Hat eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, so ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 793 ZPO) gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den über eine Erinnerung des Schuldners gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) entschieden wurde, das Oberlandesgericht gemäß § 119 I Nr. 1 lit. b GVG berufen (siehe hierzu auch den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4.9.2003 – 5 AR 44/03 (IPRspr. 2003 Nr. 162)).