Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche – unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befindlichen Waren – keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9.11.2006 – C-281/05, GRUR 2007, 146 [Montex Holdings/Diesel]).
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