Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde.
Zurückweisung der Gegenvorstellung des AGg. gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12.8.2009; siehe IPRspr. 2009 Nr. 246.
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