Die von den Antragstellern begehrte Änderung ihrer Namen durch Aufgabe ihrer Vatersnamen als Zwischennamen kann nicht in das deutsche Personenstandsbuch eingetragen werden. Zwar waren die Antragsteller vormals belarussische Staatsangehörige, die zwischenzeitlich eingebürgert wurden, mit der Folge, dass sich ihr Personalstatut, das gemäß Art. 10 EGBGB Anknüpfungspunkt für das auf den Namen anwendbare Recht ist, geändert hat. Das für das Namensrecht gegenwärtig berufene deutsche Recht geht im Falle einer Einbürgerung jedoch von der Beibehaltung des ursprünglichen Namens aus und erlaubt eine Namensänderung nur bei einer (hier: nicht ersichtlichen) ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
Die seit 1991 miteinander verheirateten Beteiligten zu 1) und 2) sowie ihr 1990 geborener gemeinsamer Sohn, der Beteiligte zu 3), waren alle zunächst belarussische Staatsangehörige und führen nach diesem Heimatrecht zusätzlich zu den Vornamen und Familiennamen die Vatersnamen als Zwischennamen. Nach vorheriger Entlassung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit erwarben die Beteiligte zu 1) – Ehefrau – und der Beteiligte zu 3) – Sohn – mit Wirkung vom 11.3.2004 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Daraufhin erklärten die Beteiligten zu 1) und 3) – letzterer vertreten durch seine Eltern – zu Protokoll der Standesbeamtin, im Wege der Angleichung an das deutsche Recht ihre jeweiligen Vatersnamen ablegen zu wollen.
Das AG wies die Standesbeamtin durch Beschluss vom 21.6.2004 an, die Angleichungserklärungen vom 15.4.2004 entgegenzunehmen und in das Familienbuch einzutragen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) – Aufsichtsbehörde – hob das LG mit Beschluss vom 10.5.2005 den Beschluss des AG auf. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4) mit der weiteren Beschwerde, mit der sie die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung erstrebt.
[1]II. Die weitere Beschwerde der Aufsichtsbehörde ist gemäß §§ 49 I 2 und II, 45 II, 48 I PStG, 27 FGG zulässig. Sie führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da das LG ohne Rechtsfehler und mit zutreffenden Erwägungen entschieden hat, dass die Erklärungen über den Wegfall der Vatersnamen der Beteiligten zu 1) und 3) mangels Rechtsgrundlage nicht entgegengenommen und in das Familienbuch eingetragen werden können.
[2]Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staats, dem sie angehört. Die durch das IPRG neu geregelte Vorschrift knüpft damit bei der Beurteilung namensrechtlicher Fragen in Übereinstimmung mit der früheren Praxis (vgl. BGHZ 56, 193 (IPRspr. 1971 Nr. 48) und NJW 1978, 1107 (IPRspr. 1977 Nr. 96b)) grundsätzlich an das Personalstatut an. Durch diese Anknüpfung wird der Name als Attribut der Persönlichkeit dem für die persönlichen Rechtsverhältnisse auch sonst maßgeblichen Personalstatut unterstellt und dient damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 10 EGBGB Rz. 1).
[3]Im vorliegenden Fall ist es in den Personen der Beteiligten zu 1) und 3) durch die Entlassung aus ihrer bisherigen belarussischen Staatsangehörigkeit und die Einbürgerung zu einem Wechsel des Personalstatuts gekommen. Ein solcher Wechsel des Personalstatuts hat zwar zur Folge, dass die Namensführung fortan dem jetzt maßgeblichen deutschen Recht unterliegt. Der bisherige Name einer Person wird jedoch grundsätzlich durch einen Statutenwechsel nicht berührt, sondern bleibt als solcher bestehen (BGHZ 147, 159/168) (IPRspr. 2001 Nr. 7). Damit unterliegt die Namensführung der Beteiligten zu 1) und 3) deren früherem Heimatrecht, welches für die Namensführung insgesamt und damit auch für die Führung von Zwischennamen maßgeblich ist (vgl. BGH, NJW 1993, 2245 (IPRspr. 1993 Nr. 10); Palandt-Heldrich Rz. 7).
[4]Wie das LG zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, haben die Beteiligten zu 1) und 3) jeweils mit der Geburt nach dem seinerzeit jeweils für sie geltenden sowjetischen bzw. belarussischen Heimatrecht die aus dem jeweiligen Vatersnamen abgeleiteten Zwischennamen als Bestandteil des bürgerlichen Namens erworben, die als solche zutreffend auch in die deutschen Personenstandsbücher aufgenommen wurden (vgl. hierzu BGH, NJW 1971, 1521 (IPRspr. 1971 Nr. 6); Hepting-Gaaz, PStG, 37. Lfg., § 21 Rz. 147 ff.; Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation [Stand: 2005] S. 50).
[5]Durch die Einbürgerung hat sich zwar das Personalstatut der Beteiligten zu 1) und 3) geändert. Das für das Namensrecht nunmehr maßgebliche deutsche Recht geht im Fall der Einbürgerung jedoch von der Beibehaltung des bisherigen Namens aus und gestattet eine Änderung des Namens nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung oder nach den allgemeinen Regeln der Namensangleichung nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen IPR. Beide Voraussetzungen hat das LG hier zutreffend verneint.
[6]Die Beteiligten zu 1) und 3) sind weder Vertriebene noch Spätaussiedler oder deren Ehegatten und Abkömmlinge und zählen deshalb nicht zu den Personengruppen, für die § 94 I 1 BVFG durch eine spezielle gesetzliche Regelung ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten Bestandteile ihres Namens – wie Zwischennamen – abzulegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind.
[7]Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen für eine Namensangleichung nach den allgemeinen Regeln des deutschen IPR (vgl. hierzu BayObLGR 1993, 94 (IPRspr. 1993 Nr. 13); OLG Frankfurt, OLGR 2002, 138 (IPRspr. 2002 Nr. 6)) nicht gegeben. Denn eine derartige Anpassung kommt nur dann in Betracht, wenn nebeneinander oder zeitlich nacheinander auf einen Lebenssachverhalt verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden sind, die sich inhaltlich widersprechen oder Lücken aufweisen, so dass eine Harmonisierung erforderlich ist (vgl. Palandt-Heldrich aaO Einl vor Art. 3 Rz. 32; BGH, NJW-RR 1986, 1005; BGH, NJW 1995, 58). Eine solche Anpassungslage liegt indes nicht vor. Die auf den gesetzlichen Regelungen des früheren Heimatrechts der Beteiligten zu 1) und 3) beruhenden Namen stehen nicht im Widerspruch zu dem jetzigen Personalstatut, da sie die nach deutschem Namensrecht zwingend notwendigen Namensteile des Vornamens und des Familiennamens enthalten. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Namensbestand zusätzlich jeweils der dem deutschen Recht nicht geläufige Zwischenname ist.
[8]Derartige Zwischennamen sind nach der rechtsgrundsätzlichen Entscheidung des BGH mit Beschluss vom 9.6.1993 (NJW 1993, 2244) (IPRspr. 1993 Nr. 10) nach dem Grundsatz der Namenskontinuität in die deutschen Personenstandsbücher aufzunehmen, was – wie bei anderen Namenszusätzen auch – in der Praxis keine wesentlichen Schwierigkeiten bereitet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Hepting, StAZ 2001, 257/265 f.), der das AG gefolgt ist, fehlt es hier an einem Widerspruch, der einer Harmonisierung durch Angleichung bedarf. Die gegenteilige Auffassung verkennt, dass der vorliegende Fall des mit der Geburt nach einer fremden Rechtsordnung erworbenen Zwischennamens sich wesentlich von den eine Angleichung gestattenden Sachverhalten unterscheidet, in denen eine Person nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht nur mehrere Eigennamen, einen Eigennamen mit Namenszusatz oder einen Individualnamen mit abgeleitetem Vatersnamen führt. Denn in all diesen Fällen fehlt es an dem nach deutschem Recht zwingend erforderlichen Familiennamen, so dass in diesen Fällen eine Namensangleichung notwendig ist.
[9]Auch die Achtung vor dem Namensrecht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 I GG begründet keinen Rechtsanspruch darauf, einen nach einer fremden Rechtsordnung wirksam erworbenen Zwischennamen nach einem Wechsel zum deutschen Personalstatut durch bloße Erklärung gegenüber dem Standesbeamten in Wegfall zu bringen (so aber Silagi, StAZ 2004, 270/272). Zwar unterliegt der von einer Person erworbene bzw. geführte Name in dieser Gestalt dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, NJW 1993, 2241 (IPRspr. 1993 Nr. 10)). Ein Anspruch auf Namensänderung ohne entsprechende gesetzliche Grundlage oder die Notwendigkeit einer Anpassung nach deutschem IPR lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
[10]Das LG hat deshalb zutreffend darauf hingewiesen, dem nachvollziehbaren und verständlichen Wunsch der Beteiligten zu 1) und 3), im Interesse einer weitgehenden sozialen Eingliederung ihren Namen dahingehend zu ändern, dass die Zwischennamen in Wegfall geraten, hier nicht mit den Mitteln des Personenstandsrechts, sondern nur im Wege eines verwaltungsrechtlichen Namensänderungsverfahrens erfolgen kann.