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Verfahrensgang

OLG Düsseldorf, Teilurt. vom 30.04.2010 – I-22 U 126/06, IPRspr 2010-7

Rechtsgebiete

Allgemeine Lehren → Ordre public
Juristische Personen und Gesellschaften → Gesellschaftsstatut, insbesondere Rechts- und Parteifähigkeit

Leitsatz

Einer liechtensteinischen Stiftung ist gemäß Art. 6 EGBGB die Anerkennung zu versagen, wenn ihr Hauptzweck in der Steuerhinterziehung liegt. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

4/1926 PGR (Liechtenst.) Art. 2; 4/1926 PGR (Liechtenst.) Art. 124; 4/1926 PGR (Liechtenst.) Art. 552 ff.; 4/1926 PGR (Liechtenst.) Art. 553; 4/1926 PGR (Liechtenst.) Art. 557; 4/1926 PGR (Liechtenst.) Art. 558; 4/1926 PGR (Liechtenst.) Art. 559
ABGB 1811 (Liechtenst.) § 916
BGB §§ 328 ff.; BGB § 331; BGB § 812; BGB § 818; BGB § 1922; BGB § 2301
EGBGB Art. 6
ZPO § 296a

Sachverhalt

[Die Nichtzulassungsbeschwerde (Az. III ZR 106/10) wurde unterdessen vom BGH zurückgewiesen.]


Der Kl. ist der einzige Sohn und Vorerbe des am 16.1.1999 verstorbenen M. P. (Erblasser). Der Erblasser hat in seinem handschriftlichen Testament keine Vermächtnisse ausgesetzt. Die Bekl. sind die Kinder des langjährigen Freundes und Geschäftspartners des Erblassers, Herrn J. J. Im Jahre 1992 errichtete der Erblasser die so bezeichnete M.-Stiftung in Liechtenstein, die zu den sog. B.-Stiftungen gehört. Der Erblasser konnte zu seinen Lebzeiten wie ein Kontoinhaber über das Stiftungsvermögen frei verfügen. Im Reglement der Stiftung vom 18.5.1993 heißt es: „Art. 1: Herrn M. P. [...] stehen zu seinen Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zu. Art. 2: Nach dem Ableben des Erstbegünstigen gemäß Art. 1 [...] hat der Stiftungsrat gemäß § 8 der Stiftungsstatuten einen Familienrat zum Obersten Organ zu bestellen. [...] Art. 10: Herr M. P. hat jederzeit das Recht, dem Stiftungsrat Abänderungen dieses Reglements aufzutragen.“ Der Erblasser hatte sich im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Vernehmung dahingehend geäußert, dass er die Stiftung errichten wolle, um dieses Geld seinen Enkeln zugute kommen zu lassen. Es wurde in Koffern sukzessive nach Liechtenstein gebracht. Mit Schreiben einer Kanzlei Dr. Dr. B & Partner vom 10.5. und 29.6.2000 wurde den Bekl. jeweils mitgeteilt, dass sie Begünstigte einer liecht. Stiftung seien. Die Bekl. wurden um Mitteilung ihrer Kontoverbindung und weitere Nachweisungen ersucht. Im Juli 2000 wurden die Begünstigungen an die Bekl. von einem anonymen Transferkonto überwiesen. Der Kl. verlangt von den Bekl. die Rückzahlung der Beträge.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl. [Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BGH unterdessen zurückgewiesen.]

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]B. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbes. fristgerecht eingelegt und begründet worden.

[2]In der Sache hat sie Erfolg.

[3]I. Der Kl. hat gegen die Bekl. jeweils einen Anspruch auf Zahlung von 127 822,97 Euro aus § 812 I 1 BGB.

[4]1. Die Bekl. haben jeweils im Juli 2000 einen Betrag von 250 000 DM (127 822,97 Euro) auf eines ihrer Konten überwiesen bekommen, mithin einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Dies geschah durch eine Leistung, d.h. durch eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens der Bekl. Ausweislich der von den Bekl. in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der Kanzlei Dr. Dr. B. & Partner vom 10.5. und 29.6.2000 erfolgte die Zahlung in Erfüllung ‚einer Begünstigung an einer liechtensteinischen Stiftung’. Herr Dr. Dr. B. war ausweislich des in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Reglements der M.-Stiftung Teil des Stiftungsrats. Zweck der Überweisung war danach die Erfüllung einer gegenüber den Bekl. bestehenden Verbindlichkeit der M.-Stiftung.

[5]2. Im Allgemeinen ist Leistender und damit Bereicherungsgläubiger, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über einen Dritten mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwendet (Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl., § 812 Rz. 16). Vorliegend ist für die Bestimmung des Leistenden entscheidend, mit wessen Mitteln und auf wessen Rechnung der Geldfluss letztlich erfolgte. Entscheidend ist, ob die überwiesenen Beträge dem Vermögen der M.-Stiftung oder dem Nachlass des Erblassers entnommen wurden. Letzteres ist dann der Fall, wenn die liecht. M.-Stiftung nicht wirksam errichtet worden war, das Vermögen der M.-Stiftung trotz deren wirksamer Errichtung als Vermögen des Erblassers anzusehen ist oder wenn der M.-Stiftung nach Art. 6 EGBGB die rechtliche Anerkennung zu versagen ist. In allen Fällen sind die Überweisungen im Juli 2000 dem Vermögen des am 16.1.1999 verstorbenen Erblassers entnommen worden, welches mit dem Tode auf den Kl. als Erben gemäß § 1922 BGB übergegangen ist.

[6]a) Entgegen der Auffassung des Kl. ist die M.-Stiftung formell wirksam errichtet worden. Wie das LG zu Recht festgestellt hat, entscheidet hierüber das liechtensteinische Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gründungstheorie oder der Sitztheorie zu folgen ist. Das liecht. Recht regelt die Stiftungen in den Art. 552 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20.1.1926 (LGBl. 1926 Nr. 4) i.d.F. des Gesetzes vom 30.10.1996 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl. 1997 Nr. 19; nachfolgend PGR). Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung geltende Rechtslage. Das liecht. Stiftungsrecht ist im Jahre 2008 novelliert worden (LGBl. 2008 Nr. 220). Nach liecht. Recht stellt die Stiftung eine eigene, durch ihre Organe repräsentierte Rechtspersönlichkeit dar, deren Vermögen von jenem des Stifters zu trennen ist. Insoweit unterscheidet sich die liecht. Stiftung nicht von derjenigen nach deutschem Recht. Rechtsfähigkeit erlangt die liecht. Stiftung grundsätzlich mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister (Art. 557 I PGR a.F.). Handelt es sich – wie hier – um eine Familienstiftung, erlangt sie ihre Rechtspersönlichkeit bereits mit der Stiftungserrichtung (Art. 557 II PGR a.F.).

[7]Es ist davon auszugehen, dass die Errichtung der Stiftung formell ordnungsgemäß erfolgt ist. Die näheren Umstände sind von keiner Partei vorgetragen. Der Kl. hat jedoch ein Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D. vom 26.11.1999 vorgelegt, worin dieses feststellt, dass durch den Erblasser eine Stiftung in L. errichtet worden sei, welche unter dem Namen M.-Stiftung in dem Öffentlichkeitsregister verzeichnet worden sei. Mit Schriftsatz vom 30.8.2006 hat der Kl. selbst vorgetragen, dass es ihm mangels entsprechender Unterlagen nicht möglich sei, darzulegen und zu beweisen, dass die M.-Stiftung nicht wirksam gegründet worden sei; nach Aussage des fürstlichen Landgerichts des Fürstentum L. sei die Stiftung im Jahre 1992 mit einem Stiftungskapital von 30 000 CHF errichtet worden.

[8]Der Kl. hat erstmals mit Schriftsatz vom 30.8.2006 behauptet, dass die M.-Stiftung vom Erblasser keine Vermögenswerte übertragen bekommen habe, insbes. eine Schenkung des Erblassers nicht stattgefunden habe. Das LG hat dieses Vorbringen gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen und darauf hingewiesen, dass es unschlüssig sei. Allein Letzteres ist zutreffend.

[9]Das LG hat das Vorbringen des Kl. zu Unrecht nach § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen ... Das Vorbringen des Kl. ist jedoch unerheblich, denn es ist widersprüchlich. Der Kl. trägt einerseits vor, dass die Stiftung mit einem Stiftungskapital von 30 000 CHF gegründet worden sei und ein Konto in L. auf den Namen der Stiftung geführt worden sei, auf welches seit den 80er Jahren Schwarzgeld in einer Größenordnung von rund 3 Mio. DM einbezahlt worden sei, andererseits soll die Stiftung zu keiner Zeit mit Vermögenswerten ausgestattet worden sein. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Konto der Stiftung in L. durch den Erblasser oder durch den Stiftungsrat Prof. Dr. Dr. B. eingerichtet worden ist. Das Kontoguthaben kann auch im erstgenannten Fall auf die Stiftung übertragen worden sein. Das LG hat insoweit mit Recht darauf verwiesen, dass allein durch die Führung des Kontos auf den Namen der Stiftung das Vermögen zugewandt worden sein kann. Gemäß Art. 558 II PGR a.F. gehen Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretungserklärung genügt, mit der Entstehung der Stiftung kraft Gesetzes auf diese über, sofern dieses Recht zu dem in der Stiftungsurkunde zugesicherten Vermögen gehört. Näheres hierzu ist von keiner Seite vorgetragen. Unsicherheiten gehen zulasten des für die Unwirksamkeit der Stiftungserrichtung beweisbelasteten Kl.

[10]b) Die M.-Stiftung ist nach liecht. Recht nicht unwirksam, weil ihr Zweck rechtswidrig oder sittenwidrig ist. Für diesen Fall ist in Art. 124 PGR geregelt, dass eine Verbandsperson, wozu auch die Stiftung gehört, im sog. Aufhebungsverfahren aufgelöst werden kann. Die Stiftung wird nach liecht. Recht erst dann als nichtig qualifiziert und mit Wirkung ex tunc aufgehoben, wenn dies formell-rechtlich in einem Aufhebungsverfahren erfolgreich durchgesetzt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. vom 29.6.2009 – Az. 5 U 40/09, BeckRS 2009 22882 (IPRspr 2009-122); Löwe/Pelz, BB 2005, 1602; Hepberger, Die liechtensteinische Stiftung – unter besonderer Berücksichtigung der Rechte des Stifters nach deren Errichtung, 2003, 128). Insoweit teilt der Senat die Rechtsauffassung der Bekl., welche diese unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Rechtsanwalt Dr. R. mit Schriftsatz vom 16.4.2010 vorgetragen haben.

[11]c) Obgleich die Stiftung nach liecht. Recht nicht als nichtig zu qualifizieren ist, lässt auch das liecht. Recht in bestimmten Konstellationen eine Durchbrechung des sog. Trennungsprinzips zu mit der Folge, dass die Stiftung mit ihrem Stifter – gleich wie eine andere Verbandsperson mit ihrem Gründer – gleichgesetzt werden kann (vgl. Hepberger aaO 125). Dies wird insbes. für den Fall angenommen, dass sich der Stifter weitgehende Interventions- und Gestaltungsrechte im Statut oder in den sog. Beistatuten (Reglement) vorbehalten hat.

[12]Die Auffassung des LG, dass es nach liecht. Recht ohne weiteres zulässig sei, dass der Begünstigte, welcher auch der Stifter sein könne, über das Vermögen auch weiterhin verfügt, nur die Mindesteinlage müsse erhalten bleiben, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend.

[13]Gemäß Art. 559 IV PGR a.F. kann sich der Stifter vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen oder die Statuten auch hinsichtlich der Benennung der Stiftungsbegünstigten abzuändern oder zu ergänzen (Löwe/Pelz aaO u. Verw. auf den Fürstlichen Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofs (FL OGH), 26.1.1988 – LES 3/90, 105, 120; 29.1.1990 – LES 3/91, 91, 106; 8.1.1998 – LES 2/98, 111, 115; 7.5.1998 – LES 5/98, 332, 336 f.). Nach der Rspr. des FL OGH steht es daher nicht in Widerspruch zu dem das Stiftungsrecht beherrschenden ‚Erstarrungsprinzip’, wenn sich der Stifter in den Statuten Interventions- und Gestaltungsrechte vorbehält, insbes. zur Korrektur von Fehlentwicklungen der Stiftung oder zum Zwecke der Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse (vgl. Löwe/Pelz aaO m.w.N.). Eine Stiftung, bei der sich der Stifter jedoch Interventionsrechte in der Absicht vorbehält, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht im Sinne des angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden, hat der FL OGH in früheren Entscheidungen als nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 I liecht. ABGB angesehen mit der Folge, dass das Trennungsprinzip zwischen Stiftung und Stifter zivilrechtlich durchbrochen und der Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit aberkannt wurde (Löwe/Pelz aaO u. Verw. auf FL OGH, 29.1.1990 – LES 3/91, 91, 107; 7.5.1998 – LES 5/98, 332, 337). Das Stiftungsvermögen wurde zivilrechtlich dem Stifter zugeordnet (Löwe/Pelz aaO; Hepberger aaO). In der liecht. Rspr. u. Lit. ist unbestritten, dass eine Durchbrechung des Trennungsprinzips angezeigt ist, wenn ein Stifter im Wege eines durch einen Mandatsvertrag weisungsgebundenen Stiftungsrat über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes Bankkonto verfügen kann (Löwe/Pelz aaO u. Verw. auf FL OGH, 7.5.1998 aaO, Hepberger aaO).

[14]In einer jüngeren Entscheidung vom 6.12.2001 hat der FL OGH hingegen ausgeführt, dass die Errichtung einer Stiftung wegen ihrer Natur als einseitige Willenserklärung nicht als Scheingeschäft mit der Rechtsfolge qualifiziert werden könne, dass die Stifterrechte dem wirtschaftlichen Hintermann der Stiftung zukommen (LES 2002, 41, 50 f.). Bei der Stiftungserrichtung handle es sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung gerichtet sei. Die Regelung über Scheingeschäfte sei auf eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung von vornherein und unter keinen Umständen anwendbar (FL OGH aaO).

[15]Dieser Entscheidung des FL OGH kann nicht entnommen werden, dass eine Durchbrechung des Trennungsprinzips in der o.a. Konstellation nicht mehr möglich sein soll. Allenfalls die Anknüpfung an die Vorschriften des § 916 liecht. ABGB unterliegt Bedenken.

[16]In einem nicht veröffentlichen Beschluss vom 7.3.2002 – 12 RS 2001.00330-16, hat der FL OGH die bereits o.a. Entscheidung vom 7.5.1998 bekräftigt und bestätigt, dass es in einem solchen Fall angezeigt ist, das Trennungsprinzip zu durchbrechen und somit das Stiftungsvermögen zivilrechtlich dem Stifter zuzuordnen (Hepberger aaO u. Verw. auf Batliner/Konrad, Stiftung mit Mandatsvertrag: recht aktuell 2002 Nr. 2).

[17]Auch der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein hat sich mit seinem Urt. vom 19.6.2002 (StGH 2002/17 Tz. 2.5) der Entscheidung des FL OGH vom 7.5.2008 angeschlossen. Der Staatsgerichtshof hat aber betont, dass die Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten zugunsten des Stifters nach der OGH-Rechtsprechung nur dann die Annahme eines nichtigen Scheingeschäfts rechtfertigt, wenn der Stifter damit die Absicht verbunden hat, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht im Sinne des angegebenen Sitzungszwecks zu verwenden. Das bloße Faktum der Einräumung von Interventionsrechten reiche allein noch nicht, um eine Durchbrechung des für eine juristische Person typischen Trennungsprinzips vorzunehmen, sondern es sei auch tatsächlich eine Missbrauchsabsicht erforderlich. Eine konkrete Missbräuchlichkeit sei nach der bisherigen Rspr. etwa dann gegeben, wenn mit einer Stiftung von Anfang an gezielt zwingende erbrechtliche Vorschriften umgangen werden sollten (StGH aaO Tz. 2.6 u. Bezugn. auf den Beschluss des OGH vom 11.12.1989 zu / c 247/07).

[18]Der FL OGH hat seinerseits in seiner Entscheidung vom 3.11.2005 (LES 2006, 373, 375 f.) seinen ‚Rechtsstandpunkt zum Problem des Durchgriffs’ wie folgt zusammengefasst:

[19]‚Die juristische Person, also auch die [...] Stiftung, hat einerseits vom Willen des Gesetzgebers her eine bestimmte Zweckbindung und ist daher als Rechtsfigur grundsätzlich anzuerkennen. Andererseits aber ist sie dem Missbrauch ausgesetzt und in diesem Falle folgerichtig als Person im Rechtssinne zu verneinen. Damit sind der Berufung auf die eigene Rechtspersönlichkeit der juristischen Person Grenzen gesetzt. Wenn es zu rechtswidrigen oder wirtschaftlich sinnwidrigen Ergebnissen führen müsste, wird es also immer wieder notwendig sein, auf die juristische Person und die hinter der juristischen Person stehende natürliche Person als Trägerin von Rechten und Pflichten durchzugreifen. Aus der Tatsache, dass die juristische Person eine Schöpfung der Rechtsordnung ist, ergibt sich für den Richter die logische Konsequenz, dass er die Zweckerfüllung, d.h. ihren Gebrauch oder Missbrauch, seiner Kontrolle unterwerfen muss. Bei einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, wenn es sich um die Deckung betrügerischer Handlungen, um die Rechtfertigung von Unbilligkeiten, um den Versuch, vertragliche Verbindlichkeiten bewusst zu brechen, die Rechtsstellung dritter Personen strafrechtswidrig oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu beeinträchtigen, fundamentale Grundsätze des Gesellschaftsrechts mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen, handelt und so die Rechtsform der juristischen Person missbraucht würde, dann ist der Durchgriff als ein außerordentliches Abhilfemittel dem Richter erlaubt. In einem solchen Fall lässt sich die Gleichstellung der juristischen Person mit der vor oder hinter ihr stehenden Person im praktischen Rechtsleben bis zu einem gewissen Umfang nicht vermeiden. Die Sache muss über die Form siegen, wenn sich die unmittelbare Einflussnahme hinter einer formalen Einkleidung verbirgt und sich die juristische Person bzw. der Gründer oder alleinige Eigentümer wider Treu und Glauben auf die formale Verschiedenheit berufen. Dabei kommt nach der Rechtsprechung des OGH bei der Prüfung der Frage, ob in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für einen Durchgriff gegeben sind, dem subjektiven Ansatz gegenüber dem objektiven der Vorrang zu. Es kommt also bei der Aufhebung der durch die Rechtspersönlichkeit vorgegebenen Trennung zwischen juristischer Person einerseits und natürlicher Person andererseits maßgeblich darauf an, ob der Gründer bzw. wirtschaftlich Berechtigte die juristische Person in subjektiv missbräuchlicher Weise eingesetzt hat bzw. ob mit Hilfe der juristischen Person ein Gesetz umgangen, vertragliche Verpflichtungen verletzt oder Dritte fraudulös geschädigt werden sollen. Die objektiv zweckwidrige Verwendung der juristischen Person darf zwar gleichfalls nicht außer Acht gelassen werden, begründet für sich allein aber noch nicht die Durchbrechung der durch die juristische Person vorgegebenen Form. Diese Differenzierung der Auffassung des OGH gründet sich in den Bestimmungen des Art. 2 I PGR, wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Bei einer Verletzung dieses Gebots durch den Gründer oder wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person ist es Aufgabe des Gerichts, dem hierdurch Geschädigten im Wege des Durchgriffes das zukommen zu lassen, was Recht und Billigkeit gebieten (OGH vom 17.12.1971 – 2 C 56/71; vom 30.9.1986 – 2 C 45/85-40; Westermann, Strukturprobleme des Gesellschaftsrechts: ZvglRw 1973, 209 ff.; Drobnig, Haftungsdurchgriff bei Kapitalgesellschaften, 1959).’

[20]Die Anwendung des o.a. Rechtsgrundsätze führt im vorliegenden Fall zur zivilrechtlichen Durchbrechung des Trennungsprinzips und damit zur Aberkennung der eigenen Rechtspersönlichkeit der M.-Stiftung.

[21]Der Erblasser als Stifter hatte sich zu seinen Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag vorbehalten (Art. 1 des Reglements). Er behielt das Recht, jederzeit dem Stiftungsrat Änderungen des Reglements aufzutragen (Art. 10). Zwar sind die Statuten der Stiftung von keiner Partei zur Gerichtsakte gereicht worden und es ist nicht vorgetragen, dass der Stiftungsrat über einen Mandatsvertrag an Weisungen des Erblassers gebunden war. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Kl. war die Rechtsbeziehung des Erblassers zur Stiftung jedoch derart ausgestaltet, dass der Erblasser als Stifter jederzeit über das Stiftungsvermögen wie über ein Bankkonto frei verfügen konnte. Dies schließt ein, dass der Stiftungsrat den Anweisungen des Erblassers Folge geleistet hat. Der Erblasser war daher zu Lebzeiten nicht gehindert, durch entspr. Anweisungen die teilweise oder vollständige Rückübertragung des auf die M.-Stiftung übertragenen Vermögens herbeizuführen. Er konnte jederzeit die M.-Stiftung daran hindern, über das auf sie übertragene Vermögen tatsächlich und rechtlich frei zu verfügen.

[22]Soweit die Bekl. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. R. mit Schriftsatz vom 16.4.2010 erstmals geltend machen, dass Art. 10 des Reglements womöglich gegen das nicht näher bekannte Statut der M.-Stiftung verstoßen könnte und daher ggf. unwirksam sei, ist ihr dieser neue Tatsachenvortrag mit Beschluss vom 26.3.2010 nicht nachgelassen worden. Dieses Vorbringen ist daher gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Schriftsatznachlass diente ausschließlich der Erwiderung auf neuen Tatsachenvortrag des Kl. im Schriftsatz vom 19.3.2010. Das Vorbringen der Bekl. zu einem möglicherweise vom Reglement abweichenden Inhalt des Stiftungsstatuts steht hierzu in keinem Zusammenhang.

[23]Die vom FL StGH und vom FL OGH geforderte ‚subjektive Komponente’ einer Missbrauchsabsicht des Stifters ist vorliegend gleichfalls gegeben. Denn die Errichtung der M.-Stiftung verfolgte in erster Linie den Zweck der Steuerhinterziehung in Deutschland. Die Stiftung sollte der Verschleierung unversteuerten Vermögens des Erblassers zu dessen Lebzeiten und nach seinem Tode dienen [hierzu sogleich unter 2. d)]. Sie diente damit der Verdeckung von Straftaten.

[24]Der Umstand, dass sich durch den Tod des Erblasser eine strikte Trennung der Vermögen von Stiftung und Stifter vollzogen hat, weil nach Art. 10 Abs. 2 des Reglements der Stiftungsrat nach dem Tod des Erblassers nur noch solche Änderungen am Reglement vornehmen kann, die im Wesentlichen die Vorschriften des gegenwärtigen Reglements nicht beeinträchtigen, steht dem zivilrechtlichen Durchgriff nicht entgegen. Der bei der Errichtung der Stiftung bestehende Rechtsmangel wird durch den Tod des Stifters nicht geheilt. Die für die Durchbrechung des Trennungsprinzips sprechenden Gründe verlieren nicht ihre Berechtigung. Der Eintritt des Todesfalls kann nicht zu einer Verfestigung des von der liecht. Rechtsordnung missbilligten Missbrauchs der juristischen Person führen. Auch nach dem Tod des Erblassers gehörte das Stiftungsvermögen daher zivilrechtlich zum Vermögen des Erblassers und damit zur Erbmasse.

[25]d) Unterstellt, dass das Vermögen der M.-Stiftung nach liecht. Recht nicht der Erbmasse zuzurechnen wäre, etwa weil mit dem Tod des Erblassers eine ‚Heilung’ im o.g. Sinne eingetreten ist, so ist der Stiftung die Anerkennung wegen eines Verstoßes gegen den ordre public zu versagen, Art. 6 EGBGB.

[26]Die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB ist eine die regelmäßige Anknüpfung durchbrechende Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Ihre Anwendung setzt voraus, dass das an sich maßgebliche ausländische Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, also im konkreten Fall zu einem Ergebnis führen würde, das den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde (Palandt-Thorn aaO Art. 6 EGBGB Rz. 4 m.w.N.). Maßgebend für den Verstoß gegen den ordre public ist danach, ob im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass es als untragbar angesehen werden muss (st. Rspr. BGHZ 104, 240, 243 (IPRspr. 1988 Nr. 5); BGH, WM 1979, 692 (IPRspr. 1979 Nr. 5), zit. n. juris Tz. 16; speziell für jur. Pers. liecht. Rechts vgl. Schönle, NJW 1965, 1112, 1114).

[27]Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.3.1979 (aaO WM 1979, 692 ff.) klargestellt, dass allein die Absicht, unter Ausnutzung der Gesellschaftsform Steuern zu hinterziehen, es nicht gebietet, der Existenz der Gesellschaft ohne weiteres die rechtliche Anerkennung zu versagen, da die deutsche Rechtsordnung auch andere, gezielte Sanktionen bereithält, die eine differenzierte Behandlung ermöglichen. Nach deutschem Recht sind daher selbst Rechtsgeschäfte, nach deren Inhalt Steuerpflichten unmittelbar umgangen werden, nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts ist, nichtig (BGH aaO zit. n. juris Tz. 17; BGH, NJW-RR 2002, 1527, zit. n. juris Tz. 19 m.w.N.).

[28]Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben.

[29]Die Steuerhinterziehung war Hauptzweck der Errichtung der M.-Stiftung. Entgegen der Argumentation der Bekl. und des ihnen folgenden LG steht der Annahme, dass die Steuerhinterziehung Hauptzweck der Stiftungsgründung war, nicht entgegen, dass der Erblasser zugleich die Versorgung ihm nahestehender Personen aus dem von ihm vor dem deutschen Fiskus versteckten Vermögen sicherstellen und verhindern wollte, dass der Kl. vor dem Jahre 2014 uneingeschränkt über dieses Vermögen verfügen konnte. Die Steuerhinterziehung muss nicht alleiniger Zweck des Rechtsgeschäfts gewesen sein. Die Errichtung einer liecht. Familienstiftung erfordert, dass das Stiftungsvermögen dauernd zum Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien oder zu ähnlichen Zwecken verbunden ist (Art. 553 II PGR a.F.). Eine entsprechende Zweckerklärung wird daher immer vorliegen und im Regelfall vom Stifter auch ernstlich gewollt sein. Gleichwohl kann die Steuerhinterziehung bzw. die Verschleierung unversteuerten Vermögens des Stifters der Hauptzweck der Familienstiftung sein.

[30]Der Erblasser wollte sicherstellen, dass das von ihm in L. angelegte Schwarzgeld nach seinen Tod an die ihm nahestehenden Personen zu den von ihm festgelegten Bedingungen ‚vermacht’ wird, ohne dass die deutschen Steuerbehörden von der Existenz des Schwarzgelds und von den angeordneten Verfügungen erfahren. Die weitere Verschleierung der in Deutschland bislang nicht versteuerten Vermögenswerte war der eigentliche Zweck der Stiftung. Hätten die Zuwendungen an Angehörige und nahestehende Personen im Vordergrund gestanden, hätte es der Konstruktion einer liecht. Stiftung nicht bedurft. Das deutsche Erbrecht hätte vergleichbare Gestaltungen zugelassen, worauf auch die Bekl. mit ihrem Schriftsatz vom 15.4.2010 hingewiesen haben. Der Grund für die vom Erblasser angestrebte Bildung eines (Stiftungs-)Sondervermögens lag in erster Linie darin, dass sich das Erbe aus einem ‚offiziellen’ und einem ‚inoffiziellen’, verschleierten Vermögen zusammensetzte und diese Trennung auch nach dem Tod aufrecht erhalten werden sollte.

[31]Aufgrund der zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen, insbes. der protokollierten Beschuldigtenvernehmungen des Erblassers und des Vaters der Bekl., J. J., ist davon auszugehen, dass in das Stiftungsvermögen ganz überwiegend sog. Schwarzgeld eingebracht worden ist.

[32]Nach dem Bericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D. vom 1.6.2001 – auszugsw. vom Kl. in Ablichtung überreicht – führte die Stiftung bei der D. Bank in L. S.A das Konto mit der Kontonummer ... Das im Jahre 1992 durch den Erblasser auf die Stiftung übertragene Vermögen habe sich auf rund 4 Mio. DM belaufen. Die Vermögenswerte seien von einem ebenfalls bei der D. Bank gehaltenen Nummernkonto Nr. ... übertragen worden. Die dort angesammelten Vermögenswerte und Erträge seien steuerlich nicht deklariert gewesen. Auf dieses Konto seien vor der Stiftungsgründung Vermögenswerte in Form von Tafelpapieren übertragen worden, was sich bis zur Auflösung regelmäßig wiederholt habe. Auch diese Wertpapiere seien steuerlich nicht deklariert worden.

[33]Der Erblasser selbst hat in seiner Vernehmung vom 7.10.1998 ausgesagt, dass er rund 3 Mio. DM auf die Stiftung in Liechtenstein übertragen habe, wobei die Gelder über einen Mitarbeiter des Büros B. in bar abgeholt und in einem Koffer nach L. verbracht worden sein. Unterlagen habe er nie bekommen und auch nie gewollt ...

[34]3. Die Überweisungen von je 250 000 DM an die Bekl. zum Zwecke der Erfüllung ihrer Begünstigungen an der M.-Stiftung sind rechtsgrundlos erfolgt.

[35]a) Weil der Errichtung der Stiftung nach liecht. Recht, jedenfalls aber nach dem ordre publik (Art. 6 EGBGB), die Anerkennung zu versagen ist, sind auch die in dem Stiftungsreglement ausgebrachten Begünstigungen als solche nicht anzuerkennen.

[36]b) Rechtsgrund für die Überweisungen ist auch kein wirksames Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) ... Rechtsgrund für die Zuwendungen ist auch kein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB). Mit der Versagung der Anerkennung der M.-Stiftung nach liecht. Recht bzw. Art. 6 EGBGB fehlt es bereits an dem von den §§ 328 ff. BGB vorausgesetzten Dreiecksverhältnis.

[37]4. Die Bekl. haben gemäß §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB den Wert des von ihnen Erlangten herauszugeben, mithin je 127 822,97 Euro an den Kl. zu zahlen.

Fundstellen

nur Leitsatz

GWR, 2010, 427, mit Anm. Brill
ZErb, 2010, 305, mit Anm. Büch
ZEV, 2011, 481

LS und Gründe

ZEV, 2010, 528
IStR, 2011, 475

Aufsatz

Lennert/Blum, IStR, 2011, 492 A

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