Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, die Bestätigung eines Vollstreckungstitels als Europäischer Vollstreckungstitel nicht (weitergehend) zu widerrufen, findet nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 11 I RPflG, 567, 793 ZPO, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RPflG statt.
Nach Art. 10 I EuVTVO findet gegen die Bestätigung eines Vollstreckungstitels als Europäischer Vollstreckungstitel die Berichtigung oder der Widerruf statt. Für das Verfahren auf Berichtigung oder Widerruf gilt nach Art. 10 II EuVTVO das Recht des Ursprungsmitgliedstaats. Die entsprechenden Vorschriften für das Verfahren in Deutschland sind in § 1081 ZPO geregelt.
Zuständig für die Entscheidung über den Berichtigungs- und den Widerrufsantrag ist nach dem ersten Absatz dieser Vorschrift das Gericht, das die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat. Funktionell zuständig ist nach § 20 Nr. 11 RPflG der Rechtspfleger.