Ein (Teil-)Schiedsspruch (Partial Award on Jurisdiction), der für einen Verfahrensabschnitt eine endgültige Kostenentscheidung trifft, kann bezüglich dieser Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt werden.
Die ASt. erhob gegen die AGg. Klage vor einem ICC-Schiedsgericht in Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht entschied durch „Partial Award on Jurisdiction“ vom 31.8.2005 über die Frage seiner Zuständigkeit und traf eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrensabschnitts. Die AGg. wurde insoweit verurteilt, 66 937 CHF und 7 562,50 Euro an die ASt. zu zahlen.
Entsprechend dem Gesuch der ASt. hat das OLG den Schiedsspruch bezüglich der vorbezeichneten Verurteilung für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die AGg., den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen.
[1]II. Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 I Nr. 1 in Verbindung mit §§ 1025 IV, 1065 I 1, 1062 I Nr. 4 Alt. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig; denn die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 II ZPO).
[2]1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine ‚rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage’ (§ 574 II Nr. 1 ZPO) darin, ob ein ausländischer ‚Partial Award on Jurisdiction’ zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt werden könne, soweit er eine Kostenentscheidung enthalte.
[3]Über den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausländischen ‚Zwischenschiedssprüchen’ zur Zulässigkeit – für inländische Zwischenentscheide gilt § 1040 III ZPO (vgl. Senatsbeschl. vom 27.3.2003 – III ZB 83/02 – VersR 2005, 425) – das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird – soweit ersichtlich – allgemein verneint: Der ‚Zwischenschiedsspruch’ über die Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine – endgültige – (Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO) lediglich das Schiedsgericht (vgl. – mit variierender Begründung –: Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., 2005, Kap. 18 Rz. 10, Kap. 30 Rz. 11; Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl., 2002, Anh. 1061 Rz. 9 ff. [insbes. Rz. 11]; Zöller-Geimer, 26. Aufl., 2007, § 1061 Rz. 14; MünchKommZPO-Münch, 2. Aufl., 2001, § 1056 Rz. 5 [aaO § 1040 Rz. 14 lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes entnehmen]; siehe auch Senatsurt. vom 2.7.1992 – III ZR 84/91 [zu § 1041 ZPO a.F. und inländischem Schiedsspruch] = NJW-RR 1993, 444, 445 und RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53). Im Streitfall besteht kein Anlass, diese Grundsätze zu überprüfen.
[4]Das OLG hat den Schiedsspruch nur insoweit für vollstreckbar erklärt, als die AGg. verurteilt worden ist, der ASt. Kosten in Höhe von 66 937 CHF und 7 562,50 Euro zu erstatten. Bei dieser (Teil-)Kostenentscheidung handelt es sich nicht um einen ‚Zwischenschiedsspruch’ im vorgenannten Sinne. Das Schiedsgericht hat nach den Feststellungen des OLG über die Kosten des die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffenden Verfahrensabschnitts abschließend entschieden. Die Rechtsbeschwerde versteht den Schiedsspruch im Grunde nicht anders. Denn sie führt aus, ‚das Beschwerdegericht’ müsse ‚einräumen, dass hier eine endgültige Kostenentscheidung nur <für diesen Verfahrensabschnitt> vorlieg(e).’ Der hier zu beurteilende ‚Partial Award on Jurisdiction’ muss demnach, was die Kostenentscheidung anlangt, nicht als Interimsentscheidung oder als bloßer Annex einer solchen Entscheidung, sondern als endgültig gemeinter Teilschiedsspruch (vgl. zu dieser Unterscheidung Stein-Jonas-Schlosser aaO Rz. 9, 11; Münch aaO § 1056 Rz. 4; RGZ 169, 52, 53) über einen Teil der Kosten angesehen werden (vgl. – allgemein zum Kostenschiedsspruch nach nationalem Recht –: § 1057 ZPO, Münch aaO § 1057 Rz. 2). Für die Qualifikation dieses Teils des ‚Partial Award’ als Zwischenentscheid oder als – der Vollstreckbarerklärung zugänglichen – (Teil-)Schlussentscheid des Schiedsgerichts ist es unerheblich, ob das Schiedsgericht zulässigerweise vorab abschließend über einen Teil der Kosten befunden hat; maßgeblich ist, dass tatsächlich ein Schiedsspruch mit einem solchen, einem Teilurteil zu den Kosten vergleichbaren Inhalt ergangen ist.
[5]Wollte man die im ‚Partial Award’ getroffene Kostenentscheidung nicht als exequaturfähig anerkennen, wäre die ASt. – das kommt hinzu – insoweit letztlich rechtlos gestellt. Das Schiedsgericht hatte die o.g. erheblichen Verfahrenskosten ausgeschieden und über sie abschließend entschieden; eine weitere Entscheidung hierüber im Schlussschiedsspruch zur Sache, die dann zugunsten der ASt. für vollstreckbar erklärt werden könnte, steht nicht zu erwarten.
[6] Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 577 VI 3 ZPO ab.