Verschenkt ein inländischer Schuldner ein im Ausland (hier: in Österreich) belegenes Grundstück, so scheidet die Anwendung deutschen Anfechtungsrechts auch dann aus, wenn die Gläubigerbenachteiligung im Inland eintritt.
Die Kl., bei der W. S. eine Bürgschaft wegen Kreditverbindlichkeiten übernommen hatte, verlangt, gestützt auf das Recht der Gläubigeranfechtung, von den Bekl. zu 1) und 2) [den Töchtern von W. S.] die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein in Österreich gelegenes Grundstück.
Eigentümer des bebauten Gründstücks war W. S. Durch Notariatsakt schenkte W. S. den Bekl. zu 1) und 2) das Grundstück, während diese ihrem Vater ein Fruchtgenussrecht auf Lebenszeit an dem Gründstück einräumten und sich verpflichteten, das Grundstück nicht ohne seine Zustimmung zu veräußern oder zu belasten.
Durch Notariatsakt wurde an dem auf die Bekl. zu 1) und 2) übertragenen Grundstück zugunsten des Bekl. zu 3) ein Sicherungspfandrecht bestellt.
Die Kl. erwirkte gegen W. S. ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Stuttgart, aufgrund dessen sie erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen W. S. betrieb.
Die Kl. verlangt von den Bekl. zu 1) und 2) die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Vom Bekl. zu 3) verlangt sie, wegen eines aufgrund der Klage gegen die Bekl. zu 1) und 2) zu ihren Gunsten einzutragenden Sicherungspfandrechts mit dem zu seinen Gunsten an dem streitgegenständlichen Grundstück eingetragenen Pfandrecht im Rang zurückzutreten. Außerdem beruft sich die Kl. auf die Anfechtbarkeit der zugunsten des Bekl. zu 3) erfolgten Bestellung des Grundpfandrechts.
Das LG hat der Klage gegen die Bekl. zu 1) und 2) antragsgemäß stattgegeben, die Klage gegen den Bekl. zu 3) jedoch abgewiesen. Hiergegen haben sowohl die Kl. als auch die Bekl. zu 1) und 2) Berufung eingelegt.
[1]II. Die zulässige Berufung der Bekl. zu 1) und 2) hat Erfolg. Die gegen sie erhobene Klage ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
[2]1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die trotz § 513 II ZPO auch in zweiter Instanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, NJW 2003, 426 (IPRspr. 2002 Nr. 157); Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 513 Rz. 8), besteht gemäß Art. 2 I EuGVO. Die Frage der internationalen Zuständigkeit stellt sich, da über einen Sachverhalt mit Auslandsberührung zu entscheiden ist. Für den Auslandsbezug reicht aus, dass sich das Grundstück, dessen Übereignung und Belastung angefochten werden, in Österreich befindet. Zwar ist zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich der EuGVO gemäß Art. 1 II lit. b für Insolvenzanfechtungsklagen eröffnet ist (Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., A. 1 Art. 1 Rz. 130 f.; Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl., EuGVVO Art. 1 Rz. 7). Anwendbar ist die Verordnung aber auf die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens zur Sicherung der Einzelzwangsvollstreckung (Zöller-Geimer aaO Anh I Art. 1 EuGVVO Rz. 22). Die Bekl. haben ihren Wohnsitz in Deutschland (Art. 2 I EuGVO), und sie haben zuletzt auch ihre Rüge, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig, fallen gelassen (Art. 24 EuGVO). Ein vorrangiger ausschließlicher Gerichtsstand, der eine Zuständigkeit aufgrund der genannten Normen ausschließen würde, ist nicht gegeben. Insbesondere ist Art. 22 Nr. 1 EuGVO nicht einschlägig, da mit der Gläubigeranfechtung kein dingliches Recht an einem Grundstück geltend gemacht wird (Geimer-Schütze aaO A. 1 Art. 22 Rz. 55 m.w.N.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., 256). Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Anfechtungsrecht begründet eine anfechtbare Rechtshandlung einen persönlichen Anspruch des Anfechtungsberechtigten (§ 11 AnfG und § 13 der österr. Anfechtungsordnung vom 10.12.1914 [RGBl. Nr. 33/1914]; im Folgenden AnfO). Die Anfechtung ist also schuldrechtlicher und nicht sachenrechtlicher Natur (Huber, AnfG, 10. Aufl., Einf. Rz. 23). Auch Art. 22 Nr. 5 EuGVO ist nicht einschlägig. Die Gläubigeranfechtungsklage betrifft nicht die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen. Sie dient vielmehr dem Schutz des Zugriffs eines Gläubigers im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung (EuGH, IPRax 1993, 28; Geimer-Schütze aaO Rz. 274).
[3]2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Grundstückserwerb durch die Bekl. zu 1) und 2) ist nicht anfechtbar. Eine Anwendung deutschen Anfechtungsrechts scheidet gemäß § 19 AnfG aus [siehe unten a)]. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach österreichischem Recht sind nicht gegeben [siehe unten b)].
[4]a) Die Kl. kann ihren Anspruch nicht auf deutsches Anfechtungsrecht stützen. Gemäß § 19 AnfG richtet sich die Anfechtbarkeit nach österreichischem Recht.
[5]aa) § 19 AnfG ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da die Rechtshandlungen, deren Anfechtbarkeit in Betracht zu ziehen ist, sämtlich nach dem 1.1.1999 – dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift – vorgenommen wurden (§ 20 I AnfG). Gegenstand des Rechtsstreits ist auch ein Sachverhalt mit Auslandsberührung im Sinne von § 19 AnfG. Hierfür genügt, dass sich der Anfechtungsgegenstand im Ausland befindet (Huber aaO § 19 Rz. 4; Kübler-Prütting-Kemper, Kommentar InsO, Anh I AnfG § 19 Rz. 4).
[6]bb) Entgegen der Auffassung des LG ist für die Bestimmung der einschlägigen Rechtsordnung nicht entscheidend, dass die nachteiligen Wirkungen der Grundstücksveräußerung die Kl. hier in Deutschland treffen. § 19 AnfG stellt nicht darauf ab, wo die Gläubigerbenachteiligung eintritt, sondern darauf, welche Rechtsordnung die Wirkungen der anfechtbaren Rechtshandlung regelt. Unter Wirkungen in diesem Sinne sind die unmittelbaren Rechtswirkungen der angefochtenen Handlung zu verstehen. Es ist also die Rechtsordnung anzuwenden, die für die Rechtshandlung selbst maßgeblich ist (Kübler-Prütting-Kemper aaO Rz. 7; Reithmann-Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rz. 250; Staudinger-Magnus, BGB, 13. Bearb., Einl Art. 27–37 EGBGB Rz. A78.; Huber aaO Rz. 6 ff.).
[7]Dieses Ergebnis ist schon dem Wortlaut der Norm zu entnehmen. § 19 AnfG knüpft an den im Anfechtungsgesetz zentralen Begriff der Rechtshandlung an. Darunter sind Handlungen des Schuldners mit rechtlicher Wirkung zu verstehen – ohne dass damit nur Rechtsgeschäfte gemeint wären. Es kommt nicht darauf an, ob die rechtliche Wirkung gewollt war (Huber aaO § 1 Rz. 5 ff., 16, Kübler-Prütting-Kemper aaO Rz. 5). Dieses Verständnis kommt auch in § 8 I AnfG zum Ausdruck, wenn der Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung mit dem Eintritt ihrer rechtlichen Wirkungen gleichgesetzt wird. Die rechtliche Wirkung der anfechtbaren Handlung liegt darin, dass zugunsten des Anfechtungsgegners ein Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wird. Sie tritt also in der Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner ein. Gerade an diese rechtlichen Wirkungen knüpft § 19 AnfG auch die kollisionsrechtliche Zuweisung. Maßgeblich ist, welchem Recht diese Wirkungen unterliegen, das heißt, nach welcher Rechtsordnung zu beurteilen ist, ob und welche Wirkungen aufgrund der anfechtbaren Handlung eintreten. Auch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass mit den Wirkungen der Rechtshandlung die unmittelbaren Rechtswirkungen gemeint sind. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 19 AnfG (BT-Drucks. 12/3803 S. 58 f.) als Anwendungsbeispiel genannt, dass inländisches Anfechtungsrecht maßgeblich sein soll, wenn sich die Wirksamkeit einer Vertragserklärung nach inländischem Recht richtet.
[8]Der Wortlaut der Norm und die Systematik des Gesetzes bieten keinen Anhalt dafür, dass der Begriff der Wirkungen der Rechtshandlung anders zu verstehen wäre. Damit steht auch die Interpretation der Kl. – der sich das LG angeschlossen hat –, mit den Wirkungen im Sinne von § 19 AnfG seien die nachteiligen Folgen der anfechtbaren Handlung für den Gläubiger gemeint, in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes. Wirkungen der Rechtshandlungen im Sinne des AnfG und damit auch gemäß § 19 sind die unmittelbaren Wirkungen der Handlung, also die Rechtswirkungen, kraft derer der fragliche Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners fällt. Demgegenüber ist der Nachteil, der dem Gläubiger daraus erwächst, dass sein Vollstreckungszugriff vereitelt wird, nur eine mittelbare Folge tatsächlicher Natur, an die das Anfechtungsrecht anknüpft und Rechtswirkungen für den Anfechtungsberechtigten erst begründet. Es ist also zu unterscheiden zwischen den Wirkungen der Rechtshandlung und der als Folge eintretenden Gläubigerbenachteiligung. Diese Differenzierung würde bei der Auslegung des § 19 AnfG überspielt, wenn die nachteiligen Folgen für den Gläubiger unter den Begriff der Wirkungen der Rechtshandlung gefasst würden. Hätte der Gesetzgeber diese Wirkungen für maßgeblich erklären wollen, hätte es nahe gelegen, generell das Recht des Staats zur Anwendung zu berufen, in dem der benachteiligte Gläubiger seinen Sitz hat.
[9]Gründe, diese begriffliche Herleitung nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu korrigieren, bestehen nicht. Vor Inkrafttreten des § 19 AnfG enthielt das Anfechtungsrecht keine Kollisionsnorm. Es war deshalb in Rspr. u. Lit. heftig umstritten, welches Recht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gelten und was der dabei maßgebliche Anknüpfungspunkt sein soll (dazu Hohloch, IPRax 1995, 306, 307; Kubis, IPRax 2000, 501). Der BGH hat sich auf keine bestimmte Kollisionsregel festgelegt, sondern im Einzelfall darauf abgestellt, auf welche Rechtsordnung die wesentlichen Verhältnisse persönlicher und sachlicher Art hindeuten (BGH, NJW 1999, 1395) (IPRspr. 1998 Nr. 229). Durch die Einführung von § 19 AnfG wollte der Gesetzgeber diesen Streit und die daraus erwachsenden Unsicherheiten beenden. Mit der Anknüpfung an die Wirkungen der Rechtshandlung wurde eine einfache Lösung angestrebt, die insbesondere den Interessen des Rechtsverkehrs gerecht werden soll (BT-Drucks. 12/3803 S. 58 f.). Mit den Interessen des Rechtsverkehrs stellt der Gesetzgeber also die Rechtssicherheit in Bezug auf die anfechtbare Rechtshandlung in den Vordergrund. Die Beteiligten sollen sich darauf verlassen können, dass sich auch die Anfechtbarkeit nach der Rechtsordnung richtet, die im Übrigen die Bedingungen und Wirkungen der vorgenommenen Handlung regelt. Geschützt ist damit also insbesondere der Anfechtungsgegner in seinem Vertrauen, dass ein Rechtserwerb, der nach dem für den Erwerbsvorgang geltenden Recht unanfechtbar ist, Bestand hat (Nerlich-Niehus, AnfG, 2000, § 19 Rz. 3; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., § 20 Rz. 998). Auch nach Sinn und Zweck von § 19 AnfG kann deshalb mit dem für die Wirkungen einer Rechtshandlung maßgeblichen Recht nur das Recht gemeint sein, das für die Rechtshandlung selbst maßgeblich ist.
[10]Demnach hat der Gesetzgeber – entgegen der Auffassung der Kl. – nicht den schuldrechtlichen Charakter der Gläubigeranfechtung in den Vordergrund gestellt und auch nicht die Schuldrechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner zur Grundlage der kollisionsrechtlichen Anknüpfung gemacht.
[11]cc) Gemäß § 19 AnfG richtet sich die Anfechtbarkeit deshalb nach österreichischem Recht, da die Wirkungen der in diesem Fall in Betracht kommenden anfechtbaren Rechtshandlungen nach dieser Rechtsordnung zu bestimmen sind.
[12]Der Grundstückserwerb unterliegt in seiner Gesamtheit österreichischem Recht. Für die Übereignung des Grundstücks an die Bekl. zu 1) und 2) folgt dies aus Art. 43 I EGBGB, da das Grundstück in Österreich liegt. Aber auch die der Übereignung zugrunde liegende Schenkung richtet sich gemäß Art. 27, 28 EGBGB nach österreichischem Recht. Es spricht schon viel dafür, dass hinsichtlich der Schenkung gemäß Art. 27 I EGBGB eine Rechtswahl getroffen und der in Österreich notarielle beurkundete Vertrag durch Bezugnahme auf Institute des österreichischen Rechts dieser Rechtsordnung unterstellt wurde. Unabhängig davon gelangt man auch bei Anwendung von Art. 28 EGBGB zur Geltung österreichischen Rechts. Der Schenkungsvertrag hat die engste Verbindung mit dem österreichischen Recht (Art. 28 I EGBGB). Da der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand hat, wird gemäß Art. 28 III EGBGB vermutet, dass das Recht des Staats anzuwenden ist, in dem das Grundstück liegt. Hinreichende Gründe, die geeignet wären, diese Vermutung zu entkräften und gemäß Art. 28 V EGBGB eine engere Verbindung der Schenkung zum deutschen Recht begründen würden, sind nicht gegeben. Der Umstand, dass alle Parteien des Schenkungsvertrags deutsche Staatsangehörige sind, ist insoweit nicht ausreichend. Dies wird aufgewogen durch die Tatsache, dass der Vertrag in Österreich geschlossen und notariell beurkundet wurde.
[13]Das österreichische Recht nimmt diese Verweisung auch an, das Problem einer möglichen Rückverweisung stellt sich also nicht. Da das österreichisches IPR keine besondere Kollisionsregel für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses kennt, ist nach der Grundnorm in § 1 I des österr. IPR-Gesetzes vom 15.6.1978 (BGBl. Nr. 304) darauf abzustellen, zu welcher Rechtsordnung die stärkste Beziehung besteht. Nach der Rechtsprechung des OGH ist danach maßgeblich, in welchem Land sich das der Befriedigung entzogene Schuldnervermögen zum Zeitpunkt der Verletzung des Befriedigungsrechts befand. Soweit es um ein Grundstück geht, begründet auch der Umstand, dass die an dem Erwerbsvorgang Beteiligten Angehörige eines anderen Staats sind, in dem sie sich auch gewöhnlich aufhalten, keine stärkere Beziehung zum Recht dieses Staats. Die Lage des Grundstücks hat insoweit größeres Gewicht (OGH, IPRax 1986, 244; ZfRV 1986, 290, 291).
[14]dd) § 19 AnfG sieht keine Ausweichklausel vor, die eine Korrektur der Kollisionsregel erlauben würde, wenn besondere Umstände für eine engere Verbindung zu einem anderen Recht als dem durch die Regelanknüpfung bezeichneten bestehen. Ob es hier Raum für eine Analogie zu anderen Ausweichklauseln – insbesondere zu Art. 28 V, 41 I, 46 EGBGB – gibt, muss nicht entschieden werden (erwogen wird dies von Kübler-Prütting-Kemper aaO Rz. 11; Hohloch aaO 306, Huber aaO Rz. 10). Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Abweichung von der Anknüpfung gemäß § 19 AnfG begründen könnten ...
[15]Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, es liege abweichend von der Regel in § 19 AnfG eine engere Verbindung zum deutschen Recht vor, bestehen nicht. Insbesondere ist insoweit nicht ausreichend, dass sämtliche am Anfechtungsvorgang beteiligten Personen deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind. Wollte man dies genügen lassen, würden die Zwecke des § 19 AnfG letztlich unterlaufen. Entscheidend ist, dass der Erwerbsvorgang trotz der Herkunft der beteiligten Personen österreichischem Recht unterliegt. Kein relevantes Kriterium ist in diesem Zusammenhang die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Zwar gilt für den Anfechtungsprozess vor deutschen Gerichten nach der lex fori deutsches Prozessrecht (Huber aaO Rz. 6). Darin liegt aber kein Anknüpfungspunkt für das materielle Kollisionsrecht. § 19 AnfG trifft eine andere Reglung. Im Übrigen würde eine verfahrensrechtliche Qualifikation auch nicht in Betracht kommen, da das Anfechtungsrecht als Anspruch ausgestaltet ist (Hohloch aaO 306 f.).
[16]b) Nach österreichischem Recht steht der Kl. in Bezug auf den Grundstückserwerb der Bekl. zu 1) und 2) kein Anfechtungsrecht zu. Ein Anfechtungsgrund gemäß §§ 1 ff. österr. AnfO ist nicht gegeben. Wie das deutsche Anfechtungsrecht knüpft auch die österreichische AnfO die Gläubigeranfechtung an das Vorliegen bestimmter Anfechtungstatbestände. Rechtshandlungen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger sind anfechtbar, wenn der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen (§ 2 lit. a AnfO), im Rahmen von Kauf- Tausch- und Lieferungsverträgen Vermögen verschleudert hat (§ 2 lit. b AnfO) oder wenn er zugunsten des Anfechtungsgegners eine unentgeltliche Verfügung getroffen hat (§ 3 AnfO). Diese Umstände begründen ein Anfechtungsrecht allerdings nur, wenn der Schuldner die fraglichen Handlungen innerhalb bestimmter Anfechtungsfristen vorgenommen hat. So kommt eine Schenkungsanfechtung und die Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners, die er in Benachteiligungsabsicht zugunsten eines nahen Angehörigen vorgenommen hat, nur in Betracht, wenn die Handlung innerhalb von zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgt ist. Da die Anfechtung mittels einer Klage geltend zu machen ist (§ 12 AnfO), kommt es für die Bestimmung der Anfechtungsfrist auf die Erhebung der Anfechtungsklage an. Eine längere Anfechtungsfrist als zwei Jahre sieht die AnfO nur für den Fall vor, dass der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und dies dem Anfechtungsgegner bekannt war. Gemäß § 2 lit. a Nr. 1 AnfO ist für diesen Fall der Absichtsanfechtung eine Anfechtungsfrist von 10 Jahren vorgesehen.
[17]Der für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung des Grunderwerbs denkbar späteste Zeitpunkt ist der 5.6.2001. Denn an diesem Tag wurde zugunsten der Bekl. zu 1) und 2) die Vormerkung im Grundbuch eingetragen mit der Folge, dass sie das Eigentum an dem Grundstück bedingt erworben und damit eine dinglich gesicherte Rechtsposition in Form einer Anwartschaft erlangt haben (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht, 13. Aufl., Bd. I 358, 196). Ob bereits auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist – etwa auf die notarielle Beurkundung der Schenkung am 26.2.2001 oder gar auf die von den Bekl. behauptete Handschenkung Anfang September 2000 –, muss nicht entschieden werden, denn die Kl. hat ihre Anfechtungsklage erst am 25.2.2005 eingereicht mit der Folge, dass alle Anfechtungstatbestände der AnfO ausscheiden, die eine Anfechtungsfrist von nur zwei Jahren vorsehen. Die danach einzig in Betracht kommende Absichtsanfechtung gemäß § 2 Nr. 1 AnfO scheidet ebenfalls aus, da ihr Tatbestand nicht erfüllt ist.