Kennt das gemäß Art. 10 EGBGB berufene Heimatrecht der ausländischen (hier: sri-lankischen) Namensträger nicht die Unterscheidung von Vor- und Nachnamen, kann eine Anpassung an das deutsche Recht im deutschen Personenstandsbuch erfolgen. Dabei haben die Betroffenen ein Wahlrecht; eine zwingende Regel, wonach der Eigenname stets der Vorname und der Eigenname des Vaters der Familienname ist, gibt es nicht, da es sich nach dem maßgeblichen sri-lankischen Recht jeweils um mögliche Namensführungen handelt.
Hat einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können die Ehegatten bei der Eheschließung gemäß Art. 10 II Nrn. 1 und 2 EGBGB deutsches Recht für die Namensführung wählen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind deutsche Staatsbürger sri-lankischer Herkunft und tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie haben am 5.7.1999 vor dem sri-lankischen Hochkommissar in Singapur die Ehe geschlossen. Die deutsche Staatsangehörigkeit haben sie durch Einbürgerung erhalten, und zwar der Beteiligte zu 1) am 27.3.2004 und die Beteiligte zu 2) am 18.7.2005.
Die Beteiligten haben am 23.4.2004 beim Standesamt N. die Anlegung eines Familienbuchs beantragt und zur Niederschrift der Standesbeamtin eine Angleichungserklärung persönlicher Namen an das deutsche Namensrecht sowie eine Ehenamensbestimmung abgegeben. Danach hat der Beteiligte zu 1) seinen von seinem Vater abgeleiteten Eigennamen „R1“ zu seinem zukünftigen Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen „K2“ zu seinem Familiennamen bestimmt. Die Beteiligte zu 2) hat – umgekehrt – ihren persönlichen Eigennamen „K1“, bei dem es sich um einen weiblichen Namen handelt, zu ihrem Vornamen und den persönlichen – männlichen – Eigennamen ihres Vaters „A1“ zu ihrem Familiennamen bestimmt. Zu ihrem gemeinsamen Ehenamen haben beide den in der o.g. Weise festgelegten Familiennamen des Beteiligten zu 1) bestimmt.
Die zu 3) beteiligte Standesamtsaufsicht hat die Vorlage der Standesbeamtin an das AG weitergeleitet. Durch Beschluss vom 31.1.2005 hat das AG die Standesbeamtin angehalten, hinsichtlich der Namensangleichung des Beteiligten zu 1) und der Bestimmung eines Ehenamens durch die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Bedenken zurückzustellen und in dem anzulegenden Familienbuch in Spalte 1 zu verlautbaren, dass der Ehemann den Vornamen „R1“ und den Familiennamen „K2“ führt. In Spalte 10 des anzulegenden Familienbuchs sei zu verlautbaren, dass die Ehegatten in der Ehe den Familiennamen „K2“ führen. Bei der Verlautbarung der Namensführung der Beteiligten in Spalte 2 des Familienbuchs dürfe die von der Beteiligten zu 2) abgegebene Namensangleichungserklärung nicht berücksichtigt werden. Die Beteiligte zu 2) führe ihre nach sri-lankischem Recht erworbenen Eigennamen „A1“ (vom Vater abgeleiteter Eigenname) „K1“ (persönlicher Eigenname) in der entsprechenden Funktion weiter.
Die hiergegen von der Standesamtsaufsicht eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 15.9.2005 zurückgewiesen. Gegen diese ihr formlos übersandte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht.
[1]II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 I 1, 48 I PStG; 27 I 1, 29 I 1 und 3, II, IV FGG zulässig. Die Beteiligte zu 3) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 II PStG ein – von einer Beschwer unabhängiges – Beschwerderecht, von dem sie Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Zweiwochenfrist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist eingehalten, dies schon deshalb, weil die Frist des § 22 I FGG mit der entgegen § 16 II 1 FGG nur formlos erfolgten Übersendung der Entscheidung nicht zu laufen begonnen hat. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit diese dem Begehren der Beteiligten zu 1) und 2) nicht entsprochen haben.
[2]In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gemäß § 49 I 1, II PStG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 4) ausgegangen. Zutreffend hat es auch angenommen, dass dem AG ein zulässiger Antrag der Standesbeamtin nach § 45 II 1 PStG vorlag. Die Beteiligte zu 2) war im Zeitpunkt der Antragstellung und der erstinstanzlichen Entscheidung noch sri-lankische Staatsangehörige. Die im Hinblick hierauf zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war gegeben (vgl. BayObLG, Beschl. vom 20.10.1995 – 1 Z BR 172/94 (IPRspr. 1995 Nr. 193)), auch war das deutsche Personenstandsrecht als lex fori anzuwenden (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 130 (IPRspr. 1992 Nr. 202); BayObLG aaO).
[3]In der Sache hat das LG zu Recht die vom AG ausgesprochene Anweisung an die Standesbeamtin hinsichtlich der Namensführung des Beteiligten zu 1) und der gemeinsamen Ehenamensbestimmung der Beteiligten zu 1) und 2) bestätigt, es hätte aber darüber hinaus die Standesbeamtin anweisen müssen, in Spalte 10 des Familienbuchs die Namensführung der Beteiligten zu 2) entsprechend ihrer Namensangleichungserklärung zu beurkunden.
[4]In das nach § 15a I 1 PStG auf Antrag anzulegende Familienbuch werden u.a. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten und spätere Änderungen des Namens (§§ 12 II Nr. 1; 14 I Nr. 6 PStG) eingetragen. Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staats, dem die Person angehört. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anknüpfung ist der namensbegründende bzw. -ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305 = NJW 1993, 2241 = FamRZ 1993, 935 (IPRspr. 1993 Nr. 8b); MünchKomm-Birk, BGB, 4. Aufl., Art. 10 EGBGB Rz. 23). Nach Art. 10 II Nr. 1 und 2 EGBGB können Ehegatten nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen nach deutschem Recht wählen, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist oder hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[5]Für die Namensführung der Beteiligten zu 1) und 2) in der Zeit vor der Abgabe ihrer Erklärung über die Namensführung in der Ehe vom 23.4.2004 ist das sri-lankische Heimatrecht gemäß Art. 10 I EGBGB anzuwenden (BayObLG, Beschl. vom 10.11.1998 – 1 Z BR 202/98 m.w.N.), weil sie zu diesem Zeitpunkt beide sri-lankische Staatsangehörige waren. Sri Lanka kennt jedoch kein verbindliches Namensrecht mit Gesetzesqualität. Namensgebung, Namensführung und Namensänderung orientieren sich – auch bei Angehörigen der tamilischen Volksgruppe – an Traditionen und Bräuchen, die zu einem Gewohnheitsrecht geführt haben. Dieses bindet die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe aber nicht, sondern lässt ihnen weitgehende Freiheiten bei der Wahl ihres Namens anlässlich einer Geburt oder Eheschließung. Bei der tamilischen Volksgruppe ist es traditionell – bei Männern wie bei Frauen – üblich, an erster Stelle den Vatersnamen und an zweiter Stelle den persönlichen Eigennamen (Hauptnamen) zu führen (vgl. Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Sri Lanka [111. Lfg.] S. 21; BayObLG aaO). Demnach führten die Beteiligten zu 1) und 2) nach ihrem Heimatrecht jeweils einen persönlichen Eigennamen sowie – an erster Stelle – jeweils den persönlichen Eigennamen ihres Vaters. Hieran hat sich durch die Eheschließung nichts geändert, weil das sri-lankische Heimatrecht der Beteiligten zu 2) vorsieht, dass die Ehefrau ihren ursprünglichen Namen beibehält (vgl. Bergmann-Ferid-Henrich aaO). Allein ein gesellschaftlicher Brauch in Sri Lanka, wonach die Ehefrau den Familiennamen des Mannes führen kann, steht dem nicht entgegen (BayObLG StAZ 1996, 41, 43).
[6]Nach dem als lex fori anzuwendenden deutschen Personenstandsrecht sind jedoch Vor- und Familiennamen der Eheschließenden in das Familienbuch einzutragen (§ 11 I Nr. 1 PStG). Wurden, wie hier, die in das Familienbuch einzutragenden Namen unter der Geltung einer ausländischen Rechtsordnung erworben, die keine Vor- und Familiennamen kennt, so können diese Namen an das deutsche Personenstandsrecht angepasst werden. Ziel der Angleichung ist es, das nach Maßgabe des anzuwendenden ausländischen Rechts geforderte Ergebnis den im Inland vorgegebenen Rechtsstrukturen so zuzuordnen, dass eine funktionsadäquate Rechtsanwendung möglich ist (BayObLG aaO m.w.N.).
[7]Bei der Anpassung ist der Wille des Namensträgers zu beachten. Der Standesbeamte darf eine Anpassung an das deutsche Recht nicht von Amts wegen gegen den Willen des Namensträgers vornehmen. Hier liegen eindeutige Willenserklärungen der Ehegatten vor, in denen die Beteiligte zu 2) ihren persönlichen Eigennamen und der Beteiligte zu 1) den Eigennamen nach seinem Vater als Vornamen und die Beteiligte zu 2) den Vatersnamen und der Beteiligte zu 1) seinen persönlichen Eigennamen als Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts bezeichnen. Beantragen die Namensträger eine Anpassung ihrer Namen in bestimmter Form und Reihenfolge, so kann dem entsprochen werden, wenn weder das Heimatrecht noch deutsches Recht entgegenstehen (BayObLG, Beschl. vom 10.11.1998 aaO).
[8]Dem sri-lankischen Recht lässt sich kein Verbot entnehmen, das einer Anpassung in dem beantragten Sinn entgegenstehen würde. Da das sri-lankische Namensrecht nachgiebig ist und keine Verbote enthält und da das deutsche Recht eine Anpassung nicht verbietet, kommt dem erklärten Willen der Namensträger eine maßgebliche Bedeutung zu, sofern er nicht gegen grundlegende Wertvorstellungen des deutschen Namensrechts verstößt (BayObLG, Beschl. vom 10.11.1998 aaO). Danach können im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, als Vornamen des Beteiligten zu 1) dessen von seinem Vater abgeleiteter Eigenname ‚R1’ und als Familienname des Beteiligten zu 1) dessen persönlicher Eigenname ‚K2’ im Sinn des deutsches Rechts angesehen werden (dies entspricht der Fallkonstellation in der Entscheidung des BayObLG in StAZ 1996, 41 (IPRspr. 1995 Nr. 193)). Dem Argument, der persönliche Eigenname müsse wegen Funktionsgleichheit zwingend als Familienname angeglichen werden, weil der Vatersname eine Verbindung zum Stamm aufzeige und in dieser Hinsicht eher dem Familiennamen vergleichbar sei, ist entgegenzuhalten, dass der Name des Vaters nur an eine Generation weitergegeben wird, nämlich nur an die Kinder des Vaters, während dessen Enkelkinder schon den persönlichen Eigennamen seines Sohns bzw. Schwiegersohns tragen.
[9]Ebenso können aber als Vorname der Beteiligten zu 2) deren persönlicher – weiblicher – Eigenname und als Familienname der vom Vater abgeleitete Eigenname angesehen werden (dies entspricht der Fallkonstellation in der Entscheidung des BayObLG vom 10.11.1998 aaO). Eine feste Regel, wonach stets der persönliche Eigenname als Vorname und der vom Vater abgeleitete Eigenname als Familienname anzusehen wäre, besteht nicht, vielmehr haben die Betroffenen insoweit ein Wahlrecht, da es sich jeweils um eine nach sri-lankischem Recht mögliche Namensführung handelt. Die Ansicht der Vorinstanzen, wonach der persönliche Eigenname in jedem Fall als Familienname angesehen werden müsse, ist ebenso wenig zwingend wie die Auffassung, die den Vatersnamen als dem deutschen Familiennamen entsprechend und den persönlichen Eigennamen als Vornamen im Sinne des deutschen Rechts ansieht. Die hierfür angeführten Argumente überzeugen auch nicht. Abgesehen davon, dass weder das deutsche noch das sri-lankische Recht eine Anpassung in bestimmter Weise vorschreiben, spricht gegen die Annahme, dass der persönliche Eigenname stets der Familienname sein müsse, dass dann die antragstellenden Frauen gezwungen wären, den von ihrem Vater abgeleiteten – männlichen – Eigennamen zu ihrem Vornamen zu machen. Dies wäre ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der betreffenden Frauen und würde auch dem im deutschen Vornamensrecht geltenden Grundsatz widersprechen, wonach jeder einen eindeutig seinem Geschlecht zuzuordnenden Vornamen führen muss. Ob dieser Gesichtspunkt dazu führt, dass Frauen, die ihren Namen nach sri-lankischem Recht erworben haben, bei einer Namensangleichung stets ihren persönlichen – weiblichen – Eigennamen zum Vornamen nehmen müssen, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Beteiligte zu 2) ihren persönlichen Eigennamen zu ihrem Vornamen bestimmt hat.
[10]Der Wirksamkeit der von der Beteiligten zu 2) abgegebenen Namensangleichungserklärung steht nicht entgegen, dass sie im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch sri-lankische Staatsangehörige war. Nach § 15a I Nr. 1 PStG ist ein Familienbuch anzulegen, wenn die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs des PStG geschlossen worden ist und ein Ehegatte Deutscher ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) in Sri Lanka geschlossen ist und der Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Deutscher war. Das Familienbuch kann aber, da das sri-lankische Recht keine Vor und Familiennamen kennt, nur angelegt werden, wenn von den Ehegatten Namensangleichungserklärungen abgegeben worden sind, die von den beiden Eheleuten jeweils nur persönlich erklärt werden können. Das Gesetz geht daher als selbstverständlich davon aus, dass auch der Ehegatte, der nicht Deutscher ist, selbst eine Bestimmung über seine Namensführung trifft. Dementsprechend hat auch das BayObLG diese Frage in seinen bereits zitierten Entscheidungen vom 20.10.1995 und 10.11.1998, in denen die Erklärungen über die Namensführung jeweils von beiden sri-lankischen Ehegatten abgegeben worden waren, nicht problematisiert.
[11]Was die Erklärung über die Namensführung in der Ehe anbelangt, regelt Art. 10 II Nr. 1 und 2 EGBGB ausdrücklich, dass Ehegatten nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen nach deutschem Recht wählen können, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist oder hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Bestimmung der Beteiligten zu 1) und 2), in der Ehe als Familiennamen den Eigennamen des Mannes führen zu wollen, ist daher wirksam. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht die Standesbeamtin angewiesen, in dem anzulegenden Familienbuch zu verlautbaren, dass die Beteiligten zu 1) und 2) in der Ehe den Familiennamen ‚K2’ führen.
[12]Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde sind nicht veranlasst.