Im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzuges ist eine im Heimatland (hier: Vietnam) nach dortigem Recht erfolgte Adoption des Antragstellers ist unter Rückgriff auf die Grundsätze des § 16a Nr. 4 FGG wegen Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht anzuerkennen, wenn bei der Adoptionsentscheidung offensichtlich das für das deutsche Adoptionsrecht tragende Kindeswohl nicht beachtet wurde.
Der inzwischen achtjährige in Deutschland von seiner Adoptivmutter vertretene Kl. begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs. Die Adoption war im November 1997 kurz vor Abreise der Adoptivmutter zum Zwecke der Eheschließung und Übersiedlung nach Deutschland erfolgt. Während der Kl. in Vietnam bis dato von seiner leiblichen Mutter betreut worden ist, wurde die Adoption auch dem späteren deutschen Ehemann der Adoptivmutter jahrelang verschwiegen.
Die auf Erteilung des Visums gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
[1]Der Zulassungstatbestand des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG nach § 124 II Nr. 1 VwGO ist nur dann erfüllt, wenn ... die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. ... Danach sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Gerichtsbescheid des VG vom 24.2.2003 entspricht der maßgeblichen Sach- und Rechtslage.
[2]Der Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs (§ 20 II AuslG), weil die nach vietnamesischem Recht erfolgte Adoption im konkreten Fall mit den Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts nicht vereinbar ist.
[3]Gemäß Art. 22 I und II EGBGB unterliegt die Annahme als Kind und deren Folgen in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich dem Recht des Staats (hier: Vietnam), dem der Annehmende angehört. Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 24.2.2003 stellt dementsprechend auch nicht die grundsätzliche Wirksamkeit der am 17.11.1997 erfolgten Adoption des Kl. nach vietnamesischem Recht und deren grundsätzliche Verbindlichkeit auch für deutsche Behörden und Gerichte in Frage. Dennoch ist die nach ausländischem Recht erfolgte Adoption nicht ohne weiteres im deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten, denn eine Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung kann auch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Rückgriff auf die Grundsätze des § 16a Nr. 4 FGG wegen Unvereinbarkeit mit dem deutschen Recht ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn ihre Zugrundelegung bei Entscheidungen zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Dies kann insbesondere bei der Nichtbeachtung des Kindeswohls im Rahmen einer ausländischen Adoption der Fall sein (vgl. Bassenge-Herbst-Roth, FGG, 9. Aufl., § 16a Rz. 8; VGH Kassel, Urt. vom 5.7.1993, NJW-RR 1994, 391 ff.). Denn gemäß § 1741 I BGB ist eine Annahme als Kind nur zulässig, wenn sie dem Kindeswohl dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Gegen diesen zentralen Grundsatz ist im vorliegenden Fall bei der Adoption des Kl. offensichtlich verstoßen worden, auch wenn das vietnamesische Adoptionsrecht ‚die Begründung mütterlicher Bande der Zuneigung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden’ neben der ‚Sicherung des Unterhalts, der Sorge und der guten Erziehung’ voraussetzt und damit jedenfalls abstrakt insoweit mit dem deutschen Adoptionsrecht vergleichbar ist (vgl. Art. 34 Gesetz über Ehe und Familie der Sozialistischen Republik Vietnam vom 19.12.1986, abgedr. bei Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Vietnam [Stand 1991], S. 32, 35). Schon das Protokoll zur Übergabe und Aufnahme des Kl. weist nur wirtschaftliche Gründe für die Adoption aus (‚schwierige Wirtschaftssituation’, ‚gute Wirtschafts- und Wohnverhältnisse zum Kindpflegen’) und begnügt sich im Übrigen mit der vorgedruckten Versicherung der Beteiligten gegenüber dem Volkskomitee, dass die ‚Adoption nach §§ 34, 35, 36, Kapitel VI, des Familiengesetzes’ erfolgt.
[4]Dass das Kindeswohl – von wirtschaftlichen Überlegungen abgesehen – in Bezug auf die auch nach vietnamesischem Recht vorausgesetzte Begründung mütterlicher Bande hier keine Rolle gespielt haben kann, ergibt sich schon daraus, dass die Adoptivmutter des Kl. bereits die Ausreise zum Zwecke der Eheschließung und Übersiedlung nach Deutschland fünf Wochen vor der am 17.11.1997 erfolgten Adoption beantragt hatte, ohne den Kl. im Rahmen dieses Verfahrens auch nur zu erwähnen, geschweige denn ihn mitnehmen zu wollen. Das Kind war zu diesem Zeitpunkt ca. anderthalb Jahre alt und wurde nach dem Gesprächsvermerk des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Ho-Chi-Minh-Stadt vom 4.3.2002 auch gegenüber dem späteren deutschen Ehemann der Adoptivmutter des Kl. jahrelang verschwiegen. Dies änderte sich erst im März 2002, als für den damals fast sechs Jahre alten Kl. ein Visum für den Kindernachzug beantragt wurde. Die Adoptivmutter hatte inzwischen ein Alter von fast 49 Jahren erreicht. Dass sich unter diesen Umständen keine tragfähige persönliche Bindung zwischen der Adoptivmutter und dem Kl. entwickelt haben konnte, wie sie das Adoptionsrecht zum Ziel hat, liegt auf der Hand. Dem stand vor der Ausreise der Adoptivmutter schon das geringe Kindesalter des Kl. und danach die räumliche und zeitliche Distanz zwischen beiden entgegen, die durch keinerlei Kontakte oder auch nur finanzielle Unterstützungsleistungen überbrückt worden war. Diese waren unterblieben, weil der Ehemann der Adoptivmutter lange nichts von der Existenz des Adoptivkindes wissen sollte. Das bedeutet, dass der inzwischen acht Jahre alte Kl. bis zum heutigen Tag praktisch unverändert von seiner leiblichen Mutter in Vietnam betreut und erzogen worden ist und seine Adoptivmutter so gut wie nicht kennengelernt hat.
[5]Unter diesen Umständen bestehen entgegen der Auffassung des durch seine Adoptivmutter vertretenen Kl. keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Abweisung der Klage auf Erteilung eines Visums für den Kindernachzug durch den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 24.2.2003 im Ergebnis richtig ist. ... Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Adoptionsverfahrens nach vietnamesischem Recht entbindet dies nicht von der Parallelprüfung anhand der adoptionsrechtlichen Maßstäbe nach deutschem Recht in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 16a Nr. 4 FGG.
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