Auch für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen ist nach § 119 I Nr. 1 lit. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn eine ausländische Partei am Verfahren beteiligt ist.
Die Beschwf., eine AG mit Sitz in der Schweiz, begehrt aufgrund eines gegen den BeschwGg. erwirkten Vollstreckungsbescheids den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Damit sollen neben Ansprüchen des BeschwGg. auf Arbeitsentgeld u.a. auch dessen Ansprüche auf Aushändigung der nächsten Lohnabrechnung gepfändet und der Beschwf. überwiesen werden. In dem am 30.7.2004 erlassenen Beschluss wurden die Aushändigungsansprüche gestrichen und von der Pfändung ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum OLG hatte Erfolg.
[1]Die zulässige Beschwerde, zu deren Entscheidung der Senat nach § 119 I Nr. 1 lit. b GVG berufen ist, hat Erfolg.
[2]1. In der Frage, ob die in § 119 I Nr. 1 lit. b GVG zugunsten der OLGe ausgesprochene Zuständigkeitszuweisung sich auch auf Zwangsvollstreckungsbeschwerden bezieht, vertritt das OLG Oldenburg (4.9.2003, NJW-RR 2004, 499, 500) (IPRspr. 2003 Nr. 162) zwar eine verneinende Auffassung. Die dort anzutreffende Beschränkung auf das Erkenntnisverfahren hat jedoch nicht nur im Gesetzeswortlaut keine hinreichende Stütze erfahren. Diese Sichtweise lässt auch unberücksichtigt, dass etwa in Vollstreckungsverfahren nach §§ 887 ff. ZPO nicht selten – einem Erkenntnisverfahren ähnlich – über Art und Inhalt eines Titels gestritten wird und dass namentlich im Rahmen einer Pfändung von Forderungen und sonstigen Rechten (dazu etwa Gottwald, Die internationale Zwangsvollstreckung, IPRax 1991, 285 ff.; Zöller-Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 829 Rz. 33 ‚Ausländer’), aber auch in Verfahren nach §§ 887 ff. ZPO, namentlich im Rahmen einer Ordnungsmittelvollstreckung nach § 890 ZPO, eine Vielzahl kollisionsrechtlicher Problemstellungen auftauchen können, die den vom OLG Oldenburg vermissten inneren Grund für eine Zuständigkeitszuweisung an die OLGe vermitteln. Gerade die bei Beteiligung einer ausländischen Partei typischerweise gehäuft auftretenden kollisionsrechtlichen Problemstellungen waren aber der Grund, dass der Gesetzgeber über den in § 119 I Nr. 1 lit. c GVG beschriebenen konkreten Anwendungsfall hinaus bei einer Ausländerbeteiligung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rein formal an diesen Umstand angeknüpft hat, um eine Rechtsmittelzuständigkeit der OLGe zu begründen (vgl. BGH, 28.1.2004, BB 2004, 1077 f. (IPRspr 2004-137)). Der Senat folgt deshalb der Sichtweise des OLG Frankfurt (24.3.2004, DGVZ 2004, 92), welches § 119 I Nr. 1 lit. b GVG auch auf Zwangsvollstreckungsbeschwerden anwendet.
[3]2. In der Sache ist die Beschwerde … auch begründet. Denn § 836 III 2 ZPO schließt eine Zwangsvollstreckung in die im vorhergehenden Satz genannten Urkunden ein, zu denen auch Lohnabrechnungen aus einem Arbeitsverhältnis zählen.