Sind bei einem grenzüberschreitenden multimodalen Transport beide Vertragsparteien deutsche Unternehmen und haben diese für den Beförderungsvertrag die Geltung deutschen Rechts vereinbart, so ist diese Rechtswahl regelmäßig auch für die Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts im Sinne von § 452a Satz 1 HGB beachtlich.
Die Revision schwebt beim BGH unter dem Az. I ZR 138/04.
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