Auf die Scheidung einer gemischt-nationalen (hier: deutsch-italienischen) Ehe findet gemäß Art. 17 I, 14 I 1 EGBGB ein früheres gemeinsame Heimatrecht (hier: italienisches Recht) Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Parteien kein gemeinsames Heimatrecht haben, früher aber ein solches hatten und einer der Ehegatten diesem Staat noch angehört. Als Gesamtverweisung führt Art. 17 I EGBGB dann zunächst zum italienischen Internationalen Privatrecht.
Sofern die Eheleute im Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags kein gemeinsames Heimatrecht mehr haben, ist gemäß Art. 31 I des Gesetzes Nr. 218 – Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts – vom 31.5.1995 (Gaz. Uff. Nr. 128) das Recht des Staats anzuwenden, in welchem das eheliche Zusammenleben überwiegend stattgefunden hat.
Die miteinander verheirateten Parteien waren ursprünglich beide italienische Staatsangehörige. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hatte ein Ehegatte bereits die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.
Die Parteien streiten nun über das auf das Ehescheidungsverfahren anwendbare Recht.
[1]Das gemäß § 127 II 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
[2]Zwar trifft es zu, dass im Falle einer gemischt-nationalen Ehe gemäß Art. 17 I, 14 I 1 EGBGB ein früheres gemeinsames Heimatrecht berufen ist, wenn – wie hier – im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Parteien kein gemeinsames Heimatrecht haben, früher aber ein solches hatten und einer der Ehegatten diesem Staat noch angehört. Die insoweit von der ASt. vorgelegte Nachricht des AG Clausthal-Zellerfeld vom 21.3.2000 ist unzutreffend. Eine Anknüpfung an das gemeinsame Aufenthaltsrecht nach Art. 14 I 2 EGBGB setzt voraus, dass eine Anknüpfung nach Art. 14 I 1 EGBGB nicht möglich ist. Das deutsche IPR knüpft daher vorliegend an das italienische Recht an.
[3]Gemäß Art. 4 I EGBGB erfasst die Anknüpfung jedoch nicht nur das italienische Sachrecht, sondern auch das italienische IPR und damit Art. 31 des Gesetzes Nr. 218 – Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts – vom 31.5.1995 (Gaz. Uff. Nr. 128; Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Italien [142. Lfg.] S. 42g ff.). Gemäß Art. 31 I des genannten Gesetzes wird die Auflösung der Ehe durch das gemeinsame Heiratsrecht (im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags) geregelt; fehlt ein solches, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in welchem das eheliche Zusammenleben überwiegend stattgefunden hat.
[4]Da die Ehegatten hier im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags kein gemeinsames Heimatrecht mehr hatten, kommt es auf die zweite Alternative an. Wenn das eheliche Zusammenleben überwiegend in Deutschland stattgefunden haben sollte, enthält das italienische IPR eine sog. Rückverweisung, die gemäß Art. 4 I 2 EGBGB zur Anwendung der deutschen Sachvorschriften führt.
[5]Wo die Parteien während der Ehe überwiegend gelebt haben, ergibt sich bislang aus den Akten nicht. Die ASt. mag dazu vortragen. Sodann hat das AG nach Anhörung des AGg. erneut über ihr Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden.