Die Verweisung des Scheidungsstatuts in das Recht eines anderen Staats schließt die Anwendung des ausländischen Internationalen Privatrechts ein, Art. 4 I 1 EGBGB. Deshalb ist weiter zu prüfen, ob das ausländische (hier: togoische) Recht die Verweisung durch das deutsche Internationale Privatrecht annimmt oder auf das deutsche Recht zurückverweist. [LS der Redaktion]
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie stammen beide aus dem Togo. Dort schlossen sie am 26.12.1988 miteinander die Ehe, die sie vor dem Standesbeamten der Stadt S. registrieren ließen. Der Ehemann reiste im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein, die Ehefrau folgte ihm zwei Jahre später nach. Hier brachte sie am 28.10.1997 und am 20.1.1999 zwei Kinder zur Welt, mit denen die Eheleute bis Mitte 2007 zusammenlebten. Beide Parteien sehen ihre Ehe mittlerweile als gescheitert an. Der Ehemann, der Ende 2005 eingebürgert worden ist, hat mit Schriftsatz vom 23.4.2008 die Scheidung der Ehe beantragt und zur Begründung vorgebracht, die AGg. sei im Zuge der Trennung sogleich mit einem neuen Partner zusammengezogen; deshalb seien die Voraussetzungen für eine Scheidung nach dem togoischen Recht erfüllt. Die Ehefrau ist dieser Darstellung entgegengetreten und hat sich gegen das Scheidungsbegehren verteidigt. Durch das angefochtene Urteil hat das FamG den Scheidungsantrag zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des ASt., der sein Verfahrensziel weiter verfolgt.
[1]II. Die Berufung ist zulässig und führt mit dem Hilfsantrag zum Erfolg.
[2]Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Scheidungsantrag und – soweit erforderlich – über Folgesachen an das FamG zurückzuverweisen, § 629b I ZPO.
[3]1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen inländischen Gerichts folgt aus Art. 3 I lit. a EuEheVO und wäre im Übrigen auch nach § 606a I Nr. 1 ZPO begründet.
[4]2. Der Sachverhalt beurteilt sich im vorliegenden Fall nach deutschem Sachrecht. Zwar wäre – wie das AG im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat – grundsätzlich das Heimatrecht der Parteien als Scheidungsstatut berufen, denn die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, Art. 17 I 1 EGBGB, und das wäre hier das Recht der Republik Togo, weil zunächst beide Ehegatten diesem Staat angehört hatten und die AGg. noch immer Bürgerin dieses Staats ist, Art. 14 I Nr. 1 EGBGB. Die Verweisung in das Recht eines anderen Staats schließt indessen bei Sachverhalten mit Auslandsberührung die Anwendung des ausländischen IPR ein, Art. 4 I 1 EGBGB. Deshalb ist weiter zu prüfen, ob das ausländische Recht die Verweisung durch das deutsche IPR annimmt oder auf das deutsche Recht zurückverweist. Ist Letzteres der Fall, sind die inländischen Sachvorschriften anzuwenden, Art. 4 I 2 EGBGB, während das inländische IPR nicht mehr zum Zuge kommt.
[5]Das IPR der Republik Togo ist für den Bereich des Ehe- und Kindschaftsrecht in Titel XI des Code des personnes et de la famille vom 31.1.1980 (JO No. 4; im Folgenden: CPF) kodifiziert (vgl. Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 2007], Togo S. 13 ff., 61). Gemäß Art. 709 Satz 1 Halbs. 1 CPF richtet sich die Scheidung oder die Trennung von Tisch und Bett nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten und, im Falle unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, nach dem Recht des Landes, in dem sie zur Zeit der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Da der ASt. im November 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat und beide Ehegatten deshalb eine unterschiedliche Staatsbürgerschaft besitzen, verweist das togoische Recht auf das deutsche Recht zurück, weil die Familie hier seit Jahren lebt und beide Ehegatten auch im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz hatten.
[6]3. Damit unterliegt die begehrte Auflösung der Ehe deutschem Scheidungsstatut. Einschlägig sind §§ 1564 f. BGB .