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Verfahrensgang

LG Stuttgart, Beschl. vom 26.09.2007 – 2 T 516/06, IPRspr 2007-90

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Adoption

Leitsatz

Mit der Ratifizierung des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (BGBl. II 1035; im Folgenden AdoptÜ) hat die Bundesrepublik Deutschland deutlich gemacht, dass die in dem Abkommen enthaltenen Voraussetzungen für eine Adoption zu den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung gehören.

Genügt ein Adoptionsvertrag unter anderem mangels Berücksichtigung des Kindeswohls nicht den im AdoptÜ aufgestellten Grundsätzen, so ist der Adoption die Anerkennung in Deutschland wegen Verstoßes gegen den ordre public zu versagen.

Rechtsnormen

2/1991 VZGB (Eritrea) Art. 796; 2/1991 VZGB (Eritrea) Art. 802; 2/1991 VZGB (Eritrea) Art. 803; 2/1991 VZGB (Eritrea) Art. 804; 2/1991 VZGB (Eritrea) Art. 805
AdWirkG § 2; AdWirkG § 5; AdWirkG § 7
BGB § 1741; BGB § 1745
FGG § 16a
HAdoptÜ Art. 4

Sachverhalt

Die ASt. begehrt die Anerkennung nach § 2 AdWirkG eines in Eritrea geschlossenen Adoptionsvertrags.

Das von der ASt. in Eritrea mit Adoptionsvertrag angenommene Kind ist die leibliche Tochter der Eheleute ... und ... Die ASt. ist eine Schwester des leiblichen Vaters der Betroffenen. Die ASt. lebt seit 1982 in Deutschland. Sie hat 1997 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Die ASt. hat beim AG Stuttgart die Anerkennung der Auslandsadoption nach § 2 AdWirkG beantragt, eine Adoptionsentscheidung des ersten Amtsgerichts der zentralen Verwaltungsregion der eritreischen Stadt ... vom 12.7.2004, ein Schriftstück desselben Gerichts vom 2.8.2004 sowie einen Adoptionsvertrag vom 22.6.2004 vorgelegt.

Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen beim Generalbundesanwalt hat rechtliche Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit der vorliegenden Auslandsadoption geäußert.

Des AG hat sodann mit Beschluss die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des eritreischen Amtsgerichts vom 12.7.2004 abgelehnt.

Dagegen wendet sich die ASt. mit ihrem Rechtsmittel.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die gemäß § 5 IV AdWirkG zulässige sofortige Beschwerde der ASt. ist nicht begründet.

[2]1. Das AG Stuttgart war zur Entscheidung über den Antrag der ASt. gemäß § 5 I AdWirkG zuständig, nachdem die ASt. ihren Wohnsitz im OLG-Bezirk Stuttgart hat.

[3]2. Der Antrag der ASt. ist vom AG Stuttgart – VormG – zutreffend zurückgewiesen worden, da eine Anerkennung des in Eritrea geschlossenen Adoptionsvertrags gemäß § 16a IV FGG ausgeschlossen ist.

[4]Die ASt. hat zu Recht einen Antrag nach § 2 AdWirkG auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des ersten Amtsgerichts der zentralen Verwaltungsregion der eritreischen Stadt ... vom 12.7.2004 hinsichtlich der Betroffenen gestellt. Dies war erforderlich, da Eritrea das AdoptÜ weder gegengezeichnet noch ratifiziert hat, sodass diese Vorschriften keine Anwendung finden. Es ist aus diesem Grund ein besonderes Verfahren zur Anerkennung der Adoptionsentscheidung erforderlich.

[5]Eine Anerkennung gemäß § 2 AdWirkG kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da zwar die Adoption grundsätzlich in Eritrea wirksam ist [hierzu a)], aber eine Anerkennung dieses Adoptionsvertrags in der Bundesrepublik Deutschland wegen § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen ist [hierzu b)]. Der Adoptionsvertrag verstößt gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland.

[6]a) Die gerichtliche Entscheidung des eritreischen Amtsgerichts vom 12.7.2004 ist nach eritreischem Recht grundsätzlich wirksam.

[7]Das Adoptionsrecht in Eritrea ist in Kapitel 11, Art. 796–806 des Vorläufigen Zivilgesetzbuchs von 1991 (im Folgenden: VZGB; vgl. Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea [Stand: August 2005], S. 48 f.) geregelt. Die Adoption erfolgt durch Adoptionsvertrag (Art. 796 VZGB) zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, der erst nach richterlicher Bestätigung in Kraft tritt (Art. 804 I VZGB). Ist das Kind wie hier unter 15 Jahren, muss sein Vormund den Vertrag für das Kind schließen (Art. 802 VZGB). Nach Art. 805 VZGB darf die Adoption nur bei Vorliegen triftiger Gründe und zum Wohle des Kindes erfolgen. Der Adoption müssen die leiblichen Eltern des zu Adoptierenden gemäß Art. 803 VZGB zustimmen.

[8]Nach den vorgelegten Urkunden sind diese Voraussetzungen erfüllt.

[9]Die Eltern der Betroffenen und die ASt. haben am 22.6.2004 einen Adoptionsvertrag geschlossen. Die Unterschriften auf diesem Vertrag wurden am 24.6.2004 von dem Richter und Registrator der zentralen eritreischen Verwaltungsregion ... bestätigt. Der Vertrag wurde ausgefertigt am 2.8.2005. Die ASt. hat auch das Adoptionsurteil vom 12.7.2005, durch das der Vertrag erst in Kraft gesetzt wurde, vorgelegt. Auch werden in der Entscheidung des eritreischen Amtsgerichts Gründe für die Adoption angegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der eritreische Adoptionsvertrag grundsätzlich wirksam ist.

[10]Bei der Adoption nach eritreischen Recht handelt es sich um eine Adoption mit schwachen Wirkungen (schwache Adoption), welche die Beziehungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig beendet, sondern zwischen Kind und Adoptiveltern nur partiell die Rechtswirkungen eines Eltern-Kind-Verhältnisses entstehen lässt. Dies steht jedoch einer Anerkennung des Adoptionsvertrags grundsätzlich nicht entgegen.

[11]b) Vorliegend verstößt das den Adoptionsvertrag bestätigende Urteil des eritreischen Amtsgerichts vom 12.7.2004 gegen die Grundrechte und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland (ordre public), weshalb der ASt. seitens des AG Stuttgart – VormG – eine Anerkennung des Adoptionsvertrags zu Recht versagt worden ist.

[12]Nachdem die Bundesrepublik Deutschland das AdoptÜ gegengezeichnet und ratifiziert hat, um die Belange des Kindeswohl und den Schutz der Kinder vor Entführung, Verkauf und Handel zu fördern und sicherzustellen, würde es gegen die Grundsätze dieser Rechtsordnung verstoßen, wenn man eine Adoptionsentscheidung, die die im AdoptÜ aufgestellten Grundsätze nicht einmal im Ansatz beachtet, anerkennen würde.

[13]Das AdoptÜ macht die Adoption eines Kindes zwingend davon abhängig, dass Behörden beider Staaten, insbesondere aber auch Fachbehörden des Staats, in den das zu adoptierende Kind gebracht werden soll, in die Entscheidungsfindung eingebunden werden. Es soll sichergestellt werden, dass die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes im Aufnahmestaat tatsächlich gegeben sind und das Kind nicht nur als billige Arbeitskraft oder Ware missbraucht wird. Auch soll sichergestellt werden, dass der Adoptierende in der Lage ist, das Kind ausreichend zu versorgen und zu betreuen und die Adoption dem Kindeswohl auch entspricht.

[14]Nachdem hier offensichtlich keinerlei Behörden eingeschaltet wurden – nicht einmal eritreische Behörden –, kann nicht sichergestellt werden, dass die Betroffene von der ASt. in Deutschland ausreichend versorgt und betreut wird [siehe hierzu auch bb) und cc)].

[15]Auch liegt kein wirkliches Adoptionsbedürfnis vor [vgl. aa)]. Ob die Adoption tatsächlich dem Kindeswohl entspricht, wurde ebenfalls nicht ausreichend geprüft [vgl. dd)]. Im Gegenteil, es spricht vorliegend Einiges dafür, dass dies nicht der Fall ist.

[16]aa) Ein Adoptionsbedürfnis liegt nicht vor.

[17]Die leiblichen Eltern der Betroffenen leben noch. Bis zum Jahr 2005, also auch noch nach ihrer Adoption durch die ASt., hat die Betroffene bei den leiblichen Eltern gelebt. Die Tatsache, dass die Betroffene fünf Geschwister hat und es der Mutter nicht gerade leicht fällt, gleichzeitig sechs Kinder zu erziehen, ist für jeden nachvollziehbar. Trotzdem müssen weitere außergewöhnliche Umstände hinzukommen, um tatsächlich ein Adoptionsbedürfnis bejahen zu können. Auch die wirtschaftlich schlechte Lage der Familie ist nicht ungewöhnlich für afrikanische Verhältnisse.

[18]bb) Eine Feststellung einer Fachbehörde, dass die ASt. geeignet ist, die Betroffene zu adoptieren, fehlt.

[19]Nach dem AdoptÜ ist dies grundsätzlich für eine Adoption Voraussetzung. Nach Art. 4 dieses Abkommens obliegt es den Adoptionsbewerbern, an den Voraussetzungen, die für die Vorlage eines Berichts nach § 7 III AdWirkG erforderlich sind, mitzuwirken. Nach § 7 III AdWirkG soll die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle, für den Fall, dass sie den Adoptionsbewerber für geeignet hält, einen Bericht verfassen, der sich zu der rechtlichen Befähigung und Eignung des Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie über die Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu sorgen der Adoptionsbewerber geeignet wäre. Dieser Bericht muss zwingend Angaben über die Person des Adoptionsbewerbers, seine persönlichen und familiären Umstände, seine Krankheitsgeschichte, sein soziales Umfeld und die Beweggründe für die Adoption enthalten. Nachdem hier keine Fachbehörde eingeschaltet und kein Bericht gefertigt wurde, kann eine Eignung der ASt., die Betroffene zu adoptieren, nicht festgestellt werden.

[20]cc) Die bisher von der ASt. zu ihrer fachlichen Eignung und ihren persönlichen Verhältnis gemachten Angaben sind im Übrigen auch nicht ausreichend und können einen Bericht einer Fachbehörde daher nicht ersetzen.

[21]Die ASt. hat nur angegeben, dass sie 900 bis 1 000 Euro netto monatlich als Näherin verdient, eine Vollzeitarbeitsstelle hat und in G. wohnt. Über ihre sonstigen Verhältnisse, ihren Lebenswandel, ihre Fähigkeit, mit Kindern umzugehen, ihre Wohnverhältnisse und anderes mehr, ist nichts bekannt. Aufgrund dieser Angaben könnte nicht abschließend beurteilt werden, ob die ASt. überhaupt geeignet ist, die Betroffene an Mutter Stelle zu betreuen.

[22]dd) Bei dem Adoptionsvertrag wurde das Kindeswohl nicht berücksichtigt.

[23]Die beabsichtigte Übersiedlung der Betroffenen nach Deutschland wurde lediglich aus wirtschaftlicher Sicht beurteilt. Allein die wirtschaftliche Seite ist jedoch kein ausreichendes Kriterium, das Kindeswohl zu beurteilen, und verstößt gegen die Würde des Menschen, da grundlegende Bedürfnisse eines Kindes wie beispielsweise Wärme und Geborgenheit nicht beachtet werden.

[24]Der Vortrag der ASt., die Eltern könnten sich nicht ausreichend um die Betroffene kümmern, sie hätten auch nicht ausreichend Geld, um sie zu versorgen, kann als richtig unterstellt werden. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Betroffene, nachdem sie mit vielen Geschwistern aufgewachsen ist und sich auch jetzt in einer Familie mit mehreren Kindern aufhält, nicht eine feste Einbindung in einen Familienverbund mit mehreren Personen braucht. Die ASt. als Einzelperson kann eine mehrköpfige Familie nicht ersetzen.

[25]Die ASt. hat zwar vorgetragen, dass sich die Betroffene in ihrer eigenen Familie nicht wohl fühle.

[26]Es kann sich hierbei aber um ein momentanes, subjektives Empfinden der Betroffenen handeln, das nicht mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen muss und auch zeitlich begrenzt sein kann. Damit ist jedenfalls nicht gesagt, dass sie sich bei der ASt., in einem fremden Kulturkreis, wohler fühlen wird.

[27]Demgegenüber könnte die hier im Vordergrund stehende wirtschaftliche Not der Betroffenen in Zukunft auch dadurch gelindert werden, dass sich die ASt. an den Ausbildungs- und Unterhaltskosten beteiligt, die in Eritrea sicher günstiger sind als hier.

[28]Dem Kindeswohl würde es wahrscheinlich eher entsprechen, wenn man der Betroffenen ein Leben und eine Ausbildung in Eritrea ermöglichen würde, zumal eine Adoption ins Ausland gegenüber einer Unterbringung im Heimatstaat grundsätzlich subsidiär ist.

[29]Die Betroffene könnte dann in ihrem Lebensumfeld und Kulturkreis bleiben. In Deutschland hätte sie dagegen erhebliche Integrationsschwierigkeiten. Die ASt. arbeitet Vollzeit. Die Betroffene würde daher in Deutschland sehr auf sich gestellt sein. Hinzu käme die mindestens anfangs vorhandene starke Isolierung durch fehlende Sprachkenntnisse.

[30]Das nicht sehr hohe Einkommen der ASt. dürfte auch eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht erlauben, zumal dieses vermutlich nicht ausreichen dürfte, die Betroffene in Anbetracht der hohen Lebenshaltungskosten in Deutschland mitzuversorgen.

[31]ee) Auch der verständliche Wunsch der ASt., ein Kind zu haben, kann den Antrag der ASt. nicht stützen, da es bei einer Adoption immer nur um das Wohl des Kindes und nicht der ASt. gehen kann.

[32]ff) Eine besonders enge Beziehung zwischen der ASt. und der Betroffenen, die darauf schließen lassen könnte, dass sich in der Zukunft eine Mutter-Kind-Beziehung entwickeln könnte, liegt offensichtlich auch nicht vor. Die ASt. hat selbst angegeben, dass sie auch ein anderes Kind ihres Bruders hätte adoptieren können. Auch hat sie angegeben, dass ihre Besuche in Eritrea ihren Eltern gegolten haben. Sie ist also nicht nur wegen der Betroffenen dort hingereist.

[33]Danach wurden beim vorliegenden Adoptionsvertrag keine im AdoptÜ aufgestellten Grundsätze zum Schutz der Kinder beachtet. Mit der Ratifizierung des AdoptÜ hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch deutlich gemacht, dass die in dem Übereinkommen enthaltenen Voraussetzungen für eine Adoption auch zu den Grundzügen der deutschen Rechtsordnung gehören.

[34]Aber auch ohne das AdoptÜ verstößt der vorliegende Adoptionsvertrag gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. § 1741 BGB setzt zwingend voraus, dass die Adoption dem Kindeswohl dient. § 1745 BGB regelt, dass Vermögensinteressen für eine Adoption nicht ausschlaggebend sein sollen. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass eine Adoption nur dann erfolgen darf, wenn sie dem Kindeswohl entspricht, wobei nicht nur rein wirtschaftliche Interessen Beachtung finden dürfen.

[35]Vorliegend wird die Adoption ausschließlich von wirtschaftlichen Interessen getragen. Das Interesse der Betroffenen, in ihrem bisherigen Familienverbund und Kulturkreis aufzuwachsen, wurde vielleicht in die Abwägung mit einbezogen. Nicht berücksichtigt wurde aber die psychische Belastung der Betroffenen, die ein Wechsel in einen fremden Kulturkreis ohne Sprachkenntnisse und ohne den bisherigen Familienverbund mit sich bringt.

[36]Dieses Vorgehen verstößt gegen den ordre public, weshalb eine Anerkennung des Adoptionsvertrags zu versagen war.

[37]Die sofortige Beschwerde der ASt. war daher zurückzuweisen.

Fundstellen

LS und Gründe

JAmt, 2008, 102, mit Anm. Weitzel

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2007-90

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