Der Besitz eines aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisses ist nur dann eine verbotene Benutzungshandlung im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, wenn er zu dem Zweck erfolgt, das Erzeugnis in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. [LS der Redaktion]
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