Für die Frage, ob den Versender im Rahmen eines Frachtvertrags über den Gütertransport von Deutschland ins Ausland (hier: nach Spanien) Mitverschulden wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens trifft, ist gemäß Art. 27 I EGBGB deutsches Recht maßgeblich, wenn die Parteien eine Rechtswahl zugunsten des Rechts des Absendestaats getroffen haben.