Lediglich bei der Annahme eines Kindes im Ausland (hier: Guatemala) durch Vertrag hat eine materiell-rechtliche Prüfung anhand des gemäß Art. 22, 23 EGBGB auf die Annahme anwendbaren Rechts zu erfolgen, § 16a FGG fordert dagegen bei einer Adoption aufgrund eines Gerichtsbeschlusses nur eine verfahrensrechtliche Prüfung.
Ein Ordre-public-Verstoß im Sinne des § 16a Nr. 4 FGG muss für die Ablehnung der Anerkennung einer Auslandsadoption zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Anerkennung vorliegen.
Ein Ordre-public-Verstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn das ausländische (hier: guatemaltekische) Recht keine dem deutschen Recht vergleichbare Vorschriften über anerkannte Vermittlungsstellen und die Anfertigung von Sozialberichten kennt. Ein Verstoß liegt aber nahe, wenn das ausländische Recht eine Kindeswohlprüfung überhaupt nicht vorsieht.
Nachdem der Beschwf. keinen positiven Eignungsbericht einer deutschen Adoptionsvermittlungsstelle erlangen konnte, ließ er sich von dem Pfarrer S. in L. einen sogenannten Sozialbericht erstellen, in dem über seine sexuelle Orientierung keine Angaben enthalten sind. Stattdessen wird in dem Bericht davon ausgegangen, dass der Beschwf. sich vorstellen könne, mit der geeigneten Frau, eine Familie zu gründen und eigene Kinder zu haben. Diesen Sozialbericht verwendete der Beschwf. in einem in Guatemala geführten Adoptionsverfahren, das im Jahr 2001 mit der Ausstellung einer notariellen Adoptionsurkunde und einer Geburtsurkunde, die den Anzunehmenden als Kind des Beschwf. ausweist, endete.
Der Beschwf. hat, nachdem er den Anzunehmenden im April 2001 nach Deutschland verbracht hatte, beantragt, die ausländische Adoption anzuerkennen und deren Umwandlung in eine den deutschen Sachvorschriften über die Annahme als Kind entsprechende Rechtsstellung auszusprechen.
AG wie LG haben den Antrag zurückgewiesen.
[1]B. I. Das Rechtsmittel des Beschwf. ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft, §§ 5 IV 2 AdWirkG, 29 II FGG. Als solche ist das Rechtsmittel zulässig, insbesondere ist es form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 5 IV 2 AdWirkG, 29 I 2, II, 22 I 1 FGG. Maßgeblich ist insoweit die mit Schriftsatz vom 14.9.2005 am selben Tag eingelegte sofortige weitere Beschwerde, weil die Rücknahme des zuvor eingelegten Rechtsmittels zwar zu dessen Verlust, nicht jedoch zu dessen Verbrauch geführt hat (Keidel-Kuntze-Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 108). Die Beschwerdebefugnis des Beschwf. folgt bereits daraus, dass seine Beschwerde durch die angefochtene Entscheidung des LG zurückgewiesen worden ist (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz aaO § 27 Rz. 10).
[2]II. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.
[3]1. Gemäß § 2 I AdWirkG stellt das VormG auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 AdWirkG anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des AdoptÜ voraus, dass die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ihm gleichzustellenden Behörde beruht, es sich also um eine sogenannte Dekretadoption handelt. Erfolgte die Annahme im Ausland aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden oder dessen leiblichen Eltern, so ist die Wirksamkeit dieser Vertragsadoption im Rahmen von § 2 I AdWirkG festzustellen (BT-Drucks. 14/6011 S. 46). Der Prüfungsmaßstab bei der Anerkennung unterscheidet sich von der Wirksamkeitsfeststellung. Bei der Anerkennung geht es um die Prüfung der ausländischen Entscheidung anhand der Regelungen in § 16a FGG, wonach lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung vorzunehmen ist (BT-Drucks. 14/6011 S. 25, 46; MünchKomm-Klinkhardt, 4. Aufl., Art. 22 EGBGB Rz. 92; Staudinger-Henrich, BGB, 2002, Art. 22 EGBGB Rz. 85). Die Feststellung der Wirksamkeit einer Vertragsadoption setzt hingegen eine materiell-rechtliche Prüfung anhand des nach Art. 22, 23 EGBGB berufenen Sachrechts voraus (BT-Drucks. 14/6011 S. 24, 46; Klinkhardt aaO; Staudinger-Henrich Rz. 98).
[4]2. Das LG hat ausgeführt, eine Anerkennung der in Guatemala erfolgten Adoption habe anhand der allgemeinen Prüfungsmaßstäbe des § 16a FGG zu erfolgen. Die Adoption könne nicht anerkannt werden, weil von einem offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts auszugehen sei. Durch die guatemaltekischen Stellen sei eine völlig unzureichende Kindeswohlprüfung erfolgt. Der Beschwf. sei der guatemaltekischen Sozialarbeiterin, die im Adoptionsverfahren ein Gutachten erstellt habe, persönlich nicht bekannt gewesen. Sie habe sich allein auf den sogenannten Sozialbericht des deutschen Pfarrers gestützt, der keine ausreichende fachliche Qualifikation für die Erstellung von Adoptionseignungsberichten besessen habe. Zudem habe der Beschwf. den Pfarrer über seine tatsächlichen Lebensverhältnisse getäuscht, was aus dem Umstand folge, dass in dem Sozialbericht ausgeführt werde, der Beschwf. sei momentan ledig, wolle aber in Zukunft, mit der geeigneten Frau, eine Familie gründen und eigene Kinder haben. Tatsächlich habe er zu dieser Zeit bereits mit seinem jetzigen Partner zusammengelebt, der inzwischen die Mutterrolle übernommen habe. Darauf, ob der Beschwf. das Kind gut versorge, komme es nicht an. Im Anerkennungsverfahren gehe es nicht um eine Beurteilung der gegenwärtigen Verhältnisse, sondern um die Untersuchung, ob die Adoption zur Zeit ihrer Durchführung den rechtlichen Anforderungen entsprochen habe. Andernfalls könnte jeglicher Gesetzesverstoß durch nachträgliches Wohlverhalten geheilt werden.
[5]3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, §§ 27 I FGG, 546 ZPO. Das LG hat es vorliegend unterlassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, § 12 FGG, [hierzu im Nachfolgenden unter a)]. Die Entscheidung ist auch nicht aus den von dem LG angeführten Gründen zutreffend [hierzu im Nachfolgenden unter b)].
[6]a) Allerdings hat das LG zutreffend den Anwendungsbereich des AdoptÜ verneint. Der im Jahr 2003 von Deutschland eingelegte Einspruch gegen den Beitritt Guatemalas zu dem Abkommen hat dazu geführt, dass dieser Beitritt zwischen beiden Staaten nicht wirkt, Art. 44 III 1 AdoptÜ. Von seinem Vorbehalt, den Einspruch zurückzunehmen, hat Deutschland bislang keinen Gebrauch gemacht (vgl. www.hcch.net; Antwort der Bundesregierung auf die Frage des Abgeordneten Dr. Egon Jüttner vom 5.5.2004, Plenarprotokoll 15/107, 9720).
[7]Das LG hat nicht geprüft, ob die Annahme als Kind in Guatemala durch einen Gerichtsbeschluss oder durch Vertrag erfolgt ist. Insoweit bleibt auch offen, auf welche ‚ausländische Entscheidung’ sich die Anerkennung nach § 16a FGG zu beziehen hätte. Das LG stellt dazu lediglich fest, der ‚Gesamtvorgang’ liege nicht vor, es fehle insbesondere der in der Adoptionsurkunde vom 14.3.2001 erwähnte ‚Beschluss’ des Notars oder Richters, durch den nach Art. 234 II des guatemaltekischen Zivilgesetzbuches vom 14.9.1963 (vgl. Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Guatemala, [Stand: 1974/1989], S. 15) die Adoption ‚gewährt’ werde. Hingegen liege die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9.3.2001 vor, nach welcher die öffentliche Adoptionsurkunde ausgestellt werden konnte. Schließlich stellt das LG infrage, ob wirklich die leibliche Mutter des Kindes den ‚Adoptionsvertrag’ abgeschlossen habe.
[8]Ist aber die Adoption erst durch einen Vertrag – zwischen dem Beschwf. und der Mutter des Kindes – zustande gekommen, über den gemäß Art. 244 guat. ZGB die Adoptionsurkunde vom 14.3.2001 ausgestellt worden ist, so kann dieser Vertrag nicht nach § 16a FGG anerkannt werden, sondern es kommt nur die Feststellung der Wirksamkeit der dortigen Annahme als Kind anhand des nach Art. 22 I EGBGB berufenen Sachrechts in Betracht. Gemäß Art. 22 I 1 EGBGB, der dem zur Zeit der hier zu prüfenden Annahme als Kind geltenden Art. 22 Satz 1 EGBGB entspricht, unterliegt die Annahme als Kind dem Recht des Staats, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. Da der Beschwf. Deutscher ist, kommen insoweit die §§ 1741 ff. BGB zur Anwendung. Dies hätte zur Folge, dass die Wirksamkeit der Annahme bereits daran scheitert, dass ein die Annahme aussprechender Beschluss des VormG nicht vorliegt, vgl. § 1752 I BGB (Palandt-Heldrich, BGB, 65. Aufl., Art. 22 EGBGB Rz. 11; Staudinger-Henrich aaO; Hepting, StAZ 1986, 305, 307). Ein solcher Beschluss könnte im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht nachgeholt werden; im Übrigen würde es insoweit aufgrund des Zeitablaufs an einer wirksamen Einwilligung jedenfalls der leiblichen Mutter des Kindes fehlen, § 1750 IV 2 BGB.
[9]Dies gilt allerdings nur bei einer ‚reinen’ Vertragsadoption, d.h. einer solchen, die ohne gerichtliche Prüfung zustande gekommen ist. Setzt der Adoptionsvertrag hingegen zu seiner Wirksamkeit eine gerichtliche Bewilligung oder Genehmigung voraus, die erst nach Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere einer Kindeswohlprüfung erteilt wird, steht die gerichtliche Bestätigung einer Adoptionsverfügung gleich und kann anhand von § 16a FGG anerkannt werden (VGH München, NJW 1989, 3107, 3108 (IPRspr. 1988 Nr. 224); Staudinger-Henrich aaO; Henrich, IPRax 1983, 194; Palandt-Heldrich aaO Rz. 12; Erman-Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 22 EGBGB Rz. 24; Bamberger-Roth-Otte, BGB, 3. Bd. [2003], Art. 22 EGBGB Rz. 39; Soergel-Lüderitz, BGB, 10. Aufl., Art. 22 Rz. 51f.; Mottl, IPRax 1997, 294, 297f.; Hepting aaO 306). Gleiches gilt, wenn die Bewilligung dem Vertragsschluss vorangeht, die Vertragsadoption mit der Bewilligung übereinstimmt und damit von ihr gedeckt wird (Staudinger-Henrich aaO; abweichend Klinkhardt aaO Anm. 274).
[10]Ob die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, kann der Senat abschließend nicht entscheiden. Fraglich ist bereits, ob die Adoptionsurkunde vom 14.3.2001 trotz ihrer – laut beglaubigter Übersetzung – Bezeichnung als Adoptionsvertrag tatsächlich die zum Abschluss eines Vertrags erforderlichen Erklärungen der vertragschließenden Parteien enthält oder ob es sich um einen vom Notar in urkundlicher Form aufgesetzten staatlichen Rechtsakt handelt, der als solcher anerkennungsfähig wäre. Es fehlt jedenfalls die von dem guatemaltekischen Zivilgesetzbuch vorgesehene Erklärung des Richters, die Adoption werde gewährt und eine entsprechende Urkunde sei aufzustellen, Art. 243 II guat. ZGB, obwohl in dem notariellen Adoptionsvertrag auf eine solche, die entsprechenden Erklärungen enthaltende – notarielle – Urkunde vom 13.3.2001 verwiesen wird. Hierauf könnte es aber ankommen, weil die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft von Guatemala vom 9.3.2001 nach Art. 243 II guat. ZGB lediglich besagt, dass ‚sich kein Widerspruch erhebt’, ihr also eine konstitutive Bedeutung nicht zukommt.
[11]Die Anerkennung scheitert nicht an einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des guatemaltekischen Notars. Gemäß § 16a Nr. 1 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staats nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Hiervon ist nicht auszugehen, weil der Anzunehmende im Zeitpunkt des dortigen Adoptionsverfahrens guatemaltekischer Staatsangehöriger war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Guatemala hatte, so dass spiegelbildlich die Voraussetzungen von § 43b I FGG vorlagen und die internationale Zuständigkeit zu bejahen ist (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111, 112 (IPRspr. 2003 Nr. 211); BayObLG, StAZ 2000, 300 ff. (IPRspr. 2000 Nr. 190); VGH Kassel, NJW-RR 1994, 391, 392 (IPRspr. 1993 Nr. 198); Keidel-Kuntze-Zimmermann aaO § 16a Rz. 5; Klinkhardt Rz. 95). Unbeachtlich ist, dass die Urkunde vom 13.3.2001 ausweislich des notariellen Adoptionsvertrags nicht von einem Richter, sondern von dem beurkundenden Notar ausgestellt wurde. Von § 16a FGG wird nicht nur die Entscheidung eines Richters, sondern auch der Ausspruch der Adoption durch eine ausländische Behörde erfasst, sofern die Behörde nach ihrer Funktion und dem angewandten Verfahren einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit vergleichbar ist (BayObLG; NJWE-FER 2000, 114, 115 (IPRspr. 1999 Nr. 190)). Das ist bei einer Entscheidung durch einen ausländischen Notar nach Art. 243 II guat. ZGB unbedenklich anzunehmen. Dieser war nach dem guatemaltekischen Recht für die Entscheidung offenbar auch zuständig ..., wie sich aus der an den Notar gerichteten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 9.3.2001 ergibt.
[12]Soweit das AG und das LG Zweifel an der Identität der Kindesmutter angedeutet und einen DNA-Nachweis für erforderlich gehalten haben, sind konkrete Anhaltspunkte für solche Zweifel bislang nicht ersichtlich. Allerdings hat der Beschwf. die maßgeblichen guatemaltekischen Urkunden nicht im Original bzw. in beglaubigter Abschrift mit Legalisationsvermerk der deutschen Botschaft, § 438 II ZPO, vorgelegt (vgl. Hölzel, StAZ 2003, 289, 294). Die bislang vorliegenden, von einem deutschen Notar beglaubigten Kopien von beglaubigten Kopien dieser Unterlagen erlauben nicht die zur Anerkennung erforderliche Prüfung ihres ordnungsgemäßen Zustandekommens. Die von der deutschen Botschaft legalisierte Übersetzung und die Legalisation der notariellen Beglaubigung der Abschriften genügen jedenfalls nicht. Es bedarf auch, wie das LG zur Recht bemerkt, der Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes in der Form, wie sie nach Art. 240 II guat. ZGB dem Antrag auf Adoption beizufügen war. Dadurch kann festgestellt werden, ob tatsächlich ein leiblicher Vater unbekannt und insofern seine Einwilligung entbehrlich ist (Hölzel aaO). Das LG wird dem Beschwf. insoweit Gelegenheit zu geben haben, diese Urkunden einschließlich der notariellen Urkunde vom 13.3.2001 in der entsprechenden Form zur Akte zu reichen.
[13]b) Die Gründe, mit denen das LG einen Verstoß gegen den deutschen ordre public angenommen hat, tragen die angefochtene Entscheidung nicht.
[14]aa) Gemäß § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass es sich um eine die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen ist. Bei der anzustellenden Prüfung ist deshalb Zurückhaltung geboten. Insbesondere ist eine Ordre-public-Widrigkeit nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann nach § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führte, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (OLG Karlsruhe aaO; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699 ff. (IPRspr. 1995 Nr. 196); Senat, unveröff. Beschl. vom 12.2.2002 – 1 W 212/01).
[15]Soweit es, wie hier, um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssten die Rechtsfolgen dieser ausländischen Entscheidung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll, vgl. § 1741 BGB, oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Anzunehmenden, Art. 1 I, 2 GG, verstoßen (BayObLG, StAZ 2000, 300 ff. (IPRspr. 2000 Nr. 190)).
[16]Entgegen der Ansicht des LG kommt es für Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird (BGH, NJW 1989, 2197, 2199 (IPRspr. 1988 Nr. 115); OLG Hamburg, unveröff. Beschl. vom 18.1.2006 – 2 Wx 67/05; Senat aaO; Keidel-Kuntze-Zimmermann Rz. 8; Klinkhardt Rz. 99), so dass auch Umstände, die der Zeitablauf seit den guatemaltekischen Entscheidungen mit sich gebracht hat, zu berücksichtigen sind, soweit sie das Kindeswohl betreffen (BayObLG aaO). Vor diesem Hintergrund kann nach den bisherigen Ermittlungen des LG weder ein abstrakter noch ein konkreter Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public angenommen werden.
[17]bb) Ein abstrakter Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public liegt nicht vor. Das wäre der Fall, wenn das guatemaltekische Adoptionsrecht von grundlegenden Vorgaben des deutschen Rechts abweichen würde, wonach bei der Adoption in erster Linie das Kindeswohl zu beachten ist (VGH Kassel, NJW-RR 1994, 391, 393 (IPRspr. 1993 Nr. 198)).
[18]Die Annahme als Kind ist nach deutschem Recht nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein ElternKind-Verhältnis entsteht, § 1741 I 1 BGB. Diesen Vorschriften ist das guatemaltekische Recht vergleichbar, wenn in Art. 228 I guat. ZGB die Adoption als diejenige Rechtshandlung zum Zwecke sozialer Unterstützung beschrieben wird, durch welche der Adoptierende eine minderjährige Person, die Kind einer anderen Person ist, als sein eigenes Kind annimmt. Die Adoption hängt von einem Antrag ab, der von dem zuständigen Richter der ersten Instanz zu prüfen ist. Die Prüfung umfasst auch Feststellungen zur Eignung des Annehmenden. Dem Antrag ist ‚ein Zeugnis zweier achtbarer Personen über die gute Führung des Adoptierenden und seine wirtschaftlichen und moralischen Fähigkeiten zur Erfüllung der Verpflichtungen, welche die Adoption ihm auferlegt’ beizufügen, Art. 240 II guat. ZGB. Gemäß Art. 243 I guat. ZGB haben die Eltern des Minderjährigen ihre Zustimmung zur Adoption zu erteilen, was seine Entsprechung in § 1748 BGB findet.
[19]Die von den Beteiligten zu 3) bis 5) vorgebrachten Bedenken gegen die guatemaltekische Rechtspraxis bei Auslandsadoptionen betreffen nicht die gesetzlichen Bestimmungen, sondern die mangelnde Beachtung und Kontrolle der die Adoptionen in Guatemala vermittelnden und zu Entscheidungen berufenen Stellen. Das kann aber nur im konkreten Fall einen Verstoß gegen den ordre public begründen, der eine Versagung der Anerkennung rechtfertigt.
[20]Verbindliche Vorschriften, die bei Auslandsadoptionen eine Einschaltung von anerkannten Vermittlungsstellen oder die Einholung von Sozialberichten solcher Stellen des Heimatstaats gebieten, sind – seit 2002 – ‚Standard’ des (deutschen) internationalen Adoptionsrechts [siehe im Folgenden zu cc)], ihr Fehlen in Guatemala begründet aber nicht einen abstrakten Verstoß gegen den ordre public, der der Anerkennung einer in Guatemala wirksam vorgenommenen Adoption bereits wegen Nichteinhaltung dieses ‚Standards’ entgegenstünde.
[21]cc) Auch ein konkreter Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public ist nicht bereits darin zu sehen, dass an der Adoption keine deutsche Fachstelle mitgewirkt hat. Allerdings ist es zutreffend, dass es sich bei dem ‚Sozialbericht’ des Pfarrers S. in L. nicht um eine Fachstelle im Sinne des deutschen Adoptionsrechts gehandelt hat. Daran ändert auch nichts, dass das Diakonische Werk der L. L. e.V. den Bericht gegengezeichnet hat. Entgegen der Ansicht des Beschwf. gehört dieser Verein nicht zu den von Gesetzes wegen anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen. Gemäß § 2 II AdVermiG sind die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks nur dann zur Adoptionsvermittlung berechtigt, wenn sie von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sind. Zur Ausübung internationaler Adoptionsvermittlung bedarf es einer darüber hinausgehenden weitergehenden Anerkennung gemäß § 4 II AdVermiG. Dass der vorgenannte Verein eine solche Anerkennung besitzt, ist nicht ersichtlich, ein einzelner Pfarrer kann sie ohnehin nicht erlangen.
[22]Der Senat hat in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit anderen Gerichten (vgl. BayObLG, StAZ 2000, 300 ff. (IPRspr. 2000 Nr. 190) m.w.N.) die Auffassung vertreten, dass die Prüfung, ob die Adoption den Interessen und dem Wohl des Kindes entspricht, grundsätzlich der Beurteilung seitens des ausländischen Gerichts unterliegt und von einer Ordre-public-Widrigkeit nur dann ausgegangen werden könne, wenn eine Verletzung oder Gefährdung des Kindeswohls von entsprechendem Gewicht vorliegt (Senat, unveröff. Beschl. vom 12.2.2002 – 1 W 212/01). Das soll allein durch die Umgehung der Adoptionsvermittlung noch nicht der Fall sein (BayObLG aaO). Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5.11.2001 (BGBl. I 2950) in Frage gestellt worden, soweit an der ausländischen Adoption keine deutsche Fachstelle beteiligt war (Busch/Bienentreu, StAZ 2001, 12 f.; Klinkhardt Rz. 102; vgl. auch BT-Drucks. 14/6011 S. 29 li. Sp.; Steiger, DNotZ 2002, 184, 198 f.; Keidel-Kuntze-Zimmermann aaO).
[23]Demgegenüber ist festzuhalten:
[24]Die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung kann nur dann versagt werden, wenn aufgrund einer am Kindeswohl als dem grundlegenden Prinzip des deutschen Adoptionsrechts orientierten konkreten Betrachtungsweise feststeht, dass die Anerkennung zu einem nach deutschen Rechtsvorstellungen untragbaren Ergebnis führt. Tatsächliche Feststellungen darüber, ob die Adoption im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung dem Kindeswohl dient, hat das LG jedoch nicht getroffen. Ohne Rücksicht auf die heutige Situation des Kindes könnte hiervon aber nur dann ausgegangen werden, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht erfolgt wäre, weil eine solche bei der Entscheidung über die Adoption gar nicht vorgesehen war – was einen abstrakten Verstoß gegen den ordre public indiziert (vgl. BT-Drucks. 14/6011 S. 29 re. Sp.) – oder die vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde. So liegt es hier aber nicht. Die staatlichen Stellen in Guatemala haben ausweislich der vorgelegten Unterlagen eine Kindeswohlprüfung durchgeführt. Die Sozialarbeiterin des Familiengerichts in Guatemala hat einen Sozialbericht erstellt, in dem sie u.a. die Angaben des Pfarrers S. verwendet hat. Der Sozialbericht ist dann nochmals von der Generalstaatsanwaltschaft geprüft worden. In ähnlichem Zusammenhang ist diese Stelle durch Deutschland immerhin als kompetente Stelle anerkannt worden, denn es handelt sich bei der Generalstaatsanwaltschaft Guatemalas um die im Rahmen des HKiEntÜ von Guatemala benannte zentrale staatliche Behörde (BGBl. vom 12.12.2002, 2859). Dass Pfarrer S. nach deutschem Recht für die Erstellung des Sozialberichts nicht zuständig war, begründet keine Umgehung des guatemaltekischen Rechts, das insoweit keine Zuständigkeitsvorschriften aufstellt.
[25]Es führt letztlich auch nicht zu einem untragbaren Ergebnis im o.g. Sinn, dass die guatemaltekischen Stellen durch Vorlage des Berichts des deutschen Pfarrers unzutreffende Angaben des Beschwf. über seine persönlichen Verhältnisse und insbesondere familiären Zukunftspläne erhielten. Insofern ist zu beachten, dass auch nach deutschem Recht eine auf entsprechend unrichtigen Angaben eines Adoptionsbewerbers beruhende Adoptionsentscheidung allein aus einem solchen Grund nicht aufhebbar wäre, vgl. §§ 1760, 1763 BGB. Der Umstand, dass ein Adoptionsbewerber durch falsche Angaben gegenüber den zur Prüfung seiner Eignung eingeschalteten Stellen – wie auch durch deren Umgehung – seine Eignung selbst infrage stellt, führt nicht zwangsläufig zum Ergebnis, dass die Adoption bzw. deren Anerkennung nicht dem Wohl des Kindes diente. Die indizielle Bedeutung dieser Umstände muss im Rahmen der am Kindeswohl orientierten Prüfung der Anerkennung jedenfalls entkräftet werden können.
[26]Außerdem ist bei der Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Adoption zu beachten, dass es zu einem ‚hinkenden’ Adoptionsverhältnis käme (BayObLG, StAZ 2000, 300 ff. (IPRspr. 2000 Nr. 190)), was dem Kindeswohl grundsätzlich abträglich wäre. In Guatemala wird der Anzunehmende ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde als Kind des Beschwf. angesehen und trägt dessen Namen. In Deutschland gälte der Anzunehmende nicht als adoptiert und hätte einen rechtlich ungesicherten Status.
[27]3. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass durch die Prüfung nach § 16a Nr. 4 FGG diejenige nach § 3 I 1 AdWirkG nicht präjudiziert wird. Danach kann das VormG eine (schwache) ausländische Adoption in eine deutsche Volladoption umwandeln, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen. Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass das Kind zu dieser Entscheidung noch nicht gehört worden ist, § 3 I 3 AdWirkG. Ob die Zustimmung der leiblichen Mutter, § 3 I 1 Nr. 2 AdWirkG, noch erforderlich ist, wird das LG ebenfalls zu prüfen haben (vgl. BT-Drucks. 14/6011 S. 47 re. Sp.).