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Verfahrensgang

OLG Saarland, Urt. vom 27.10.2006 – 1 U 138/06 , IPRspr 2006-137

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand

Leitsatz

Die deutschen Gerichte sind für die Frage einer Provision eines Handelsmaklers gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO international zuständig, da es sich bei der Tätigkeit eines Handelsmaklers um die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO handelt und der Erfüllungsort in Deutschland liegt, wenn die Dienstleistung hier erbracht wurde bzw. erbracht werden sollte.

Rechtsnormen

EUGVVO 44/2001 Art. 5

Fundstellen

LS und Gründe

NJOZ, 2007, 709

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2006-137

Lizenz

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