Der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 EuGVO ist für eine Klage aus einem Timesharingvertrag an einer auf Teneriffa belegenen Ferienwohnung nicht eröffnet, da die Einräumung eines zeitlich begrenzten Wohnrechts kein dingliches Recht im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Beim Timesharing handelt es sich nicht um einen Mietvertrag im Sinne des Art. 22 Nr. 1 EuGVO, da neben der Nutzung einer Ferienwohnung auch noch andere Dienstleistungen angeboten werden.