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Verfahrensgang

AG Celle, Beschl. vom 18.03.2004 – 40 XVI 59/03, IPRspr 2004-201

Rechtsgebiete

Freiwillige Gerichtsbarkeit → Namens- und familienrechtliche Sachen (bis 2019)
Allgemeine Lehren → Ordre public

Leitsatz

Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 16a FGG setzt mit Rücksicht auf den deutschen ordre public eine Würdigung des Kindeswohls voraus, zu der die Adoptivbewerber einer sachlich fundierten und umfassenden Eignungsprüfung durch die zuständige Fachstelle des Landes zu unterziehen sind.

Eine Verletzung des deutschen ordre public kommt in Betracht, wenn die Adoptiveltern alleine aus dem Zweck der Aufenthaltsverschaffung heraus handeln.

Rechtsnormen

4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 305; 4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 305 ff.
FGG § 16a

Sachverhalt

Die ASt. begehren die Anerkennung der Adoption des Kindes Z. B. Die Annahme als Kind wurde durch Entscheidung des Landgerichts in G./Türkei vom 2.4.2003 ausgesprochen. Der Anerkennung ist der Generalbundesanwalt entgegengetreten. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die in der Türkei vollzogene Adoption des Kindes Z. B. ... wird in Deutschland nicht anerkannt.

[2]Zwar hat die Republik Türkei das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (BGBl. II 1035) am 5.12.2001 gezeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert. Das Adoptionsrecht der Türkei ist in den Art. 305 ff. ZGB n.F. geregelt. Die Adoption türkischer Kinder durch ausländische Staatsbürger ist grundsätzlich möglich.

[3]Bei der Adoption nach türkischem Recht handelt es sich um eine Adoption mit minderen Wirkungen (so genannte ‚schwache Adoption’), welche die Beziehung zur Herkunftsfamilie nicht vollständig beendet, sondern zwischen Kind und Adoptiveltern nur partiell die Rechtswirkungen eines Eltern-Kind-Verhältnisses entstehen lässt.

[4]Durch die Entscheidung ... des Landgerichts in G./Türkei vom 2.4.2003 wurde die Adoption des Kindes Z. B. durch die beiden ASt. ausgesprochen. Vermutlich handelt es bei der ASt., der Ehefrau, um die Schwester des leiblichen Vaters des Kindes, denn ihr Mädchenname lautet A. und dies ist auch der Name des Kindes, Z. A.

[5]Insgesamt ergeben sich aus der Gerichtsentscheidung und den weiter vorgelegten Unterlagen Hinweise auf Nichtbeachtung des materiellen Adoptionsrechts der Republik Türkei, die auch einen Verstoß gegen den deutschen ordre public begründen.

[6]Zu den zwingenden Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts zählt insbesondere die Beachtung des Kindeswohls. Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlsprüfung setzt voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine sachlich fundierte und umfassende Eignungsprüfung des Adoptionsbewerbers vorausgegangen ist, was sinnvollerweise nur durch die zuständige Fachstelle des Landes, in dem der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, erfolgen kann. Wurde dies nicht realisiert, so begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem deutschen ordre public, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens der Aufklärung bedürfen.

[7]Vorliegend hat eine derartige Eignungsprüfung nicht stattgefunden. Die Annehmenden leben in Deutschland. Eine fachlich fundierte Eignungsprüfung hätte also nur hier erfolgen können und müssen. Es ist nicht ersichtlich, auf welchem anderen Wege sich das Landgericht in G./Türkei von der Eignung der Annehmenden überzeugt hat. Bei der Gerichtsverhandlung waren diese offenbar nicht anwesend, sondern nur durch einen Anwalt vertreten.

[8]Das ihnen zuvor schon mindestens ein Jahr die Sorge und Erziehung des Kindes oblag, wird in der Entscheidung ebenfalls nicht festgestellt.

[9]Aufgrund der Gesamtumstände ist auch davon auszugehen, dass diese in Art. 305 ZGB n.F. vorgeschriebene Adoptionsvoraussetzung des türkischen Rechts nicht gegeben war. Die ASt. leben in Deutschland. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihren Wohnsitz für die Dauer eines Jahres in die Türkei verlegt haben oder dass das Kind mit ihnen in Deutschland zusammen gelebt hat. Das Kind lebt – wie sich dem in Fotokopie vorliegenden Reisepass entnehmen lässt – erst seit dem 24.9.2003 in Deutschland.

[10]Die in dem seit 1.1.2002 geltenden neuen türkischen Adoptionsrecht verlangte einjährige Pflege- und Erziehungszeit liegt damit nicht vor. Diese Pflege- und Erziehungszeit dient ausschließlich der Feststellung, ob die beabsichtigte Adoption dem Kindeswohl entspricht. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 305 ZGB diese Pflege- und Erziehungszeit in ausdrücklichen Zusammenhang mit der Forderung stellt, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dienen muss. Wenn nun das Gericht in der Adoptionsentscheidung ohne weitere Begründung auf die Pflege- und Erziehungszeit verzichtet, so lässt auch dies den Schluss zu, dass die Frage des Kindeswohls nicht hinreichend geprüft worden ist, worin ein Verstoß gegen den deutschen ordre public zu sehen ist.

[11]Des Weiteren ergeben sich aus dem Inhalt der Akte Umstände, die darauf hindeuten, dass die im Ausland vorgenommene Adoption dem Zweck dienen könnte, dem Kind die Aufenthaltsberechtigung im Inland und, da die Adoptivmutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhelfen, worin ebenfalls eine Ordre-public-Verletzung liegt (vgl. Palandt- Heldrich, BGB, 61. Aufl., Art. 22 EGBGB Rz. 13 m.w.N.). Das Kind hat bis September 2003 bei seiner Familie in der Türkei gelebt. Im Hinblick auf den Umstand, dass das Kind zum Zeitpunkt der Adoption zehn Jahre alt war und zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern gelebt hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen als wirtschaftlichen Gründen die Herausnahme aus dem bisherigen sozialen Gefüge erfolgen soll.

[12]Es scheint hier der Zweck der Adoption eine unberechtigte Aufenthaltsverschaffung zu sein, so dass insoweit auch unter diesem Gesichtspunkt der Ordre-public-Vorbehalt greift.

[13]Aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunden ergeben sich daher Anhaltspunkte für Verstöße gegen materielles türkisches Adoptionsrecht, die einer Anerkennungsfähigkeit der Adoption des Kindes Z. B. durch die ASt. entgegenstehen. Entsprechend ist die Anerkennung der Adoption nach § 16a FGG zu versagen.

Fundstellen

LS und Gründe

JAmt, 2004, 377, mit Anm. Busch

Aufsatz

Beyer, JAmt, 2006, 329

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2004-201

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