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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 01.06.2005 – VIII ZR 256/04, IPRspr 2005-109

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand
Vertragliche Schuldverhältnisse → Allgemeines Vertragsrecht

Leitsatz

Rügt eine ausländische (hier: belgische) Beklagte gegenüber einer Klage auf Erfüllung offener Rechnungen die örtliche Zuständigkeit, so ist im Zweifel darin auch die Rüge der internationalen Zuständigkeit enthalten. Dem liegt eine Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde.

Hat die beklagte Partei die internationale Unzuständigkeit wirksam gerügt, so wirkt eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache nicht zuständigkeitsbegründend im Sinne des Art. 24 Satz 1 EuGVO.

Der für den Vertragsgerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO maßgebliche Erfüllungsort unterliegt dem vom Kollisionsrecht am Ort des angerufenen Gerichts zur Anwendung berufenen Recht. Gemäß Art. 28 II EGBGB kommt daher deutsches Recht zur Anwendung, wenn der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland hat.

Rechtsnormen

BGB § 133; BGB § 157
EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 28
EUGVVO 44/2001 Art. 1; EUGVVO 44/2001 Art. 2; EUGVVO 44/2001 Art. 5; EUGVVO 44/2001 Art. 5 ff.; EUGVVO 44/2001 Art. 22; EUGVVO 44/2001 Art. 23; EUGVVO 44/2001 Art. 24; EUGVVO 44/2001 Art. 66; EUGVVO 44/2001 Art. 76
ZPO § 286; ZPO § 559

Sachverhalt

Auf der Grundlage eines mündlich geschlossenen Rahmenvertrags vertrieb die in H./Belgien ansässige Bekl. seit längerer Zeit dort und in den Niederlanden die Sportartikel der Kl., eines deutschen Unternehmens mit Sitz in H. bei A. Nach telefonisch erfolgten Bestellungen erteilte die Kl. der Bekl. jeweils Rechnungen über die Lieferungen, die auf der Vorderseite am unteren Rand folgenden Vermerk enthielten: „Wir liefern ausdrücklich gemäß unserer umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen, von denen der Besteller Kenntnis genommen hat. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist A.“ Auf der Rückseite der Rechnungen waren die AGB der Kl. abgedruckt; sie enthalten unter XI Nrn. 1 und 2 Klauseln über den Gerichtsstand (A.) und den Hauptsitz der Kl. als Erfüllungsort. Außerdem ist bestimmt, dass ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) gilt. Die Kl. macht mit ihrer Klage einen Teilbetrag offener Rechnungen des Jahres 2001 geltend.

Das LG hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattgegeben; auf den Einspruch der Bekl. hat es die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. erfolgreich ihr Klagebegehren weiter. Die Revision führt somit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

[2]Das angerufene LG Ansbach sei international nicht zuständig. Die internationale Zuständigkeit beurteile sich nach der hier anwendbaren EuGVO. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht zustande gekommen, weil die Formerfordernisse des Art. 23 I EuGVO nicht erfüllt seien. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei unstreitig nicht geschlossen worden; auch in einer Form, die den Gepflogenheiten der Parteien entsprochen habe, sei eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zustande gekommen. Insbesondere habe die Übersendung von Rechnungen mit den auf der Rückseite abgedruckten AGB oder die Aushändigung der Bedingungen anlässlich des jährlichen Verkäufertreffens für die erforderliche Willenseinigung nicht ausgereicht. Nach der von der Industrie- und Handelskammer eingeholten Auskunft könne auch nicht von einem internationalen Handelsbrauch des Inhalts ausgegangen werden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung durch eine auf der Vorderseite der Rechnungen abgedruckte Gerichtsstandswahl geschlossen werde. Maßgebend sei danach der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 EuGVO am Sitz der Bekl. in Belgien; ein anderer Gerichtsstand bestehe daneben nicht, insbesondere nicht der des Erfüllungsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO. Dieser richte sich nicht nach nationalem Recht, sondern sei autonom nach der EuGVO zu bestimmen. Zwar sei der Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO insofern nicht eindeutig; nach dem Zweck der Regelung, nach einfachen und klaren Kriterien eine ohne Weiteres vorhersehbare Zuständigkeit zu bestimmen, sei aber als ‚Lieferort’ der Ort anzusehen, an dem der Käufer die Ware körperlich entgegennehme. Das sei hier in Belgien – bisweilen auch in den Niederlanden – geschehen.

[3]II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

[4]1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich im vorliegenden Fall die internationale Zuständigkeit nach der EuGVO bestimmt, weil die Klage nach deren Inkrafttreten am 1.3.2002 (Art. 76 EuGVO), nämlich am 20.8.2002, eingereicht und am 16.10.2002 zugestellt worden ist (Art. 66 EuGVO) und weil der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung eröffnet ist (Art. 1 I und III EuGVO).

[5]Nach der Systematik der EuGVO ist die internationale Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, wenn sie durch einen ausschließlichen Gerichtsstand (Art. 22), durch rügelose Einlassung (Art. 24), durch eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23), durch den allgemeinen Gerichtsstand (Art. 2) oder durch einen besonderen Gerichtsstand (Art. 5 ff.) begründet wird. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO eröffnet.

[6]2. Einer der ausschließlichen Gerichtsstände des Art. 22 EuGVO kommt hier von vornherein nicht in Betracht. Die internationale Zuständigkeit ist, anders als die Revision meint, auch nicht durch eine rügelose Einlassung der Bekl. begründet worden.

[7]Nach Art. 24 Satz 1 EuGVO wird das Gericht eines Mitgliedstaats, das nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Das gilt jedoch u.a. dann nicht, wenn sich der Beklagte einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen (Art. 24 Satz 2 EuGVO). Im Schrifttum besteht Einigkeit darüber, dass sich die Rüge auf die internationale Unzuständigkeit beziehen muss. Nicht ganz unumstritten ist aber die Frage, wie konkret diese Rüge formuliert werden muss, insbesondere, ob die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ausreicht. Nach einer Mindermeinung muss der Beklagte den Mangel der internationalen Zuständigkeit ausdrücklich rügen; die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit genügt danach nicht (Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVO Rz. 6; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 24 EuGVO Rz. 3). Nach ganz überwiegender Ansicht ist dagegen eine ausdrückliche Rüge der internationalen Unzuständigkeit entbehrlich; sie kann – was im Zweifel anzunehmen ist – auch in der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit enthalten sein. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 24 EuGVO Rz. 8; MünchKommZPO-Gottwald, 2. Aufl., Art. 24–26 EuGVO Rz. 1 i.V.m. Art. 18 EuGVÜ Rz. 7; Gottwald-Nagel, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., § 3 Rz. 160; Rauscher-Heiderhoff-Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 24 Brüssel I-VO Rz. 19; Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., Art. 24 EuGVO Rz. 3; vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl, Art. 24 EuGVO Rz. 3).

[8]Der Senat hält die h.M. für zutreffend. Prozesserklärungen sind grundsätzlich auslegungsfähig. Es besteht kein Grund, für die Auslegung einer Unzuständigkeitsrüge in einem vor einem deutschen Gericht anhängigen Verfahren mit Auslandsbezug eine Ausnahme zu machen. Der Umstand, dass es um die Anwendung international geltenden Rechts geht, steht der Zulässigkeit einer Auslegung nach den allgemeinen Regeln jedenfalls nicht entgegen.

[9]Nach diesen Grundsätzen besteht kein Zweifel, dass die Bekl. die internationale Zuständigkeit des angerufenen LG gerügt hat. In ihrer Klageerwiderung hat sie vor der Einlassung zur Sache folgende Rüge erhoben: ‚Das Gericht ist in dieser Sache zur Entscheidung örtlich nicht zuständig und daher nicht befugt, das Urteil zu sprechen.’ Dass sie damit ausschließlich die örtliche Unzuständigkeit des mit der Sache befassten LG beanstanden wollte, ist auszuschließen. Weder aus der Klageerwiderung noch aus den sonstigen Umständen ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Bekl. mit ihrer Rüge etwa auf die (örtliche) Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichts hinweisen wollte; das macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Wenn die Zuständigkeit des LG in Zweifel gezogen werden konnte, dann allein deshalb, weil die internationale Zuständigkeit für den Sitz der Bekl. in Belgien in Betracht kam und daher die Jurisdiktionsgewalt der deutschen Gerichte in Frage zu stellen war.

[10]Dass die Bekl. sich im weiteren Verlauf ihrer Klageerwiderung zur Begründetheit der Klage, vor allem zu Fragen des IPR und des materiellen Rechts geäußert hat, ist unschädlich, denn diese Ausführungen erfolgten erkennbar nur vorsorglich für den Fall, dass das LG trotz der eingangs der Klageerwiderung erhobenen Zuständigkeitsrüge seine Zuständigkeit bejahen und in die Begründetheitsprüfung eintreten sollte. Eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache wirkt jedoch nicht zuständigkeitsbegründend im Sinne des Art. 24 Satz 1 EuGVO (h.M., z.B. BGH, Urt. vom 25.2.1999 – VII ZR 408/97, NJW 1999, 2442 = WM 1999, 1182 (IPRspr. 1999 Nr. 110) unter II. 2. c; Kropholler aaO Rz. 10 ff.; Schlosser aaO Rz. 2; Zöller-Geimer aaO Rz. 3, jeweils m.w.N.).

[11]3. Ob die Parteien entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das eine entsprechende Einigung verneint hat, den Gerichtsstand A. als internationalen Gerichtsstand vereinbart und dabei die Form des Art. 23 I EuGVO eingehalten haben, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Einbeziehung der AGB der Kl. in die im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen geschlossenen Einzelverträge ist für die vorliegende Klage jedenfalls der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO begründet. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach lit. b des Art. 5 Nr. 1 EuGVO ist ‚im Sinne dieser Vorschrift’ und sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Die Bestimmung des lit. b greift also nur ein, wenn nicht ein anderer Ort wirksam als Erfüllungsort vereinbart worden ist. Letzteres ist hier, anders als das Berufungsgericht meint, der Fall.

[12]Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO nach dem deutschen Kollisionsrecht zu bestimmen ist, weil die deutschen Gerichte mit der Sache befasst sind (vgl. EuGH, Urt. vom 28.9.1999 – Slg. 1999, I-6307, NJW 2000, 719; Senat, Urt. vom 2.10.2002 – VIII ZR 163/01, NJW-RR 2003, 192 = WM 2003, 1530 (IPRspr. 2002 Nr. 149) unter II. 1; BGH, Urt. vom 25.2.1999 aaO, unter II. 2. d (1) zum gleichl. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 5 EuGVO Rz. 1a und b). Damit findet, wovon das Berufungsgericht – wenn auch unausgesprochen – ausgeht, gemäß Art. 28 I und II EGBGB deutsches materielles Recht Anwendung. Nach der Vermutung des Art. 28 II 2, II 1 EGBGB weisen die Kaufverträge der Parteien die engsten Verbindungen zu Deutschland auf. Hier befindet sich die Hauptniederlassung der gewerblich tätigen Kl., die mit der Lieferung ihrer Sportartikel die für die Verträge charakteristischen Leistungen erbracht hat. Demnach unterliegt der Vertrag der Parteien auch dann, wenn deutsches Recht nicht vereinbart ist (Art. 27 EGBGB), einschließlich der Vereinbarung des Erfüllungsorts gemäß Art. 28 I 1 EGBGB deutschem Recht.

[13]Das Berufungsgericht hat eine Einigung der Parteien auf den Erfüllungsort A. unter Bezugnahme auf seine Ausführungen verneint, mit denen es bereits eine Gerichtsstandsvereinbarung abgelehnt hatte. Seine tatrichterliche Würdigung ist jedoch, obwohl sie nur eingeschränkt überprüfbar ist, für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 559 II ZPO). Wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der Erfüllungsortklausel nicht richtig gesehen, die auf der Vorderseite sämtlicher Rechnungen der Kl. und auf der Rückseite als eine der Klauseln ihrer Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen abgedruckt ist. Wie der Senat selbst feststellen kann, ergibt sich bei Würdigung aller Umstände, dass die Parteien die Vertragsbedingungen der Kl., die sich auf den der Bekl. laufend übersandten Rechnungen befanden, stillschweigend in ihre Verträge einbezogen haben; damit ist auch die Klausel über den Erfüllungsort Vertragsinhalt geworden. Zwar hat der bloße Hinweis auf AGB im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertragsschluss grundsätzlich nur Bedeutung für dieses konkrete Rechtsgeschäft. Anderes kann aber gelten, wenn Kaufleute in laufender Geschäftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere Verträge zwischen ihnen stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen worden sind und diese unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will (vgl. Senat, BGHZ 117, 190, 195; Senat, Urt. vom 28.5.1973 – VIII ZR 143/72, WM 1973, 1198, 1199). So verhält es sich hier.

[14]Die Parteien standen als Kaufleute aufgrund eines Rahmenvertrags seit etwa zehn Jahren in dauernden Geschäftsbeziehungen, in deren Verlauf die Kl. der Bekl. für ihre jeweiligen Lieferungen stets ihre Rechnungen mit den genannten Geschäftsbedingungen übermittelte. Ihre Zusammenarbeit erschöpfte sich nicht in einer Abwicklung der einzelnen Lieferungen, sondern die Kl. führte an verschiedenen Orten jährlich Verkäufertreffen, sogenannte Salesmeetings, mit den Mitarbeitern der Bekl. durch, des Öfteren auch im Beisein des Geschäftsführers der Bekl. Die Bekl. hat zu keiner Zeit Einwendungen gegen die von der Kl. gestellten Bedingungen erhoben, obwohl sie wusste, dass diese ihre weiteren Lieferungen nur zu ihren Geschäftsbedingungen tätigen wollte. Wenn die Bekl. unter diesen Umständen und in Kenntnis des erklärten Willens der Kl. hinsichtlich der Einbeziehung ihrer AGB – einschließlich der Klauseln über ihren Hauptsitz als Erfüllungsort – dem nicht nur nicht widersprochen, sondern aufgrund der Rahmenvereinbarung der Parteien ständig neue Waren bestellt hat, hat sie ihr stillschweigendes Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht (§§ 133, 157 BGB), dass auch die jeweils künftig abzuschließenden einzelnen Kaufverträge den Geschäftsbedingungen der Kl. unterliegen sollten (vgl. Senatsurteile vom 2.10.2002 aaO unter III. 1 und 2 a; vom 24.2.2004 – VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 = WM 2004, 2230 unter II. 2; vom 7.6.1978 – VIII ZR 146/77, NJW 1978, 2243 unter 1. b und c).

Fundstellen

LS und Gründe

Europ. Leg. Forum, 2005, I-224 (II-160)
IDR, 2005, 183
NJW-RR, 2005, 1518
RIW, 2005, 776
WM, 2005, 1892
IPRax, 2006, 594
MDR, 2006, 46
WuB, 2006, mit Anm. Magnus, VII B. Art. 5 EuGVO Nr. 1.06

Aufsatz

Leible/Sommer, IPRax, 2006, 568 A
Berg, NJW, 2006, 3035

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2005-109

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