Besaßen die Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrags eine ausländische (hier: die kroatische) Staatsangehörigkeit und haben sie zu diesem Zeitpunkt inländische Versorgungsanrechte erworben, so richtet sich der Versorgungsausgleich unter Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 17 III letzter Halbs. EGBGB nach deutschem Recht.
Kroatische Versicherungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente.
Die Ehefrau (ASt.) und der Ehemann (AGg.) haben am 13.3.1966 in Vojnovac (Kroatien) die Ehe geschlossen. Am 23.4.1992 ist der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann zugestellt worden. Das AG – FamG – hat die Ehe der Parteien am 3.9.1992 rechtskräftig nach kroatischem Recht geschieden, da beide Eheleute bei Zustellung des Scheidungsantrags kroatische Staatsangehörige waren. Wegen fehlender Antragstellung nach Art. 17 III EGBGB hat es den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund nicht geregelt. Erst mit am 15.10.1998 beim FamG eingegangenem Schriftsatz hat die ASt., die seit 1996 deutsche Staatsangehörige ist, die isolierte Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Beide Eheleute haben seit 1968 in Deutschland gelebt und sind sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen. Der AGg. ist während des vorliegenden Verfahrens nach Kroatien zurückgekehrt; er bezieht bereits seit 1.11.1997 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ist infolge eines Hirnstamminfarkts auf Vollzeitpflege angewiesen. Die zwischenzeitlich wiederverheiratete ASt. erhält seit 1.10.1998 wegen Erwerbsunfähigkeit eine Betriebsrente der Siemens AG.
Nach den Feststellungen des AG – FamG – haben die Parteien in der Ehezeit (1.3.1966 bis 31.3.1992, § 1587 II BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die ASt. bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg [DRV B.-W.; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 757,83 DM (387,47 €)], der ASt. bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd [DRV B.S.; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 989,83 DM (506,09 €)], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben bezieht die ASt. seit 1.10.1998 bei der Siemens AG [weitere Beteiligte zu 3)] aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 20.2.1969 bis 1.3.1974 sowie vom 14.5.1979 bis 30.9.1998 eine Betriebsrente wegen Invalidität, deren Ehezeitanteil monatlich 116,82 DM (59,73 €) beträgt. Das AG – FamG – hat die seiner Ansicht nach statische, der Anpassung nach § 16 I BetrAVG unterliegende Betriebsrente unter Anwendung von Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in seiner Ausgleichsbilanz mit einem dynamisierten Wert von 30,04 DM (15,36 €) berücksichtigt. Es hat den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass durch Rentensplitting vom Versicherungskonto des AGg. bei der DRV B.S. auf das Versicherungskonto der ASt. bei der DRV B.-W. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,98 DM (51,63 €) übertragen werden, bezogen auf den 31.3.1992.
Die Beschwerde des AGg. hat das OLG zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – weiteren Beschwerde begehrt der AGg. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten und wegen Verwirkung, zumindest aber eine höhere Bewertung der Betriebsrente der ASt. bei der Siemens AG.
[1]II. Das zugelassene Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das OLG.
[2]1. Das OLG, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1633 f. veröffentlicht ist, hat den vom AG – FamG – durchgeführten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und hierzu ausgeführt: Da beide Parteien bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die kroatische Staatsangehörigkeit gehabt und während der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben hätten, sei der Wertausgleich auf Antrag der geschiedenen Ehefrau nach deutschem Recht durchzuführen. Wegen der grundsätzlichen Bindung des Gerichts an die Barwert-Verordnung müsse bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die statische Betriebsrente der ASt. bei der Siemens AG nach Tabelle 1 i.V.m. Anm. Nr. 1 der Barwert-Verordnung unter ‚Zugrundelegen des frühestmöglichen Beginns der Altersrente’ von 60 Jahren von jährlich 1 401,80 DM (716,73 Euro) in ein dynamisches Anrecht von monatlich 30,04 DM (15,36 Euro) umgerechnet werden, obwohl Tabellenwerte für eine ‚aufgeschobene Invaliditätsrente’ eigentlich fehlten. Der Versorgungsausgleich sei dabei nicht wegen Unbilligkeit nach Art. 17 II 2 letzter Halbs. EGBGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift wolle verhindern, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben müsse, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitze, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren könne. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Auch mit § 1587c Nr. 1 BGB lasse sich ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht begründen. Da der Wertausgleich mit der gleichmäßigen Aufteilung ehezeitlich erworbener Anrechte seine Wurzel im güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung habe, reiche die bloße wirtschaftliche Besserstellung des Ausgleichsberechtigten für die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht aus. Insbesondere könne sich der AGg. nicht darauf berufen, wegen Pflegebedürftigkeit auf seine Rente angewiesen zu sein und bei einer Abgabe von Versorgungsanwartschaften in weitergehendem Umfange sozialhilfebedürftig zu werden. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der wirtschaftlichen Lage der Parteien könne zudem nicht festgestellt werden, dass die ASt. durch ihre erneute Heirat über eine ausreichende Altersversorgung verfüge. Nicht berufen könne sich der AGg. zudem auf die Verjährung des Anspruchs auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, dieser sei ein unverjährbarer Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis. Schließlich sei der Anspruch auch nicht deshalb nach § 242 BGB verwirkt, weil die ASt. den Versorgungsausgleich erst rund sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung beantragt habe. Für eine Verwirkung fehle es am erforderlichen Umstandsmoment. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass der AGg. mit der Geltendmachung des Versorgungsausgleichs nicht mehr gerechnet habe. Der AGg. habe nicht vorgetragen, dass und auf welche Weise er sich darauf eingerichtet habe, von Versorgungsausgleichsansprüchen seiner geschiedenen Frau verschont zu bleiben.
[3]Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[4]2. Entgegen der Ansicht der ASt. ist das Rechtsmittel uneingeschränkt zulässig. Das OLG hat die weitere Beschwerde in der Entscheidung ohne Einschränkung zugelassen. Soweit es dazu in den Gründen ausgeführt hat, die weitere Beschwerde werde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1587a III Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung zugelassen, stellt dies keine Einschränkung der nicht auf eine Rechtsfrage beschränkbaren Zulassung dar.
[5]3. Zu Recht ist das OLG von einer Anwendbarkeit des Art. 17 III 2 Nr. 1 EGBGB ausgegangen und hat den Versorgungsausgleich auf Antrag der geschiedenen Ehefrau ‚regelwidrig’ nach deutschem Recht durchgeführt. Zwar waren die Parteien, die beide inländische Versorgungsanrechte erworben haben, bei Zustellung des Scheidungsantrags kroatische Staatsangehörige. Der Versorgungsausgleich ist jedoch dem nach Art. 17 III 1 Halbs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 I Nr. 1 Alt. 1 EGBGB als Scheidungsstatut grundsätzlich anwendbaren kroatischen Recht fremd (Hrabar, FamRBint 2006, 65, 70).
[6]Keine Bedenken bestehen gegen die vom OLG nach Art. 17 II 2 letzter Halbs. EGBGB vorgenommene Billigkeitsabwägung, wonach der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien weder herabzusetzen noch auszuschließen ist. Die Anwendung einer derartigen Billigkeitsklausel und die Würdigung eines gefundenen Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt, ‚ob es der Billigkeit nicht widerspricht’, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar, insbesondere dahin, ob der Tatrichter die maßgeblichen Umstände ausreichend und umfassend in seine Abwägung einbezogen hat (Senatsbeschl. vom 10.11.1999 – XII ZB 132/98, FamRZ 2000, 418, 419 (IPRspr. 1999 Nr. 63)). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dient die in Art. 17 II 2 letzter Halbs. EGBGB vorgesehene Billigkeitsprüfung dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. Gerechtigkeitserwägungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deutschen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbeschl. vom 23.2.1994 – XII ZB 39/93, FamRZ 1994, 825, 826 (IPRspr. 1994 Nr. 80); vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.).
[7]Selbst bei einem weiten Verständnis der Billigkeitsklausel ist die Auffassung des OLG jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, es sei nicht ersichtlich, dass die ASt. schon jetzt ein ausreichendes Vermögen besitze, das die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten als ungerechtfertigt erscheinen ließe. Zum einen ist nach den Feststellungen des OLG die Altersversorgung der ASt. zumindest nicht besser als die des AGg.; zum anderen besagt allein der Umstand der Wiederverheiratung nichts über eine damit verbundene Altersversorgung. Auch ist der am 2.3.1998 von der ASt. im Alter von 51 Jahren aus einer Lebensversicherung vereinnahmte Betrag von 8 431,20 Euro nicht ausreichend, diese angemessen zu sichern. Darüber hinausgehende besondere Umstände, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 II 2 letzter Halbs. EGBGB als ausnahmsweise unbillig erschienen ließen, sind weder festgestellt, noch ersichtlich. Dies darzulegen, wäre aber – unbeschadet der Geltung des Grundsatzes der Amtsermittlung im Versorgungsausgleichsverfahren – Sache des AGg. gewesen (Senatsbeschl. vom 23.2.1994 – XII ZB 39/93, FamRZ 1994, 825, 827 (IPRspr. 1994 Nr. 80)) ...
[8]III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[9]1. ... 4. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde rechtfertigt indes auch eine Korrektur des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nicht. Die ‚regelwidrige’ Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht schließt zwar neben der Billigkeitsklausel des Art. 17 II 2 letzter Halbs. EGBGB die Überprüfung nicht aus, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen oder zu beschränken ist (Senatsbeschl. vom 23.2.1994 – XII ZB 39/93, FamRZ 1994, 825, 827 (IPRspr. 1994 Nr. 80)). Dafür müsste aber nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, die für ihren gegenwärtigen oder künftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind, eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Wertausgleichs geboten sein, weil dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (Senatsbeschl. vom 25.5.2005 – XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238, 1239).
[10]a) Die entsprechende tatrichterliche Ermessensentscheidung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar ist (Senatsbeschl. vom 29.3.2006 – XII ZB 2/02, FamRZ 2006, 769, 770 m.w.N.), ist vorliegend nicht zu beanstanden. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit genügt der Vortrag des AGg. nicht, er sei wirtschaftlich auf seine Rente angewiesen. Dies gilt selbst dann, wenn er nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstärkt auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein sollte. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (vgl. Senatsbeschl. vom 16.12.1981 – IVb ZB 555/80, FamRZ 1982, 258, 259 und vom 29.4.1981 – IVb ZB 813/80, FamRZ 1981, 756, 757; Schwab-Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VI Rz. 283; Palandt-Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1587c Rz. 23; MünchKomm-Dörr, 4. Aufl., § 1587c Rz. 19). Ein Ausschluss aus wirtschaftlichen Gründen ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschl. vom 16.12.1981 – IVb ZB 555/80, FamRZ 1982, 258, 259). Entsprechende, ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu seinen Lasten begründende Umstände hat der AGg. aus den unter II. 3 dargestellten Gründen nicht vorgetragen.
[11]b) Auch die ‚späte’ Antragstellung auf Durchführung des Versorgungsausgleichs rund sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung lässt den Wertausgleich nicht nach der generellen Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB als grob unbillig erscheinen. Die ASt. hat – im Scheidungsverbund anwaltlich vertreten – lediglich mitgeteilt, keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu stellen. Daraus durfte der AGg. ohne Hinzutreten weiterer Umstände objektiv nicht schließen, die ASt. werde auch in Zukunft keinen Wertausgleich begehren. Der Antrag auf die sog. ‚regelwidrige’ Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht (Art. 17 III EGBGB) hat gerade nicht zwingend im Verbundverfahren zu erfolgen; er kann auch später im isolierten Verfahren nachgeholt werden (Palandt-Heldrich aaO Art. 17 EGBGB Rz. 22; vgl. OLG München, FamRZ 2000, 165 (IPRspr. 1999 Nr. 59); OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1210 (IPRspr. 1998 Nr. 82); OLG Hamm, FamRZ 1991, 204 (IPRspr. 1990 Nr. 91); OLG Schleswig, FamRZ 1991, 96, 98 (IPRspr. 1990 Nr. 88)). Fallen die Zeitpunkte der Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auseinander, ‚verjährt’ der Ausgleichsanspruch nicht; er erlischt nach § 1587e II BGB grundsätzlich erst mit dem Tod des Berechtigten. Umstände, die demgegenüber die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen, hat der AGg. in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Vielmehr war die ASt. im Scheidungszeitpunkt noch berufstätig; der AGg. hatte deshalb keine Veranlassung zu der Annahme, die ASt. habe sich schon abschließend mit der Regelung ihrer Altersvorsorge befasst ...
[12]6. In ihrer gegenüber dem AG – FamG – erteilten Auskunft hat die DRV B.S. mitgeteilt, der AGg. habe in der Ehezeit erst im Leistungsfall ermittelbare Versicherungszeiten in seiner Heimat zurückgelegt. Kroatische Versicherungszeiten haben unter Zugrundelegung des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 (BGBl. 1998 II 2034 ff.) jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente. Da hier davon auszugehen ist, dass der AGg. auch ohne Berücksichtigung des ausländischen Anrechts ausgleichspflichtig ist, beeinflusst das kroatische Anrecht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht; es unterliegt dem schuldrechtlichen Ausgleich (vgl. Senatsbeschl. vom 2.12.1987 – IVb ZB 146/83, FamRZ 1988, 273, 276; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1568, 1569; OLG Saarbrücken, 6 UF 73/91 – veröffentlicht bei juris).