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Verfahrensgang

LG Augsburg, Beschl. vom 16.09.2004 – 1 HK T 3917/04, IPRspr 2004-231

Rechtsgebiete

Freiwillige Gerichtsbarkeit → Registersachen
Juristische Personen und Gesellschaften → Gesellschaftsstatut, insbesondere Rechts- und Parteifähigkeit

Leitsatz

Bei der inländischen Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company kann auf Antrag eingetragen werden, dass ein „director“ von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, wenn eine konkrete Befreiungserklärung vorliegt, die nur Bedeutung im deutschen Rechtsraum hat, weil das Gesellschaftsstatut derartige Beschränkungen nicht kennt.

Rechtsnormen

BGB § 181

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit der Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company in das deutsche Handelsregister hatte das Registergericht über die Frage zu entscheiden, ob ein „director“ wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden kann. Diese Frage hat es verneint und eine entsprechende Eintragung abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Beschwf. wurde das AG – Registergericht – angewiesen, bei Eintragung der Zweigniederlassung der Beschwf. bei dem einzutragenden Geschäftsführer den Zusatz einzutragen: „Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Das AG legt das Schwergewicht seiner Prüfung zu Unrecht auf die Prüfung des materiellen englischen Rechts. Entscheidend ist, dass die konkrete Erklärung der Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB vorliegt.

[2]Bei der Anwendung des Registerrechts ist eine gemeinschaftsfreundliche Auslegung vorzunehmen. Dies bedeutet zum einen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten keinesfalls gehalten sind, alle Rechte der anderen Mitgliedstaaten zu kennen und sich aus ausländischem Recht ergebende Rechtsfolgen von Amts wegen zur Eintragung zu bringen. Demgemäß könnte ein Antrag auf Eintragung der vorliegenden Art keinesfalls mit der Begründung erreicht werden, die Befreiung von dem deutschen Verbot des Selbstkontrahierens folge aus dem englischen Recht.

[3]Im vorliegenden Fall allerdings liegt die konkrete Befreiungserklärung vor. Sofern diese nur Bedeutung im deutschen Rechtsraum hat, ist kein Grund ersichtlich, diese Befreiung nicht im deutschen Handelsregister zu verlautbaren. Durch die Versagung dieser Verlautbarung würde die Beschwf. in der Ausübung ihres Gewerbes behindert werden können. Dies wäre gemeinschaftsrechtlich ein Wettbewerbshindernis, das gemeinschaftsrechtlich nicht gestattet ist.

[4]Keine Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, dass die Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB in den englischen Registern nicht eingetragen ist. Das Registergericht selbst geht davon aus, dass die Beschränkung des § 181 BGB in Großbritannien nicht besteht, demgemäß besteht dort auch kein Anlass für eine Verlautbarung der vorliegenden Befreiung.

Fundstellen

nur Leitsatz

DStR, 2005, 568, (mit Kurzbericht)

Aufsatz

Wachter, NZG, 2005, 338 A

LS und Gründe

NZG, 2005, 356

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2004-231

Lizenz

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