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Verfahrensgang

OLG Celle, Urt. vom 08.05.2003 – 6 U 208/02
BGH, Urt. vom 07.07.2004 – IV ZR 135/03, IPRspr 2004-83

Rechtsgebiete

Erbrecht → Erbrecht gesamt bis 2019
Rechtsgeschäft und Verjährung → Stellvertretung
Allgemeine Lehren → Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts

Leitsatz

Ein deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigenhändiges Testament formwirksam Anordnungen treffen, die sich auf ein in Florida/USA belegenes Grundstück beziehen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im Übrigen nach Art. 3 III EGBGB das Erbrecht Floridas gilt.

Ungeachtet der eintretenden Nachlassspaltung ist die in einem solchen Testament getroffene Anordnung, nach der den Abkömmlingen des Erblassers ein Vermächtnis in Höhe des an das gesetzliche Pflichtteilsrecht angelehnten „Pflichtanteils“ zuzuwenden sei, regelmäßig so auszugelegen, dass als Berechnungsgrundlage das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich seines im Ausland belegenen Grundbesitzes heranzuziehen ist.

Rechtsnormen

BGB § 2077; BGB § 2231; BGB § 2247; BGB § 2257; BGB § 2258; BGB § 2279
EGBGB Art. 3; EGBGB Art. 27
HTestformÜ Art. 1; HTestformÜ Art. 6
ProbateC XLII/1974 (Florida/USA) § 732.507

Sachverhalt

Die am 27.8.1990 geborene Kl. ist die Tochter des am 8.9.1997 verstorbenen Erblassers. Sie macht gegen die Bekl., zwei ehemalige Freundinnen des Erblassers, mit denen dieser jeweils ein Kind hatte, Pflichtteilsansprüche unter Bezug auf das eigenhändige Testament des Erblassers vom 29.4.1997 geltend.

Der Erblasser hatte mit der Mutter der Kl. am 23.12.1991 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sich beide gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt hatten. Die Ehe wurde am 1.8.1997 rechtskräftig geschieden. Bereits nach der Trennung der Eheleute Mitte 1996 hatte der Erblasser am 29.4. 1997 eigenhändig das folgende Testament errichtet:

Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bestimme ich, dass im Falle meines unerwarteten Todes mein Vermögen wie folgt geteilt wird:

1. Rückzahlung meiner Schulden zu je DM 60 000 an meine Eltern aus meinem Aktienvermögen, das ich für sie im Auftrag angelegt habe.

2. Pflichtanteile für jedes meiner 3 Kinder aus dem Verkauf meiner Häuser abzüglich Bankschulden.

3. Lebensversicherungen namentlich auf jedes Kind abgeschlossen.

4. Sonstige Lebensversicherungen plus Rest aus 2. zu gleichen Teilen an ... [Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2)]. Meine Ehefrau ... erhält nichts! Aufgrund ihres Verhaltens und laufender Scheidung enterbe ich sie.

5. BMW an S. K.

6. Harley + Corvette + Einrichtung nach Verkauf zu gleichen Teilen an meine Eltern.

Zum Nachlass gehörten u.a. auch ein in Florida belegenes Grundstück sowie eine – nun verkaufte – Finca auf Mallorca. Es wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet und durchgeführt, für die Kosten anfielen.

Die Kl. ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Bekl. über die bereits erhaltenen 10 000 DM hinaus ein weiterer Pflichtteilsanspruch in Höhe von 48 001,29 Euro zu. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben; auf die Berufung der Bekl. wurde die Verurteilungssumme auf 35 454,96 Euro herabgesetzt (IPRspr. 2003 Nr. 101). Mit ihren Revisionen verfolgten die Bekl. ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Die Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Scheidung der Ehe des Erblassers sei der Erbvertrag vom 23.12.1991 unwirksam geworden. Infolgedessen sei das bereits vor der Scheidung errichtete eigenhändige Testament vom 29.4.1997 maßgebend. Danach stehe der Kl. ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Sechstel des Nachlasses gegen die Bekl. zu. Diese seien Erbinnen je zur Hälfte geworden. Das ergebe die Auslegung des Testaments vom 29.4.1997... Bezüglich des Grundstücks in Florida liege allerdings ein Fall der Nachlassspaltung vor. Insoweit sei die Erbeinsetzung der Bekl. nicht formwirksam, weil das anwendbare Recht Floridas eigenhändige Testamente nicht kenne. Erben des in den USA gelegenen Grundstücks seien daher die Kinder des Erblassers – und damit auch die Kl. – zu je einem Drittel. Dieses Grundstück müsse bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Kl. außer Betracht bleiben. Der Pflichtteilsanspruch sei auch nicht deswegen nach unten zu korrigieren, weil die Kl. durch das Zusammentreffen des Pflichtteils an dem deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil und des Erbteils am Grundstück in Florida deutlich mehr erhalte, als ihr Pflichtteil von einem Sechstel sowohl am gesamten Nachlass als auch am deutschen Nachlassteil ausmache ...

[2]II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kl. steht gegen die Bekl. aus Vermächtnis ein Zahlungsanspruch jedenfalls in Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrags zu.

[3]1. Unbedenklich geht das Berufungsgericht gemäß §§ 2279, 2077 I 1 BGB von der Unwirksamkeit des Erbvertrags vom 23.12.1991 infolge der Scheidung des Erblassers am 1.8.1997 aus. Damit trat das dem Erbvertrag zuwider laufende eigenhändige Testament vom 29.4.1997 entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 2257, 2258 II BGB in Kraft (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 1355, 1356; AnwaltKommentarBGB-Kornexl, 2004, Bd. 5 Erbrecht, § 2289 Rz. 22; Bamberger-Roth-Litzenburger, BGB, 2003, § 2289 Rz. 8).

[4]2. Die tatrichterliche Auslegung des Testaments vom 29.4.1997 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 121, 357, 363), soweit sie im Ergebnis zu einer Erbeinsetzung der Bekl. je zur Hälfte gelangt ...

[5]3. Mit dem Zwischenergebnis, dass die Bekl. und nicht die Kinder des Erblassers als Erben berufen sind, steht aber noch nicht fest, ob der Erblasser die Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränken oder aber ihnen ein Vermächtnis in Höhe dieses Pflichtteils gewähren wollte (zu dieser Abgrenzung vgl. etwa OLG Nürnberg, FamRZ 2003, 1229; Staudinger-Haas, BGB, 1998, § 2304 Rz. 17). Insoweit ist entscheidend, ob der Erblasser die Kinder begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Zwar hat auch die Kl. den von ihr geltend gemachten Anspruch rechtlich als gesetzlichen Pflichtteilsanspruch eingeordnet; sie hat sich dafür aber auf die Anordnungen des Erblassers im Testament vom 29.4.1997 bezogen. Der Senat kann die insoweit erforderliche Auslegung selbst vornehmen, weil mit Blick auf das Erbscheinsverfahren und den umfassenden Vortrag der Parteien zur Frage der Testamentsauslegung in den Vorinstanzen weder neuer Tatsachenvortrag zu erwarten noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.

[6]a) Danach ist der Kl. ein Vermächtnis in Höhe des nach deutschem Erbrecht auf den gesamten Nachlasswert anfallenden Pflichtteils zugewendet worden ...

[7]b) Das Testament verknüpft die Erfüllung des offenbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichteten Anspruchs auf den ‚Pflichtanteil’ mit dem Verkauf der Häuser, aus deren Erlös vorab die Bankschulden beglichen werden sollen ...

[8]c) Aus dieser testamentarischen Regelung geht ferner hervor, dass Berechnungsgrundlage des – nur bezüglich der Quote von einem Sechstel an das gesetzliche Pflichtteilsrecht angelehnten – ‚Pflichtanteils’ das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich seines Grundbesitzes in Florida sein sollte. Von einer Aufspaltung seines Nachlasses in einen dem deutschen Erbrecht und einen dem Erbrecht Floridas unterliegenden Anteil ist der Erblasser offenbar nicht ausgegangen.

[9]4. Dieser Erblasserwille ist auch für das Vermögen in Florida gültig. Das eigenhändige Testament ist gemäß Art. 1 I lit. b des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 (BGBl. 1965 II 1144; in der BRD in Kraft seit 1.1.1966, BGBl. II 1 1; im Folgenden: Testamentsformübereinkommen) i.V.m. §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in vollem Umfang formwirksam.

[10]a) Zwar ist eine Nachlassspaltung in einen dem Erbrecht Floridas und in einen dem deutschem Erbrecht unterliegenden Nachlassteil eingetreten. Denn gemäß Art. 3 III EGBGB haben die besonderen Vorschriften, die in den Vereinigten Staaten für die Erbfolge in das dort belegene unbewegliche Vermögen gelten (Belegenheitsstatut), Vorrang vor dem an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpfenden Erbstatut nach Art. 25 I EGBGB (BGH, Urt. vom 21.4.1993 – XII ZR 248/91 (IPRspr. 1993 Nr. 115), NJW 1993, 1920 unter II. 2. a). Die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass eines Erblassers beurteilt sich in Florida nach der z.Z. des Todes geltenden lex rei sitae; Florida hat hiervon keine Ausnahmeregelung getroffen (Ferid-Firsching-Dörner-Hausmann, Internationales Erbrecht, USA Grundzüge [Stand 1959] C II Rz. 39, 39a). Damit ist an sich jede Nachlassmasse grundsätzlich nach dem jeweils für sie maßgebenden Erbstatut zu beurteilen.

[11]b) Das Erbrecht Floridas führt nicht zu einem anderen Ergebnis als das deutsche Erbrecht, soweit es um die Unwirksamkeit des Erbvertrags vom 23.12.1991 mit Rechtskraft der Scheidung am 1.8.1997 geht. Gemäß § 732.507 des Florida Probate Code 1974 vom 1.7.1975 (siehe Ferid-Firsching-Dörner-Hausmann aaO USA Texte [Stand: Januar 2004] III Nr. 8 Florida) bewirkt nämlich die Scheidung den Widerruf der für den Ehegatten günstigen testamentarischen Verfügung. Andere Verfügungen als die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Ehegatten enthält der Erbvertrag nicht. Erbverträge, die das Recht Floridas an sich nicht kennt, können als gemeinschaftliche und gegenseitige Testamente aufrechterhalten werden; sie sind aber stets frei widerruflich. Die Widerruflichkeit kann zwar durch einen vom Testament zu unterscheidenden Vertrag ausgeschlossen werden; ein solcher Vertrag liegt aber nicht allein schon in der Errichtung eines gegenseitigen und – nach überwiegender Ansicht – auch nicht in der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments; ferner folgt die amerikanische Rechtsprechung überwiegend der Auffassung, dass eine vertragliche Bindung erst mit dem Tod des Erstversterbenden eintritt (Ferid-Firsching-Dörner-Hausmann aaO USA Grdz. C II Rz. 39b, Grdz. F III Rz. 235, u.a. in N. 7). Mithin ist der Erbvertrag vom 23.12.1991 auch aus der Sicht des in Florida geltenden Rechts durch die Ehescheidung widerrufen und damit unwirksam geworden.

[12]c) Das in Deutschland wirksame eigenhändige Testament des Erblassers vom 29.4.1997 ist, auch soweit es den Nachlass in Florida betrifft, nicht unwirksam. Das Erbrecht Floridas kennt zwar ein eigenhändiges Testament nur in der Form des Zweizeugentestaments; soweit die Testamentsform des Heimatlands des Erblassers ausreicht, gilt diese Ausnahme nicht für eigenhändige Testamente (§ 732.502 (1) und (2) des Florida Probate Code, abgedr. bei Ferid-Firsching-Dörner-Hausmann aaO USA Texte III Nr. 8).

[13]aa) Jedoch steht gemäß Art. 1 I lit. b Testamentsformübereinkommen für die Testamentsform als Anknüpfung das Recht des Staats, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder seines Todes angehörte, zur Verfügung – mithin deutsches Erbrecht, nach dem das streitgegenständliche Testament formwirksam errichtet ist. Das Abkommen löst generell die Formfrage vom Erbstatut (MünchKomm-Birk, 3. Aufl., Art. 26 EGBGB Rz. 38) mit der Folge, dass für die Frage der Formgültigkeit die Vorschriften des ansonsten als Erbstatut berufenen Rechts außer Betracht bleiben müssen (Senatsurt. vom 28.9.1994 – IV ZR 95/93 (IPRspr. 1994 Nr. 125), NJW 1995, 58 unter A. II. 2. c). Dem steht nicht entgegen, dass die USA bzw. Florida dem Abkommen nicht beigetreten sind. Seine Wirkungen erstrecken sich vielmehr auch auf ein nicht in einem Vertragsstaat belegenes Grundstück (v. Oertzen/Seidenfus, ZEV 1996, 210, 213; Dörner, FamRZ 2003, 1880). Das Abkommen schafft für die Bestimmung des Formstatuts bei letztwilligen Verfügungen für die Vertragsstaaten universell anwendbares Kollisionsrecht. Gemäß Art. 6 Testamentsformübereinkommen setzt seine Anwendbarkeit keine Gegenseitigkeit voraus; es ist als sogenannte ‚loi uniforme’ ohne weitere Verknüpfung des Sachverhalts mit einem Vertragsstaat und auch gegenüber Nichtvertragsstaaten anzuwenden (MünchKomm-Birk Rz. 73; Erman-Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 26 EGBGB Rz. 3; Palandt-Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 26 EGBGB Rz. 1; Bamberger-Roth-Lorenz aaO Art. 26 EGBGB Rz. 2; Kegel-Schurig, IPR, 9. Aufl., § 21 III 2a). Das entspricht dem Ziel des Abkommens, Testamente zu begünstigen (favor testamenti) und dem Erblasser die Möglichkeit zu geben, durch ein Testament über seinen gesamten Nachlass zu verfügen, ohne Gefahr zu laufen, dass es hinsichtlich eines Teils des Nachlassvermögens, etwa eines im Ausland belegenen Grundstücks, formungültig ist (Kegel-Schurig aaO; v. Schack, DNotZ 1966, 131, 133). Eine letztwillige Verfügung ist somit auch dann formwirksam, wenn sie zwar nicht die Formvorschriften des Lageorts, wohl aber – wie hier – die des Heimatrechts des Erblassers einhält.

[14]bb) Diese Rechtslage ändert freilich nichts daran, dass das eigenhändige Testament des Erblassers in Florida möglicherweise wegen Formmangels nicht anerkannt wird und sich daraus für die Bekl. als Erben Schwierigkeiten ergeben können, die rechtliche Verfügungsmacht über das ererbte Grundstück zu erlangen (vgl. zu einem solchen, international hinkenden Rechtsverhältnis Otte, IPRax 1993, 142, 144 ff.; v. Oertzen, ZEV 1995, 167, 172; Steiner, ZEV 2003, 145, 146 und 500, 501). Wem gegenwärtig das Grundstück in Florida zusteht und wer darüber verfügen könnte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Falls sich ergeben sollte, dass nur die Kinder des Erblassers als dessen gesetzliche Erben Verfügungsbefugnis haben, würde sich eine vom Erblasser nicht vorausgesehene und bedachte Situation ergeben. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der im Testament niedergelegte letzte Wille des Erblassers gleichwohl in Deutschland weiterhin zwischen den Parteien verbindlich bleibt. Dem Testament lässt sich im Wege ergänzender Auslegung entnehmen, dass die Kinder, wenn das Grundstück in Florida nicht ohne ihre Mitwirkung verkauft werden könnte, hierzu sowie zu einer dem Testament entsprechenden Auseinandersetzung des Nachlasses den Bekl. gegenüber verpflichtet wären, insbesondere im Hinblick auf die Bankschulden und den ‚Rest’ des Veräußerungserlöses. Ein solches Untervermächtnis zu Lasten der Kinder als Vermächtnisnehmer und zugunsten der Bekl. würde an deren Rechtsstellung als Erben nichts ändern.

[15]5. a) Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Fragen einer Angleichung widerstreitender Rechtsordnungen kommt es nicht mehr an. Wie oben bereits dargelegt, ist dem Testament vielmehr durch Auslegung zu entnehmen, dass der Erblasser seinen Kindern ein Vermächtnis in Höhe ihrer nach deutschem Recht bestehenden Pflichtteilsquote an seinem ganzen Nachlass unabhängig davon zuwenden wollte, wo er belegen ist und ob dort ein dem deutschen Recht vergleichbares Pflichtteilsrecht gilt. Die Auslegung geht der Rechtsanpassung vor und richtet sich auch aus der Sicht Floridas nach deutschem Recht, das der hier an seinem Wohnsitz testierende Erblasser konkludent durch Bezugnahme auf die Pflichtteilsquote des deutschen Rechts gewählt hat (Dörner aaO 1880, 1881).

[16]b) Der Kl. steht daher selbst bei Berücksichtigung der von den Bekl. geltend gemachten Kosten, die durch den Verkauf der Finca und die Nachlasspflegschaft entstanden sind, ein Vermächtnisanspruch zu, der den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von 35 454,96 Euro übersteigt. Auf die weiteren von den Revisionen aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es somit nicht mehr an ...

Fundstellen

Aufsatz

Looschelders, IPRax, 2005, 232 A

LS und Gründe

IPRax, 2005, 253
WM, 2005, 939

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