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Verfahrensgang

OLG Hamm, Beschl. vom 16.03.2004 – 15 W 45/04, IPRspr 2004-199

Rechtsgebiete

Freiwillige Gerichtsbarkeit → Namens- und familienrechtliche Sachen (bis 2019)
Freiwillige Gerichtsbarkeit → Notariats- und Urkundenwesen (bis 2019)
Natürliche Personen → Namensrecht

Leitsatz

Im Verfahren über die Berichtigung eines Geburtseintrags kann der Nachweis für die von der beurkundeten Fassung abweichende Schreibweise eines türkischen Familiennamens mit dem im türkischen Rechtskreis als Nachweis des Personenstands dienenden Auszug aus dem von den türkischen Behörden geführten Familienregister (aile kütügü) erbracht werden.

Für das gerichtliche Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG ergibt sich aus den Vorschriften über die Ausstellung internationaler Geburtsurkunden (Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8.9.1976) keine Beweismittelbeschränkung.

Rechtsnormen

PStG § 47

Fundstellen

LS und Gründe

StAZ, 2004, 296

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2004-199

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