Namenseintrag im Geburtenbuch: Bei einem in Deutschland geborenen ehelichen Kind, dessen Mutter die deutsche und dessen Vater die mongolische Staatsangehörigkeit besitzen, stehen der von den sorgeberechtigten Eltern vorgenommenen Rechtswahl gemäß Art. 10 III Nr. 1 EGBGB, dass bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes mongolisches Recht zur Anwendung kommen soll, keine Bedenken entgegen. Die Rechtswahl ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das mongolische Recht keine Familiennamen kennt. Vielmehr nimmt das mongolische Recht die Unterscheidung zwischen Eigennamen und Beinamen vor. Der Beiname ist aber mit den dortigen Besonderheiten dem Familiennamen vergleichbar, da er von einer anderen Person abgeleitet wird und den familiären Zusammenhang nach außen erkennbar macht.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die ASt. gemäß Art. 10 III Nr. 1 i.V.m. Art. 5 I EGBGB eine Rechtswahl dahin ausüben können, dass sich der Familienname ihres Kindes nach mongolischem Recht bestimmt. Das AG hat durch Beschluss den Standesbeamten angewiesen, auf den Sachverhalt bzgl. der Führung des Familiennamens des Kindes M. T. mongolisches Recht anzuwenden und das Kind mit dem Familiennamen M. zu beurkunden.
Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 3) mit der Beschwerde. Das AG hat nicht abgeholfen und die Akte dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
[1]2. a) Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist gemäß § 51 I 1 PStG n.F. i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässig.
[2]Nachdem das Verfahren durch die ASt. am 16.11.2009 beim AG Stuttgart eingeleitet wurde, ist nach Art. 111 I 1 FGG-RG das am 1.9.2009 (Art. 112 FGG-RG) in Kraft getretene FamFG anwendbar (Keidel-Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., Art. 111 FGG-RG Rz. 2 ff.).
[3]Das AG hat eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG erlassen. Hiergegen ist die Beschwerde gemäß § 58 I FamFG statthaft. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3) ergibt sich aus § 59 III FamFG i.V.m. § 53 II PStG n.F. Das Rechtsmittel wurde innerhalb der gesetzlichen Frist des § 63 I FamFG in der vorgeschriebenen Form (§ 64 II FamFG) beim AG (§ 64 I FamFG) eingelegt.
[4]Nach neuem Recht ergibt sich die Zuständigkeit des OLG als Beschwerdegericht aus § 119 I 1 lit. b GVG n.F. i.V.m. § 23a I Nr. 2, II Nr. 3 GVG n.F.
[5]b) Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss (§ 69 FamFG) zurückzuweisen.
[6]Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Betreuungsgerichts Bezug genommen und lediglich ergänzend zu diesen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf Folgendes hingewiesen:
[7]Streit besteht darüber, ob gemäß Art. 10 II Nr. 1 i.V.m. Art. 5 I EGBGB die ASt. eine Rechtswahl dahin ausüben können, dass der Familienname des Kindes sich nach mongolischem Recht bestimmt.
[8]Die Beteiligte zu 3) vertritt die Auffassung, dass die von den sorgeberechtigten Eltern erklärte Rechtswahl unzulässig sei.
[9]Denn Art. 10 III Nr. 1 EGBGB lasse die Rechtswahl ausschließlich zur Bestimmung des Familiennamens zu. Daraus folge, dass sich die Wahl eines Rechts – wie des mongolischen – verbiete, das keine Familiennamen kenne (Staudinger-Hepting, BGB [2007], Art. 10 EGBGB Rz. 424; Hepting, StAZ 2001, 257, 259 N. 23; Krömer, StAZ 2006, 152, 153; je m.w.N.).
[10]Richtig ist, dass es einen Familiennamen im westlichen Verständnis in der Mongolei traditionell nicht gab (Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Mongolei [Erg.-Lfg. 154] S. 29, m.w.N.).
[11]Gemäß Art. 24.1 des mongol. Familiengesetzbuchs vom 11.6.1999 (Staatsbulletin Nr. 30/1999) haben die Eltern jedoch zwischenzeitlich aufgrund gemeinsamer Vereinbarung ihrem Kind einen Eigen und einen Beinamen zu geben.
[12]Auch wenn anders als beim Nachnamen im westlichen Verständnis der Beiname nicht automatisch von Generation zu Generation weiter ‚vererbt’ wird (§ 1616 BGB bei gemeinsamem Ehenamen), sondern von den Eltern jeweils neu festzulegen ist und dabei eine Beschränkung der Wahl auf einen der beiden Beinamen der Eltern vom Gesetz nicht vorgesehen ist (Bergmann-Ferid-Henrich aaO S. 30 und N. 77) – wie nach deutschem Recht (§ 1617 I 1 BGB) –, so kennt das mongolische Recht doch die Unterscheidung zwischen dem Eigennamen als Individualname, der nur mit dieser einen Person verbunden ist, und dem Beinamen, durch den familiäre Zusammenhänge nach außen erkennbar gemacht werden sollen.
[13]Denn weil das Kind insoweit gemäß Art. 24.3 mongol. FGB den Eigennamen des Vaters annimmt, leitet es seinen Beinamen nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften von einer anderen Person ab, wodurch der familiäre Zusammenhang nach außen in einer Weise erkennbar wird (Hepting aaO 257), die im Zuge der heutigen ‚Dynamisierung’ bzw. Liberalisierung des Namensrechts als ausreichend angesehen werden muss.
[14]Den von der Beteiligten zu 3) vorgelegten Übersetzungen des mongolischen Geburtszeugnisses und des Auszugs aus der Staatlichen Zentralstelle der Registrierung bzgl. des Vaters kann im Übrigen entnommen werden, dass in den Urkunden sehr wohl unterschieden wird zwischen dem Vornamen ‚M.’ und dem Familien-/Nachnamen ‚Mu.’, den der Beteiligte zu 2), dessen Vater offensichtlich unbekannt ist, von seiner Mutter als Beinamen erhalten hat. Dabei handelte es sich wiederum um den Vornamen bzw. Eigennamen der Mutter, den er gemäß Art. 24.4 mongol. FGB als Beinamen bzw. ausweislich der Urkundenübersetzungen als Familien-/Nachnamen erhielt.
[15]Die Beteiligten zu 1) und 2) haben deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Mongolei ihr Kind als nichtehelich angesehen würde, wenn es den Beinamen ‚Mu.’, einen weiblichen Vornamen, erhielte, da dies bei einer unverheirateten Mutter der Fall ist (Art. 24.4 FGB), anderenfalls dagegen das Kind den männlichen Eigennamen des Vaters annehmen würde (Art. 24. 3 FGB).
[16]Nachdem aber das mongolische Recht sehr wohl die Unterscheidung vornimmt zwischen Eigennamen und Beinamen, der mit den dortigen Besonderheiten dem Familiennamen vergleichbar ist, da er von einer anderen Person abgeleitet wird und den familiären Zusammenhang nach außen erkennbar macht, stehen der von den sorgeberechtigten Eltern vorgenommenen Wahl der Anwendung mongolischen Rechts bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes (Art. 10 III Nr. 1 EGBGB) keine Bedenken entgegen.
[17]Bei der damit zulässigen Rechtswahl ist ausschließlich auf die Sachvorschriften des gewählten Rechts abzustellen (Art. 4 II EGBGB; Krömer aaO 153 N. 1; Palandt-Thorn, BGB, 69. Aufl., Art. 4 EGBGB Rz. 10; BayObLG, FamRZ 1997, 1558 (IPRspr. 1997 Nr. 14)).
[18]Insoweit durften die Beteiligten zu 1) und 2) gemäß Art. 24.1 und 24.3 mongol. FGB als Familiennamen ihres Kindes den Eigennamen des Vaters wählen, und das AG hat den Standesbeamten zu Recht angewiesen, auf den Sachverhalt bzgl. der Führung des Familiennamens des Kindes M. T. mongolisches Recht anzuwenden und das Kind mit dem Familiennamen ‚M.’ zu beurkunden.
[19]c) Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3) war danach als unbegründet zurückzuweisen.