PDF-Version

Verfahrensgang

AG Hamm, Beschl. vom 18.03.2004 – XVI 101/03, IPRspr 2004-202

Rechtsgebiete

Freiwillige Gerichtsbarkeit → Namens- und familienrechtliche Sachen (bis 2019)
Allgemeine Lehren → Ordre public

Leitsatz

Für die Entscheidung über die Anerkennung einer Auslandsadoption kommt es für die Voraussetzung nach § 16a Nr. 4 FGG maßgeblich darauf an, ob das nach einem vom deutschen Recht abweichenden Verfahrensprinzip zustande gekommenenes Adoptionsverhältnis letztlich dem Kindeswohl dient. Dies gilt auch dann, wenn das ausländische (hier: türkische) Gericht das Kindeswohl auf andere Weise beurteilt hat als durch Einholung eines Adoptionsgutachtens.

Allein die Tatsache, dass das Kind durch die Adoption ein Bleiberecht in Deutschland erlangt, vermag danach nicht zu einem Anerkennungshindernis zu führen.

Rechtsnormen

4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 305; 4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 314; 4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 316
AdWirkG § 2
BGB § 1759; BGB § 1760; BGB § 1763
FGG § 16a
HAdoptÜ Art. 24

Sachverhalt

Die ASt. begehren als Adoptiveltern die Feststellung der Anerkennung einer durch Urteil eines türkischen Gerichts ausgesprochenen Adoption.

Die ASt. sind die Großeltern der Kinder und leben in Deutschland, wo die annehmende Ehefrau beschäftigt ist. Die angenommenen Kinder stammen aus der Ehe zwischen der Tochter der annehmenden Ehefrau und deren seit 2000 geschiedenem Ehemann. Nach der Scheidung wurden die Kinder von ihren Großeltern in deren Haus in I./Türkei aufgenommen. Dort hält sich seitdem der annehmende Ehemann über längere Zeiträume hinweg auf, um sich um die Kinder zu kümmern. Die annehmende Ehefrau verbrachte nur die Urlaubszeit in der Türkei. In den Zeiten der Abwesenheit der Adoptiveltern kümmerte sich die Schwester der annehmenden Ehefrau um die beiden Kinder. Zu den leiblichen Eltern haben weder die Kinder noch die Adoptiveltern Kontakt.

Die Adoptiveltern beantragten in der Türkei die Adoption, die durch Urteil ausgesprochen wurde. In dem seit dem 15.7.2002 rechtskräftigen Urteil ist u.a. aufgeführt, dass die finanzielle und soziale Lage der Parteien überprüft worden sei und dass die Kindeseltern ihre Einwilligung in die Adoption der Kinder erteilt hätten und erklärt hätten, dass seit vier Jahren Unterhalt und Überwachung von den ASt. übernommen worden seien. Die Kinder wurden danach mit dem Familiennamen der ASt. als deren Kinder in das Geburtsregister eingetragen.

Gegen die Anerkennung der Auslandsadoption hat die Bundeszentralstelle Einwendungen erhoben und u.a. geltend gemacht, die Adoption im Ausland diene ausschließlich dem Zweck, den Kindern die Aufenthaltsberechtigung im Inland zu verschaffen.

Das AG hat nach Anhörung der ASt. und der Kinder die Anerkennung der Adoption festgestellt und darüber hinaus ausgesprochen, dass das Annahmeverhältnis hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Das Gericht ist … zu der Überzeugung gelangt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen für die Auslandsadoption vorliegen und gemäß § 2 AdWirkG die aus der Beschlussformel ersichtlichen Feststellungen zu treffen sind.

[2]1. Die Adoption ist in der Türkei wirksam vorgenommen worden.

[3]Die Existenz der Adoption ist nachgewiesen durch die vorgelegten Urkunden.

[4]Der Umstand, dass das türkische Gericht die Adoption ausgesprochen hat, ohne dass der Adoption eine zusammenhängende einjährige Pflege- und Erziehungszeit im Sinne des neuen Art. 305 türk. ZGB vorausgegangen ist, mag die Entscheidung möglicherweise anfechtbar machen, hat aber nicht deren Nichtigkeit zu Folge. Der Verzicht auf das Erfordernis eines regulären Pflegejahrs könnte so erklärt werden, dass es hier aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Annehmenden nicht möglich war, dass diese sich für ein Jahr in der Türkei aufhalten konnten und umgekehrt die anzunehmenden Kinder aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nicht bei den Adoptionsbewerbern in Deutschland. Ferner handelt es sich hier um eine Adoption unter Verwandten, so dass dem Pflegejahr wohl nicht die Bedeutung beigemessen wurde wie bei einer Adoption eines fremden Kindes.

[5]2. Die Entscheidung ist anerkennungsfähig.

[6]a) Zwar ist die Türkei nicht Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (BGBl. II 1035), so dass die sehr weitgehende Anerkennungsvorschrift des Art. 24 dieses Abkommens nicht anzuwenden ist. Dies hat jedoch lediglich die Folge, dass sich die Anerkennungsfähigkeit nach dem innerdeutschen Recht bemisst.

[7]b) Gemäß § 16a FGG ist die Auslandsentscheidung grundsätzlich anzuerkennen, soweit sie nach dem Recht des anderen Staats wirksam ist und keiner der in § 16a FGG genannten Ausnahmefälle vorliegt. Von der Wirksamkeit der Adoption ist nach obigem Gesagten auszugehen. Ein Verstoß gegen den ordre public ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht anzunehmen. Die Anerkennung führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen niedergelegt, dass nach der Bewertung der Angaben der Parteien und der angesammelten Beweise festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen insbesondere auch des Art. 316 türk. ZGB erfüllt seien. Daraus folgt, dass sich das Gericht ein Urteil gebildet hat über die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptionsbeteiligten, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptierenden sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses. Letzteres findet auch Niederschlag in der Formulierung, dass seit vier Jahren der Unterhalt und die Überwachung (der Kinder) von den ASt. übernommen worden sei. Das Gericht hat sich also insgesamt ein Bild der vorherrschenden Verhältnisse gemacht.

[8]Ein Unterschied zum deutschen Recht liegt allerdings darin, dass die Begutachtung durch eine Jugendbehörde, wie sie das deutsche Recht vorschreibt, nach türkischem Recht nicht zwingend erforderlich ist, sondern gemäß Art. 316 türk. ZGB nur ‚erforderlichenfalls’ ein Sachverständiger beigezogen werden muss. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Einholung eines Adoptionsgutachtens nicht zum unverzichtbaren Kernbereich des deutschen Rechts gehört und daher auch eine ausländische Adoptionsentscheidung anerkennungsfähig ist, die auf andere – wenn auch vielleicht weniger zuverlässige Weise – geprüft hat, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht. Dafür spricht ferner, dass eine deutsche Adoptionsentscheidung auch dann wirksam ist, wenn die Einholung der gutachtlichen Stellungnahme der Jugendbehörde unterblieben ist, und das dass nicht einmal einen Aufhebungsgrund darstellen würde, §§ 1759, 1760, 1763 BGB.

[9]Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn im Rahmen des § 16a Nr. 4 FGG ist nicht nach Art eines Revisionsverfahren zu prüfen, ob das Zustandekommen der Adoption mit tragenden deutschen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist, sondern auch auf das Ergebnis abzustellen, also darauf, ob ein abweichend von deutschen Verfahrensprinzipen zustande gekommenes Adoptionsverhältnis letztlich doch dem Wohl des Kindes dient und gewichtige anderweitige Interessen nicht entgegenstehen. Insoweit ist das Gericht aber insbesondere aufgrund der Anhörung der Adoptiveltern und der Adoptivkinder der Überzeugung, dass das Adoptionsverhältnis dem Wohl der Kinder dient.

[10]Insbesondere ist die Adoption hier nicht mit dem alleinigen Ziel erfolgt, den Kindern ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen, sondern die Adoptiveltern beabsichtigen aus nachvollziehbaren Beweggründen, die Kinder aus deren unzuträglicher Situation in der Türkei herauszuholen und sie hier in ihrer Familie aufzunehmen. Dass den Kindern durch die Adoption die Möglichkeit verschafft werden soll, in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben und ihnen auch Ausbildungsmöglichkeiten zu geben, die sie in der Heimat nicht haben, entspricht durchaus dem Kindeswohl. Abgesehen von den Beweggründen bei Adoptionen eines Säuglings oder Kleinkinds durch kinderlose Paare sind dies sozusagen klassische Motive für eine Adoption, die dem Wohl des Kindes dienen soll.

[11]Darüber hinaus wird auch eine Integration der Kinder in der Familie und somit ein Eltern-Kind-Verhältnis angestrebt. Die Kinder sind gut 12 1/2 und fast 11 Jahre alt und somit in einem Alter, wo sie durchaus noch der Betreuung und Förderung von Eltern bedürfen. Das Alter insbesondere des annehmenden Ehemanns könnte zwar gegen die Entwicklung eines echten Eltern-Kind­Verhältnisses sprechen. Die Bewertung muss aber vor dem türkischen kulturellen Hintergrund erfolgen, wo der Großfamilie ein bedeutend höherer Stellenwert eingeräumt wird, als es in Deutschland der Fall ist.

[12]Dass die Kinder durch die Adoption auch ein Bleiberecht in Deutschland erlangen, mag möglicherweise ausländerpolitisch unerwünscht sein, führt aber nicht ohne weiteres zu einem Anerkennungshindernis. Maßgeblich ist allein, ob die Adoption aus Gründen des Kindeswohl erfolgt ist, und das ist hier der Fall.

[13]3. Nach türkischem Recht sind die Beziehungen des Kindes zur Herkunftsfamilie durch die Adoption nicht gänzlich beendet worden (Art. 314 Satz 7 türk. ZGB; die Rückgängigmachung ist verhältnismäßig leicht möglich). Es handelt sich also um eine Annahme mit geringeren Wirkungen als sie eine Adoption nach deutschem Recht hat. Hinsichtlich des Sorgerechts und der Unterhaltspflicht der Annehmenden ergeben sich jedoch keine Unterschiede zum deutschen Recht. Dies ist gemäß § 2 II Nr. 2 AdWirkG in der Beschlussformel ausdrücklich festzustellen.

Fundstellen

LS und Gründe

JAmt, 2004, 375, mit Anm. Busch

Aufsatz

Beyer, JAmt, 2006, 329

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2004-202

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.