Die Beglaubigung einer Unterschrift durch einen französischen Notar gilt nach dem deutsch-französischen Abkommen über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13.9.1971 als öffentliche Urkunde und bedarf im deutsch-französischen Urkundsverkehr keiner besonderen Förmlichkeit zur Bescheinigung der Echtheit.
Die Beteiligten begehren die Löschung mehrerer Grundschulden nach Maßgabe von Löschungsbewilligungen der Berechtigten. Die Beteiligten unterschrieben den Löschungsantrag am 13.9.2004 bzw. 6.10.2004 vor französischen Notaren, die die Unterschriften mit Beglaubigungsvermerken, Stempel und Unterschriften versahen.
\pagebreak Den Antrag hat die Rechtspflegerin des AG mit Zwischenverfügung vom 20.10.2004 unter Setzung einer Frist zur Behebung des Hindernisses dahingehend beanstandet, dass Urkunden eines französischen Notars zwar von der Legalisation befreit seien, dass jedoch eine Apostille erforderlich und daher anzubringen sei.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Notars hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
[1]Das Rechtsmittel … hat in der Sache … Erfolg.
[2]Denn nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13.9.1971 (BGBl. 1974 II 1074, 1075) können bezüglich der Beglaubigung der Unterschrift der Beteiligten zu 2) durch den französischen Notar Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeiten nicht verlangt werden. In diesem Abkommen ist vertraglich festgelegt, dass die in einem Vertragsstaat aufgenommenen öffentlichen Urkunden im anderen Staat – sei es zur Beweisführung, sei es zur Wahrung einer vorgeschriebenen Form – verwendet werden können, ohne dass ihnen zuvor eine Legalisation, Apostille oder ähnliche Echtheitsbescheinigung hinzugefügt werden muss. Damit der ‚amtliche Charakter’ einer Urkunde erkannt werden kann, ist lediglich vorgeschrieben, dass sie ‚mit amtlichem Siegel oder Stempel’ versehen sein muss, was hier der Fall ist. Die Befreiung dieser Urkunden von allen Förmlichkeiten, die dem Nachweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden besonders dienen, wird durch die Vereinbarung ergänzt, dass den öffentlichen Urkunden aus dem anderen Vertragsstaat die gleiche Beweisvermutung der Echtheit zugute kommt, die das innerstaatliche Recht den öffentlichen Urkunden der eigenen Gerichte, Behörden oder Urkundspersonen vorbehält. Durch die negative (Befreiung von Förmlichkeiten) und positive (Echtheitsvermutung) Seite des genannten Abkommens wird der Urkundsverkehr mit Frankreich vollständig ‚liberalisiert’ (vgl. Arnold, Die Beglaubigungsverträge mit Frankreich und mit Italien: DNotZ 1975, 58 f.).
[3]Dies alles ergibt sich schon aus Art. 1 des genannten Abkommens (abgedr. auch in Meikel, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 29 Rz. 258) … Art. 2 bestimmt, dass als öffentliche Urkunden für die Anwendung dieses Abkommens anzusehen sind auch Urkunden eines Notars; Art. 4 bestimmt, dass amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z.B. Beglaubigungen von Unterschriften, je nach der Eigenschaft der Person, welche die Bescheinigung oder Beglaubigung erteilt hat, als öffentliche Urkunden anzusehen sind. Das genannte Abkommen hat daher im deutsch-französischen Urkundsverkehr nicht nur die Legalisation, sondern jegliche Echtheitsbescheinigung ausnahmslos abgeschafft und lässt keine abgestufte Behandlung der betreffenden öffentlichen Urkunden zu (vgl. Arnold aaO; MünchKomm-Spellenberg, 3. Aufl., Art. 11 EGBGB Rz. 98). Nur wenn sich ernsthafte, begründete Zweifel an der Echtheit der aus dem anderen Staat stammenden Urkunde ergeben, kann diesen nachgegangen werden (Art. 6); derartige Zweifel sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Rechtspflegerin auch nicht geltend gemacht …
[4]Nach alledem erweisen sich die von der Rechtspflegerin erhobene Beanstandung und ihr Verlangen auf Anbringung einer Apostille als nicht gerechtfertigt, so dass die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und wie geschehen zu erkennen war.\pagebreak