Die Ansprüche der Klägerin gegen einen deutschen Reiseveranstalter wegen des Unfalltods ihres Mannes, der während eines Türkei-Urlaubs über die niedrige Balkonbrüstung des Hotelzimmers stürzte, richten sich nach deutschem Recht. Für vertragliche Ansprüche ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 27 I EGBGB aus der Rechtswahl der Parteien. Auf die deliktischen Ansprüche ist gemäß Art. 40 II 1 EGBGB aufgrund des gemeinsamen Aufenthalts der Parteien in Deutschland ebenfalls deutsches Recht anwendbar.
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