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Verfahrensgang

OLG Stuttgart, Urt. vom 01.07.2009 – 3 U 248/08, IPRspr 2009-46

Rechtsgebiete

Handels- und Transportrecht → See- und Binnenschifffahrt

Leitsatz

Ein Fixkostenspeditionsvertrag über die Beförderung von Containern unterliegt gemäß Art. 28 I und IV EGBGB deutschem Recht, wenn die Spediteurin ihre Hauptniederlassung in Deutschland hat und auch der Verladeort in Deutschland liegt. Das CMNI ist auf Schadensfälle vor dem 1.11.2007 nicht anwendbar, weil es nach der am 10.7.2007 erfolgten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim ungarischen Außenministerium gemäß Art. 34 II CMNI erst ab diesem Zeitpunkt für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist. Dass das vom 17.3.2007 stammende deutsche Vertragsgesetz zum CMNI – Gesetz zu dem Budapester Übereinkommen über den Vertrag über Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) vom 22.6.2001 (BGBl. II 2007, 298) – gemäß Art. 3 I dieses Gesetzes bereits früher, nämlich am 23.3.2007, gilt, spielt keine Rolle, weil die innerstaatliche Geltung eines völkerrechtlichen Vertrages erst mit dessen Inkrafttreten für die Bundesrepublik Deutschland beginnt. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

CMNI  Art. 34
CMNIG Art. 3
EGBGB Art. 28

Sachverhalt

[Die Nichtzulassungsbeschwerde – I ZR 115/09 – wurde vom BGH zurückgewiesen.]

Fundstellen

LS und Gründe

TranspR, 2009, 309, mit Anm.Ramming

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2009-46

Lizenz

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