Die deutschen Gerichte sind für die Frage einer Provision eines Handelsmaklers gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO international zuständig, da es sich bei der Tätigkeit eines Handelsmaklers um die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO handelt und der Erfüllungsort in Deutschland liegt, wenn die Dienstleistung hier erbracht wurde bzw. erbracht werden sollte.