihren Geburtsnamen; dieser laute vielmehr D. Das Aktivrubrum sei daher zu berichtigen in „I. W. M., geb. D“. Zum Nachweis ihrer Angaben überreichte sie eine Ablichtung ihrer Geburtsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung ins Deutsche. Diese weist die ASt. als geborene „D. I. W.“ aus. Das AG hat daraufhin das Aktivrubrum mit Beschluss vom 24.6.2011 in „I. M., geb. D“ berichtigt. Gegen diesen Beschluss hat der AGg. mit einem am 19.7.2011 bei dem AG – FamG – Hannover eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
[1]II. Die Beschwerde des AGg. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
[2]Zu Unrecht wendet der AGg. ein, ein Fall einer nach §§ 113 I FamFG, 319 ZPO vorzunehmenden Berichtigung liege nicht vor. Zutreffend hat das AG das Aktivrubrum des Scheidungsbeschlusses vom 23.2.2011 gemäß §§ 113 I FamFG, 319 ZPO berichtigt, soweit es den Geburtsnamen der ASt. betrifft. Denn die bisherige Fassung des Aktivrubrums war insoweit objektiv unrichtig, als der Geburtsname der ASt. richtigerweise nicht W., sondern D. lautete. Zwar handelt es sich hier nicht um ein Schreibversehen, wohl aber um eine anderweitige offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 I ZPO. Für eine Berichtigung nach dieser Vorschrift ist im Falle eines Rubrumsfehlers indes nicht erforderlich, dass die unrichtige Fassung eine ungewollte Abweichung des Erklärten von dem Gewollten darstellt. Vielmehr ist eine objektiv unrichtige Bezeichnung einer Partei jederzeit – ggf. auch von Amts wegen – so zu berichtigen, wie es objektiv der richtigen Sachlage entspricht, soweit die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (BGH, NJW 2007, 518; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rz. 14).
[3]Dabei reicht es in der hier gegebenen Fallgestaltung, dass die Partei bereits in der Antragsschrift (teilweise) unrichtig bezeichnet war, für die Evidenz der Unrichtigkeit aus, wenn sich die Unrichtigkeit erst aus anderen, außerhalb des Urteils liegenden, ohne weiteres zugänglichen Umständen wie etwa öffentlichen Registern ergibt (LAG München, MDR 1985, 170; Zöller-Vollkommer aaO Rz. 5, 14). So liegt der Fall hier, denn der Geburtsname der ASt. ist ihrer nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde ohne weiteres zu entnehmen. Entgegen dem Einwand des AGg. wird durch die Ersetzung ihres in der vorangegangenen Ehe geführten Nachnamens W. durch ihren Geburtsnamen die Identität der ASt. nicht berührt, da es sich nach wie vor um dieselbe Person handelt.
[4]Soweit das AG hierbei indes zugleich den Namen W. aus dem Aktivrubrum gestrichen hat, ist die Beschwerde begründet. Zwar handelt es sich bei diesem nicht, wie der AGg. meint, um einen zweiten Vornamen, sondern um den Vatersnamen der ASt. Auch dieser ist jedoch nach dem für die ASt. gemäß Art. 10 EGBGB als Namensstatut geltenden russ. Namensrecht Bestandteil des bürgerlichen Namens. Derartige Zwischennamen, bei denen es sich weder um Vor- noch um Familiennamen handelt, dürfen auch im Inland geführt werden und sind ggf. auch in deutsche Personenstandsregister und -urkunden aufzunehmen (BGH, FamRZ 1971, 429 = NJW 1971, 1521 = StAZ 1971, 250 (IPRspr. 1971 Nr. 48); Staudinger-Hepting, BGB, Neub. 2007, Art. 10 EGBGB Rz. 41; MünchKomm-Birk, Art. 10 EGBGB Rz. 39). Weil diese wiederum den bürgerlichen Namen vollständig und damit einschl. etwaiger weiterer Namensbestandteile abzubilden haben (§ 23 II und III PStV), ist auch der Vatersname russ. Rechts nicht als unbeachtlich fortzulassen.
[5]Nach dem zur Anwendung gelangenden Namensstatut beurteilt sich darüber hinaus auch, ob der Name in einer geschlechtsspezifischen Form zu führen ist, was bei russ. Namen der Fall ist, sowie die Schreibweise des Namens. Wird ein Name in einer nach dem maßgeblichen Namensstatut unzulässigen Schreibweise in ein Personenregister eingetragen, ist dieses zu berichtigen (KG, StAZ, 2003, 361; Staudinger-Hepting aaO Rz. 51). Entstammt der Name, wie hier, einer Sprache, die sich nicht der lateinischen Schrift bedient, ist, da eine Eintragung in der fremden Schrift nicht möglich ist, nach den Bestimmungen des Berner CIEC-Übereinkommens Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern vom 13.9.1973 (BGBl. 1976 II 1473) in Verbindung mit den von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Regeln eine Transliteration vorzunehmen. Hierbei werden jedem fremdsprachigen Zeichen ein oder mehrere lateinische Buchstaben oder diakritische Zeichen so eindeutig zugeordnet, dass eine verlässliche Rückübertragung des Namens aus der lateinischen in die Originalschrift möglich wird (Staudinger-Hepting aaO Rz. 53). Dies führt hier dazu, dass die zutreffende Schreibweise des Geburtsnamens der ASt. D. lautet.
[6]Nicht maßgeblich ist dagegen, wie vom AGg. mit der Beschwerde angeregt, eine Angabe weiterer Familiennamen, die aufgrund früherer Eheschließungen zwischenzeitlich geführt wurden, jedoch nicht mehr aktuell geführt werden. Insoweit bedarf das Aktivrubrum hier keiner weitergehenden Berichtigung.