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Verfahrensgang

OLG Stuttgart, Urt. vom 10.02.2010 – 3 U 179/09, IPRspr 2010-33

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Allgemeines Vertragsrecht

Leitsatz

Auf einen Handelsmaklervertrag findet deutsches Recht Anwendung, wenn der Vertragsschluss durch zwei im Inland ansässige Parteien in deutscher Sprache im Inland erfolgt und beide Parteien die Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Urteils, das sich auf deutsches Recht stützt, im zweiten Rechtszug rügelos hinnehmen. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 27 f.; EGBGB Art. 28

Sachverhalt

[Die Anhörungsrüge des Kl. wurde vom BGH (III ZR 52/10) unterdessen zurückgewiesen.]


Die Bekl., die medizinische Produkte vertreibt, hat den Kl., einen ausländischen Staatsangehörigen des Landes A mit Wohnsitz im Inland, mit der Vermittlung von Aufträgen in A betraut. Nach der im ersten Rechtszug übereinstimmenden Darstellung der Parteien sollte der Kl. vereinbarungsgemäß durch die Bezahlung von Schmiergeldern an einflussreiche Stellen in A. die Chancen auf einen erfolgreichen Geschäftsabschluss erhöhen. Unstreitig haben die Bemühungen des Kl. zum Abschluss von zwei Kaufverträgen durch die Bekl. geführt. Der zweite Auftrag betraf die Lieferung von Produkten an das Militärkrankenhaus D. Der Kl. hat die Bekl. aus beiden Vermittlungsverträgen zur Zahlung einer Provision in Anspruch genommen.

Das LG hat der Klage mit Urteil vom 25.9.2009 in vollem Umfang stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Bekl. mit der Berufung.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die Berufung der Bekl. ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg ...

[2]1. Auf den Streitfall ist deutsches Recht anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 27, 28 EGBGB. Da die streitgegenständlichen Verträge vor dem 17.12.2009 geschlossen wurden, ist die VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.6.2008 (ABl. L Nr. 177/6); Rom I) nicht heranzuziehen. Die Parteien haben konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart (Art. 27 I EGBGB). Der Vertragsschluss erfolgte durch zwei im Inland ansässige Parteien in deutscher Sprache im Inland, außerdem spricht dafür das Verhalten der Parteien im Prozess, nachdem beide Parteien die Urteilsbegründung, die sich auf deutsches Recht stützt, im zweiten Rechtszug rügelos hingenommen haben (BGH, NJW-RR 2000, 1002 (IPRspr. 2000 Nr. 20); Palandt-Thorn, 68. Aufl., Art. 27 EGBGB Rz. 5 ff.). Im Übrigen besteht die engste Verbindung des Vertrags in Anbetracht des Tätigwerdens des Kl. als Handelsmakler bzw. -vertreter gemäß Art. 28 II 2 EGBGB zum deutschen Recht, weil der Ort der Niederlassung des Kl. im Inland liegt (BGH, NJW-RR 2002, 1433 (IPRspr. 2002 Nr. 26); Palandt-Thorn aaO Art. 28 EGBGB Rz. 16). Das Gleiche gilt für einen Vertrag mit einem Handelsmakler (OLG Düsseldorf, RIW 1997, 780) (IPRspr. 1997 Nr. 40).

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2010-33

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