Die deutschen Gerichte sind gemäß § 1062 II Alt. 2 ZPO für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Kopenhagen zuständig, wenn sich Vermögen der Antragsgegnerin (hier: der Republik Litauen) in Deutschland befindet. Ob in dieses später vollstreckt werden kann – hier könnte die Staatenimmunität der Antragsgegnerin entgegenstehen – bleibt bei der Zuständigkeit außer Betracht.
Eine Übersetzung des Schiedsspruchs oder die Vorlage der Schiedsklausel (siehe Art. IV Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UNÜ) sind keine Zulässigkeitsvoraussetzungen, weil insoweit § 1064 I ZPO als günstigere, durch § 1064 III ZPO nicht ausgeschlossene innerstaatliche Regelung gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ vorgeht.
Die Antragsgegnerin handelt widersprüchlich und damit grob treuwidrig, wenn sie – trotz unveränderter Sachlage – die Vollstreckbarkeit zumindest in Dänemark unwidersprochen hinnehmen will, während sie in anderen Ländern ihre Einwendungen im Widerspruch zu dieser jedenfalls der Sache nach erklärten Akzeptanz, die bei gleichem Schiedsspruch nicht teilbar ist, dennoch vorbringt.
Die Rechtsbeschwerde ist unter dem Az. III ZB 97/06 beim BGH anhängig.