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Verfahrensgang

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.04.2007 – 18 B 303/07, IPRspr 2007-53

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit

Leitsatz

Zur Glaubhaftmachung einer rechtswirksamen Eheschließung zwischen zwei ausländischen Staatsangehörigen in Dänemark reicht die Vorlage einer nicht beglaubigten Kopie eines Trauscheins nicht aus. Vielmehr müssen die besonderen Umstände der Eheschließung dargelegt und die Einhaltung der durch das dänische Gesetz Nr. 256 über die Eingehung und Auflösung der Ehe vom 4.6.1969 geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden. Dies kann etwa durch Vorlage einer Quittung über die gemäß § 13 III des dänischen Ehegesetzes zu entrichtende Zahlung von 500 dänischen Kronen oder die Vorlage der Bescheinigung nach § 19 I des dänischen Ehegesetzes erfolgen.

Rechtsnormen

256/1969 EheG (Dänemark) Art. 13; 256/1969 EheG (Dänemark) Art. 19

Fundstellen

nur Leitsatz

DVBl., 2007, 852
FamRZ, 2007, 1553

Aufsatz

Klein, StAZ, 2008, 33

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2007-53

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