Die Erteilung des Vornamens für das Kind einer Deutschen, von der das Kind nach § 4 I 1 StAG durch Geburt jedenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, unterliegt gemäß Art. 10 I in Verbindung mit Art. 5 I 2 EGBGB dem deutschen Recht unbeschadet der Frage, ob das Kind auch eine ausländische (hier: kroatische) Staatsangehörigkeit besitzt.
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