Ist bei einem Adoptionsantrag zur Annahme eines Kindes mit ausländischer Staatsangehörigkeit (hier: des Staats Serbien und Montenegro) das Alter des Anzunehmenden nicht eindeutig festzustellen, hat das Gericht die Voraussetzungen einer Volljährigen- und einer Minderjährigenadoption zu prüfen.
Die Volljährigkeit des Anzunehmenden richtet sich gemäß Art. 7 I EGBGB nach seinem Heimatrecht. Nach dem Recht des Staats Serbien und Montenegro tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs ein.
Die Ablehnung des Adoptionsantrags beruht auf einem Verfahrensfehler, wenn das Gericht nicht gemäß § 49 I Nr. 1, II 2 FGG in Verbindung mit § 11 I Nr. 2 AdVermiG sowohl das Jugendamt als auch das Landesjugendamt angehört hat, da das Gericht auch die Voraussetzungen einer Minderjährigenadoption zu prüfen hatte.