Dem Geschäftsführer der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft darf das Gewerbe aufgrund seiner Unzuverlässigkeit untersagt werden, insbesondere steht dem nicht § 13g HGB entgegen, der lediglich bestimmt, welche Unterlagen bei der Anmeldung einer Zweigniederlassung vorzulegen sind.
Die Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EG begründet nur das Recht, eine selbstständige Erwerbstätigkeit unter den gleichen Bedingungen und mit denselben Rechten aufzunehmen und auszuüben, die im Aufnahmestaat für dessen Staatsangehörigen gelten (Gebot der Inländergleichbehandlung).
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kl., der Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft, sei wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie wegen Fortsetzung der selbständigen gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig, und untersagte deshalb das Gewerbe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl. ohne Erfolg.
[1]Der auf die Zulassungsgründe des § 124 II Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das VG hat ausgeführt, der Kl. sei wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie wegen Fortsetzung der selbständigen gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig. Zur Begründung hat es auf die angefochtenen Verfügungen und die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen (Beschl. des VG Düsseldorf vom 13.9.2004, 3 L 2244/04, und Senatsbeschluss vom 17.12.2004, 4 B 2183/04) Bezug genommen. Aus dem Vorbringen des Kl. ergibt sich nicht, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 II Nr. 3 VwGO zukommt. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann dargelegt, wenn in dem Zulassungsantrag eine konkrete Frage aufgeworfen wird und ein Hinweis auf den Grund enthalten ist, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Daran fehlt es.
[2]Die Darlegungen des Kl. begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 II Nr. 1 VwGO). Dies gilt zunächst, soweit der Kl. auf einen Beschluss des OLG Oldenburg vom 28.5.2001 – 5 W 71/01 (IPRspr. 2001 Nr 16), GewArch 2002, 430, hinweist. Die Entscheidung des OLG Oldenburg befasst sich mit der Frage, ob der Antrag einer in Bristol/England eingetragenen Gesellschaft auf Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland abzulehnen ist, wenn dem Geschäftsführer der Gesellschaft die Ausübung eines entsprechenden Gewerbes untersagt worden ist. Das OLG Oldenburg verneint dies und führt abschließend aus:
[3]‚Personen, die in Deutschland nach § 6 II 3 und 4 GmbHG nicht Geschäftsführer sein können, dürfen also als Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft über deren inländische Zweigniederlassung ihre Geschäfte im Inland weiter betreiben.’
[4]Dieser Auffassung ist, abgesehen davon, dass es darauf für die Entscheidung gar nicht ankam, nicht zu folgen. Kritisch auch AG Limburg a.d. Lahn, Beschl. vom 15.11.2004 – 07 AR 11 77/04, GewArch 2005, 28. Aus den Regelungen über die Eintragung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland lässt sich für die Unzulässigkeit einer Gewerbeuntersagungsverfügung nichts herleiten. § 13g II HGB bestimmt, welche Unterlagen bei der Anmeldung der Zweigniederlassung vorzulegen sind. Nach Abs. 2 Satz 2 sind die Vorschriften des § 8 I Nr. 2, IV und V GmbHG anzuwenden. § 8 III GmbHG ist von dieser Verweisung ausdrücklich ausgenommen. Die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung der Zweigniederlassung deshalb nicht versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 II 3 und 4 GmbHG entgegenstehen. Demgemäß brauchen sie auch nicht offenzulegen, ob ihnen durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist (vgl. § 6 II 4 GmbHG). Diese Regelungen stehen dem Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung aber nicht entgegen.
[5]§ 13g HGB ist durch das Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22.7.1993 (BGBl. I 1282) in das Gesetz eingefügt worden. Bis dahin war es in der Rechtsprechung umstritten, ob anlässlich der Anmeldung der Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH die Versicherung über das Fehlen von Bestellungshindernissen nach § 8 III GmbHG einzureichen war (vgl. etwa BayObLG, Beschl. vom 18.9.1986 – 3 Z 96/86, DB 1986, 2530 (IPRspr. 1986 Nr. 22)). Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs wollte der Gesetzgeber insoweit Rechtsklarheit schaffen. Er war der Auffassung, dass § 8 III GmbHG nicht für Vorstandsmitglieder ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung passe. Die Bestellung dieser Vorstandsmitglieder beurteile sich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Deshalb könne von den ausländischen Vorstandsmitgliedern nicht verlangt werden zu versichern, dass keine Umstände vorlägen, die ihrer Bestellung nach § 8 III GmbHG entgegenständen (BT-Drucks. 12/3908 S. 17 und 18; vgl. ferner: Kindler, NJW 1993, 3301, 3305, und Seibert, DB 1993, 1705, 1706). Vor diesem Hintergrund bedeutet der Verzicht des Gesetzgebers auf die Vorlage einer Erklärung nach § 8 III GmbHG bei Vorstandsmitgliedern einer ausländischen Kapitalgesellschaft anlässlich der Anmeldung einer Zweigniederlassung also nicht, dass er sich auch des Instrumentariums begibt, das ihm zur Verfügung steht, um die Tätigkeit unzuverlässiger Gewerbetreibender zu unterbinden. Entgegen der Auffassung des Kl. steht die Gewerbeuntersagung deshalb auch nicht in einem Wertungswiderspruch zu den für die Anmeldung einer Zweigniederlassung maßgeblichen Regelungen.
[6]Die weitere pauschale Bezugnahme des Kl. auf das erstinstanzliche Vorbringen kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht begründen, weil es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt. Abgesehen davon hat der Senat bereits im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Senatsbeschl. vom 17.12. 2004 – 4 B 2183/04) u.a. Folgendes ausgeführt:
[7]‚Im Übrigen vermittelt das Recht auf freie Niederlassung, das sowohl für natürliche Personen als auch für Gesellschaften gilt (Art. 43, 48 EG), nur einen Anspruch darauf, eine selbstständige Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen und mit den Rechten aufzunehmen und auszuüben, die auch für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats gelten (Gebot der Inländergleichbehandlung); Geiger, EUV/EGV, 4. Aufl., Art. 43 Rz. 8; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 11.5.1993 – 1 B 68/93, GewArch 1993, 323 ... Ein Eingriff in die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 ff. EG) scheidet bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung aus. Die Antragstellerin zu 2) [die Gesellschaft] erbringt ihre Dienstleistungen nämlich von einer im Inland gelegenen Niederlassung, so dass es an dem erforderlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr fehlt. Geiger aaO Art. 49 Rz. 1 und Art. 50 Rz. 1.’
[8]Nach alledem kann schließlich auch keine Rede davon sein, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 II Nr. 2 VwGO).