Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft des Schweizer Rechts, ist gemäß § 50 ZPO parteifähig. Für die Parteifähigkeit einer Gesellschaft kommt es entscheidend auf ihre Rechtsfähigkeit an. Vorliegend beurteilt sich die Rechtsfähigkeit der Klägerin trotz ihres Sitzes in der Schweiz und somit außerhalb der Europäischen Union nach ihrem Gründungsstatut (hier: also nach Schweizer Recht). Die Klägerin ist nach Schweizer Recht rechtsfähig und somit vor deutschen Gerichten parteifähig.
Die Revision schwebt beim BGH unter dem Az. II ZR 158/06.