Haben beide Vertragsparteien bei einem grenzüberschreitenden multimodalen Transport ihre Hauptniederlassung in Deutschland und weist der in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag keine engeren Verbindungen mit einem anderen Staat im Sinne des Art. 28 IV 1, V EGBGB auf, so ist deutsches Recht anzuwenden.
Die Entscheidung der Vorinstanz – OLG Hamburg, Urt. vom 19.8.2004 (6 U 178/03) – wurde bereits in IPRspr. 2004 berücksichtigt. Siehe dort Nr. 45.
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