Gemäß Art. 22 I 2 EGBGB unterliegt die Annahme als Kind durch einen oder beide Ehegatten dem Recht, das nach Art. 14 I EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Dies ist das deutsche Recht, wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind und im Übrigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. [LS der Redaktion]