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Verfahrensgang

OLG Köln, Urt. vom 18.12.2006 – 16 U 40/06, IPRspr 2006-20

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Allgemeines Vertragsrecht
Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung

Leitsatz

Die Ansprüche der Klägerin gegen einen deutschen Reiseveranstalter wegen des Unfalltods ihres Mannes, der während eines Türkei-Urlaubs über die niedrige Balkonbrüstung des Hotelzimmers stürzte, richten sich nach deutschem Recht. Für vertragliche Ansprüche ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 27 I EGBGB aus der Rechtswahl der Parteien. Auf die deliktischen Ansprüche ist gemäß Art. 40 II 1 EGBGB aufgrund des gemeinsamen Aufenthalts der Parteien in Deutschland ebenfalls deutsches Recht anwendbar.

Rechtsnormen

EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 40

Fundstellen

LS und Gründe

MDR, 2007, 1005

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2006-20

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