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Verfahrensgang

OLG Saarland, Urt. vom 14.12.2006 – 8 U 10/06 , IPRspr 2006-145

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand

Leitsatz

Der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 EuGVO ist für eine Klage aus einem Timesharingvertrag an einer auf Teneriffa belegenen Ferienwohnung nicht eröffnet, da die Einräumung eines zeitlich begrenzten Wohnrechts kein dingliches Recht im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Beim Timesharing handelt es sich nicht um einen Mietvertrag im Sinne des Art. 22 Nr. 1 EuGVO, da neben der Nutzung einer Ferienwohnung auch noch andere Dienstleistungen angeboten werden.

Rechtsnormen

EUGVVO 44/2001 Art. 22

Fundstellen

LS und Gründe

NJOZ, 2007, 5040

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2006-145

Lizenz

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