Die Wirksamkeit einer Beurkundung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staats, in dem sie vorgenommen worden ist.
Die Beurkundung einer Vollmacht durch eine belgische Urkundsperson genügt den Anforderungen an eine durch einen deutschen Notar öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinn des § 29 I 1 GBO auch dann, wenn die Urkunde aus mehreren, nicht miteinander verbundenen Blättern besteht und eine Beurkundung der Unterschrift nur auf dem letzten Blatt erfolgt ist.
Der Erfahrungssatz des internationalen Rechtsverkehrs, dass öffentliche Behörden und Notare die für sie maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten, gilt umso mehr für Urkundspersonen von Staaten, bezüglich derer durch bilaterale Übereinkommen auf die Erfordernisse einer Legalisation oder Apostille verzichtet wird. Dieser Verzicht beruht gerade auf der Annahme einer vergleichbaren Verlässlichkeit des Beurkundungswesens und der hieran beteiligten Urkundspersonen.
Das deutsche Grundbuchamt hat die von der Beschwf. vorgelegte Vollmachtsurkunde, die von einer belgischen Urkundsperson beurkundet worden ist, nicht als öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO anerkannt.
Hiergegen wendet sich die Beschwf. mit ihrer Beschwede.
[1]Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verlangen des Grundbuchamts nach einer untrennbaren Verbindung der aus zwei Blättern bestehenden Vollmachtsurkunde vom 30.06.2004 und nach einem Beglaubigungsvermerk des belgischen Notars G. B. erweist sich als unbegründet.
[2]Der vorliegenden Urkunde kann die Eigenschaft einer öffentlich beglaubigten Urkunde im Sinne des § 29 I GBO nicht abgesprochen werden. Zwar enthält diese Urkunde, die zweifelsfrei von einer einem deutschen Notar gleichwertigen belgischen Urkundsperson stammt, keinen die Voraussetzungen des § 40 III BeurkG erfüllenden Beglaubigungsvermerk. Ein solcher erfordert die ausdrückliche Benennung derjenigen Person, die die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. Dies ist jedoch unschädlich. Grundsätzlich gilt nämlich, dass sich die Beglaubigung nach dem Recht des Staats richtet, in dem sie vorgenommen worden ist. Dabei spricht ein Erfahrungssatz des internationalen Rechtsverkehrs dafür, das öffentliche Behörden und Notare die für sie maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten (vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 86 f. m.w.N. (IPRspr. 1999 Nr. 194)). Dies gilt umso mehr für Urkundspersonen solcher Staaten, bezüglich derer durch bilaterale Übereinkommen auf die Erfordernisse einer Legalisation oder Apostille verzichtet wird. Dieser Verzicht beruht gerade auf der Annahme einer vergleichbaren Verlässlichkeit des Beurkundungswesens und der hieran beteiligten Urkundspersonen.
[3]Vorliegend gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass mit der Unterschrift des Notars und der Beifügung seines Dienststempels unter den Passus ‚Beglaubigung’ die Echtheit der darüber stehenden Unterschrift öffentlich bestätigt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, worauf sonst dieser Passus sich beziehen sollte. Vernünftigen Zweifeln kann es auch nicht begegnen, dass die Beglaubigung nicht nur den Nachweis führen soll, dass irgendeine Person den ohne weiteres leserlichen Namenszug ‚M.’ unter den Urkundstext gesetzt hat, sondern dass es tatsächlich eine Person dieses wiederum unverwechselbaren Namens war. Wenn, wovon nach den obigen Ausführungen auszugehen ist, nach dem belgischen Beurkundungsrecht dies nicht in einen ausdrücklichen Vermerk aufzunehmen ist, so ist dies hinzunehmen.
[4]Auch die weitere Beanstandung einer fehlenden Verbindung der beiden Urkundsblätter ist unbegründet. Ein solcher Mangel würde einer Urkunde selbst für den Fall, dass es sich um mehrere entgegen § 44 BeurkG nicht mit Schnur und Prägesiegel verbundene Blätter handelt, nicht die Qualität einer öffentlich beglaubigten Urkunde im Sinne des § 29 GBO nehmen. Beurkundet wird im Falle der Unterschriftsbeglaubigung nämlich nur, dass die Unterschrift vom Erklärenden stammt, nicht aber, dass der durch die Unterschrift abgeschlossene Text dieser Unterschrift mit dem Willen des Ausstellers vorangestellt worden ist. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass nach § 40 V BeurkG die Beglaubigung von Blankounterschriften zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt, DNotZ 2006, 767 f.; Kammerbeschluss vom 16.12.2004 – 26 T 179/04). Demzufolge handelt es sich hier um eine Frage der vom Grundbuchamt bzw. dem Beschwerdegericht vorzunehmenden freien Würdigung des Beweiswerts der vorgelegten nicht verbundenen Urkunde.
[5]Hiervon ausgehend zweifelt die Kammer nicht daran, dass der gesamte Text der Urkunde, die keinerlei nachträgliche Textänderungen enthält, vom Willen der öffentlich beglaubigt feststehenden Ausstellerin stammt. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung und fügt hinzu, dass sich schon aus dem Inhalt des unterschriebenen Blatts zwingend ergibt, dass die vom Willen der Ausstellerin umfasste Urkunde aus mindestens zwei Blättern bestehen muss, beginnt doch das unterschriebene Blatt mit Seite 3 und Gliederungspunkt 4. Für den nachträglichen Austausch desjenigen Blatts, das dem unterschriebenen vorangegangen sein muss, besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt.
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.