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Verfahrensgang

OLG Köln, Beschl. vom 15.09.2004 – 16 W 27/04, IPRspr 2004-166

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Leitsatz

Der Zinsausspruch eines ausländischen (hier: französischen) Urteils, der auf Zahlung gesetzlicher Zinsen lautet, ist einer Konkretisierung im Vollstreckbarerklärungsverfahren mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zugänglich, so dass eine Vollstreckbarerklärung ausscheidet, wenn die Urteilsgründe keine Feststellung darüber zulassen, ob das erkennende Gericht den Zinsausspruch – wie regelmäßig zu vermuten – der lex fori oder einer anderen Rechtsordnung unterwerfen wollte.

Für die Entscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 46 I EuGVO folgt aus dem Verbot der révision au fond gemäß Art. 45 II EuGVO, dass nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Schuldner vor dem Gericht des Ursprungsstaats (noch) nicht geltend machen konnte. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis gilt indes nicht für die Ermessensentscheidung gemäß Art. 46 III EuGVO, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wodurch die weitere Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels unberührt bleibt.

Rechtsnormen

AVAG § 8
BGB § 288
C. proc. civ. (Frankr.) Art. 524
CISG Art. 7; CISG Art. 25; CISG Art. 49; CISG Art. 78
EGBGB Art. 28
EUGVVO 44/2001 Art. 34; EUGVVO 44/2001 Art. 35; EUGVVO 44/2001 Art. 45; EUGVVO 44/2001 Art. 46
EuGVÜ Art. 38
EVÜ Art. 4
ZPO § 92; ZPO § 108; ZPO § 709; ZPO § 788

Sachverhalt

Die ASt. begehrt die Vollstreckbarerklärung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des Tribunal de Commerce de Bourg en Bresse vom 12.3.2004, durch das der AGg. auf Zahlung des Restkaufpreises zur Auflösung eines Kaufvertrags über Ink-Jet-Drucker, zur Rückzahlung eines Teilkaufpreises von 38 873,78 Euro zzgl. gesetzlicher Zinsen, zur Rücknahme von 36 Druckern sowie zur Zahlung von 5 000 Euro Schadensersatz und von 3 000 Euro Anwaltskosten verurteilt worden ist. Bezüglich dieses Urteils, gegen das der AGg. bei der Cour d´ appel de Lyon Berufung eingelegt hat, hat das LG Köln – die Vorsitzende – wegen der titulierten Zahlungsansprüche die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet und dabei die Höhe der gesetzlichen Zinsen dahingehend konkretisiert, dass 8% über dem Basiszins geschuldet seien.

Seine nachträglich gegenständlich beschränkte Beschwerde richtet der AGg. gegen die Klauselerteilung zum Zinsausspruch und begehrt hauptsächlich eine Aussetzung des Verfahrens und hilfsweise die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Zwangsvollstreckung. Das Gericht hat den Beschluss des LG hinsichtlich der Zinsen aufgehoben und die Stellung einer Sicherheitsleistung angeordnet.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die Beschwerde ist wegen der von dem LG vorgenommenen Konkretisierung des Zinsanspruchs und bezüglich der Hauptforderung mit dem Hilfsbegehren auf Stellung einer Gläubigersicherheit begründet.

[2]1. Wegen des Zinsanspruchs begehrt der AGg. eine Aufhebung der Vollstreckungsanordnung und nicht lediglich eine Beschränkung auf die in Frankreich geschuldeten gesetzlichen Zinsen.

[3]Das Begehren ist begründet. Der Zinsausspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil das Urteil des Handelsgerichts in Bourg en Bresse insoweit nicht hinreichend bestimmt ist. Bei einem ausländischen Titel, der auf Zahlung gesetzlicher Zinsen lautet und daher nach deutschem Verständnis wegen Fehlens hinreichender Bestimmtheit nicht zur Vollstreckung geeignet ist, ist es zwar grundsätzlich möglich, im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren eine Konkretisierung vorzunehmen, also den Titel nach Feststellung der Höhe der Zinsen nach den jeweiligen anzuwendenden nationalen Vorschriften zu ergänzen (BGH, NJW 1990, 3084 = MDR 1990, 1107; NJW 1993, 1801 = MDR 1993, 904 (IPRspr. 1990 Nr. 198) u. der Senat in st. Rspr., vgl. etwa OLGR Köln 2002, 367 = InVo 2002, 522 (IPRspr. 2002 Nr. 185)). Ferner kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass das ausländische Gericht seine Rechtsordnung auch wegen der Zinsen anwenden wollte, es sei denn, anhand der Entscheidung ließe sich Gegenteiliges feststellen.

[4]Vorliegend sind indes weder in die eine, noch in die andere Richtung hinreichend gesicherte Feststellungen möglich. Die ASt. geht davon aus, dass kein Normalfall der Zubilligung gesetzlicher Zinsen durch ein französisches Gericht entsprechend der dortigen Rechtsordnung vorliegt, indem sie eine Konkretisierung entsprechend deutscher gesetzlicher Zinsen gemäß § 288 I 2 BGB begehrt. Hieran ist zunächst der Ansatzpunkt richtig, dass auf die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß Art. 4 des EG-Übereinkommens vom 19.6.1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Römisches Übereinkommen) deutsche Sachnormen anzuwenden sind. Die Parteien streiten nicht darüber, dass es in Frankreich die gleichen Grundsätze gibt, wie sie in Deutschland in Umsetzung des Übereinkommens in Art. 28 II EGBGB ihren Niederschlag gefunden haben, nämlich dass das Recht des Staats maßgeblich ist, in dem der Lieferant, der die vertragstypische Leistung, also die Lieferung der Drucker zu erbringen hat, seinen Sitz hat. Nur findet sich an keiner Stelle des im Zinsanspruch nicht begründeten Urteils irgendein Hinweis darauf, welche nationale Rechtsordnung das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Alleine aus der Tatsache, dass es seine Entscheidung in der Hauptsache auf Normen des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG) gestützt hat, lässt sich nichts herleiten, da das CISG sowohl in Frankreich wie in Deutschland Bestandteil des jeweiligen nationalen Rechts ist und das Abkommen selbst in Art. 78 nur eine Regelung über den Zinsanspruch dem Grunde nach enthält. Zur Zinshöhe ist es dagegen streitig, ob die Lücke im Abkommen – mit unterschiedlichen Lösungsansätzen im Einzelnen – gemäß Art. 7 II Alt. 1 CISG durch Rückgriff auf allgemeine Grundsätze zu schließen ist oder ob – so jedenfalls die in Deutschland h.M., insbes. die Rechtspr. der OLGe – insoweit das gemäß Art. 7 II, Alt. 2 CISG subsidiär geltende nationale Recht maßgeblich ist (vgl. hierzu näher Schlechtriem-Bacher, CISG, 3. Aufl., Art. 78 Rz. 27 ff.). Selbst wenn man wegen des Rückgriffs auf ‚gesetzliche Zinsen’ noch feststellen kann, dass das Handelsgericht ebenfalls der letztgenannten Auffassung ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, welches nationale Recht es gemeint haben könnte, ob es Zinsen nach französischem Recht zugesprochen oder ob es die IPR-Problematik gesehen und seiner Beurteilung deutsches Recht (unter Einbeziehung der im Urteil erwähnten Normen des CISG) zu Grunde gelegt hat.

[5]Damit ist im Zinsanspruch eine hinreichend genaue Fassung nicht möglich und der Antrag zurückzuweisen. Es geht hierbei entgegen der Meinung der ASt. nicht um die Frage, ob einer der in den Art. 34, 35 EuGVO liegenden Gründe für die Versagung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung vorliegen, sondern darum, ob es möglich ist, der ausländischen Entscheidung durch eine konkretisierende Ergänzung zur Vollstreckbarkeit in Deutschland zu verhelfen (vgl. BGH, NJW 1993, 1801 (IPRspr. 1993 Nr. 171)).

[6]Wegen der Verurteilung in der Hauptsache ist die in erster Linie begehrte Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 46 I EuGVO nicht möglich, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die von dem AGg. eingelegte Berufung Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Bei der Entscheidung über eine etwaige Aussetzung dürfen nämlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Schuldner vor dem Gericht des Ursprungsstaats noch nicht geltend machen konnte. Dies folgt aus Art. 45 II EuGVO, wonach die ausländische Entscheidung keineswegs in der Sache selbst nachgeprüft werden darf (EuGH, Slg. 1991 I 4743 [Van Dalfsen/Van Loon]; BGH, NJW 1994, 2156 = IPRax 1995, 243 (IPRspr. 1994 Nr. 163), jeweils zu Art. 38 EuGVÜ; Stadler, IPRax 1995, 220: Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 46 Rz. 5). Die teilweise vertretene gegenteilige Auffassung (Grunsky, IPRax 1995, 218; Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 46 EuGVO Rz. 9) gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, weil ansonsten der durch die EuGVO angestrebten freie Urteilsverkehr zu sehr eingeschränkt werden würde (so zutreffend Kropholler aaO). Schließlich ist gegenüber dem Rechtszustand nach dem EuGVÜ keine Veränderung eingetreten. Art. 46 I EuGVO stimmt inhaltlich mit Art. 38 EuGVÜ überein.

[7]Vorliegend ist es aber zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Berufung auf den gleichen Sachverhalt gestützt ist, der bereits dem Tribunal de Commerce de Bourg en Bresse unterbreitet und nach Ansicht des AGg. nicht hinreichend gewürdigt worden ist. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze liegen daher die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Der Umstand alleine, dass es in Frankreich inzwischen auf politischer Ebene Forderungen gibt, wegen einer möglichen Voreingenommenheit zugunsten lokaler Parteien die nur mit ortsansässigen Laienrichtern besetzten Handelsgerichte abzuschaffen, erlaubt weiterhin nicht den Schluss, dass dem Titel ein erkennbar fehlerhaftes Verfahren zugrunde gelegen hat. Vielmehr geht es bei dem dem Titel zugrunde liegenden Streit der Parteien um komplexe Vorgänge, deren abschließende Beurteilung aufgrund der im vorliegenden Vollstreckbarkeitsverfahren naturgemäß unvollständigen Sachdarstellungen, denen einschlägige Urkunden nicht beigefügt sind, nicht möglich ist. Insbesondere ist es nicht evident fehlerhaft, dass das Handelsgericht seine Entscheidung auf die Schlechterfüllungsregeln des CISG gestützt hat. Konstellationen wie die vorliegende, bei denen Kaufleute bzw. Firmen aufgrund einer – behaupteten – Rahmenvereinbarung Geschäfte abwickeln, sind nicht selten. Das Bestehen einer nicht kaufrechtlichen Rahmenvereinbarung, wie etwa ein Vertragshändlervertrag oder der vorliegend von dem AGg. behauptete Entwicklungsvertrag, schließt nicht unbedingt aus, dass die einzelnen Geschäfte nach Kaufrecht zu beurteilen sind, also beim internationalen Warenkauf dem CISG unterliegen (vgl. BGH, NJW 1997, 3309; Senat OLGR Köln 2002, 21 = IHR 2002, 21 (IPRspr. 2001 Nr. 28); Schlechtriem-Ferrari, CISG, 3. Aufl., Art. 1 Rz. 31). Ob schließlich die Voraussetzungen der Art. 25, Art. 49 I lit. a CISG für eine Vertragsaufhebung vorliegen, lässt sich nur bei Kenntnis aller Details aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien beurteilen. Nach dem Sach- und Streitstand, wie er von den Parteien im vorliegenden Vollstreckungsverfahren unterbreitet worden ist, könnte der Ausgang eines Verfahrens, wenn es hier anhängig wäre (der Senat ist ... u.a. für Berufungen in Sachen ... internat. Kaufrechtsabkommen zuständig), nur als offen bezeichnet werden. Jedenfalls ist die Entscheidung des Tribunal de Commerce de Bourg en Bresse nicht ‚erkennbar fehlerhaft’. Es kann daher auch offenbleiben, ob für einen solchen Fall unabhängig von den oben dargestellten Grundsätzen ebenfalls eine Aussetzung in Betracht kommen kann (vgl. hierzu Senat, InVo 1996, 220 = OLGR 1996, 98 sowie OLGR 2000, 433 (IPRspr. 2000 Nr. 151)).

[8]Allerdings war gemäß Art. 46 III EuGVO Sicherheitsleistung anzuordnen. Bei der (Ermessens-) Entscheidung über eine etwaige Sicherheitsleistung ist das Gericht in seiner Prüfungsbefugnis nicht in der oben dargestellten Weise eingeschränkt, weil es dem ausländischen Titel nicht vorübergehend seine weitere Vollstreckbarkeit nimmt. Es sind daher alle Umstände des Falls zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1994, 2156 = IPRax 1995, 243 (IPRspr. 1994 Nr. 163); Kropholler aaO Art. 46 Rz. 5; Geimer-Schütze aaO Art. 46 EuGVO Rz. 10). Hierbei spielt es neben dem nach Ansicht des Senats offenen Verfahrensausgang im Ursprungsverfahren insbesondere eine Rolle, dass – wie zwischen den Parteien nicht im Streit ist – die Anordnung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung durch das erstinstanzliche Gericht in Frankreich ungewöhnlich ist und dass die Begründung des Handelsgerichts seine Entscheidung nicht trägt. Die Anordnung ist darauf gestützt, dass sie wegen der Prozessdauer gerechtfertigt sei. Das erstinstanzliche Verfahren hat indes nur zehn Monate gedauert. Eine derartige Dauer liegt aber – worüber die Parteien ebenfalls nicht streiten – in Frankreich in einem normalen Rahmen. Soweit die ASt. unter Bezugnahme auf ein Informationsschreiben ihrer französischen Prozessbevollmächtigten vorträgt, das Handelsgericht habe die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ‚hauptsächlich aufgrund des Alters des Rechtsstreits’, also des Zeitraums ab Entstehen der Forderungen sowie wegen ‚der beträchtlichen Unaufrichtigkeit der Gegenseite’ gewährt, legt sie nicht dar, woher sie diese Erkenntnisse hat. Aus dem Urteil des Tribunal de Commerce de Bourg en Bresse ergeben sich diese Gründe jedenfalls nicht. Letztlich rückt die ASt. mit der Anordnung der Sicherheitsleistung in die gleiche Position, wie alle anderen Gläubiger, die in Deutschland aus einem erstinstanzlichen streitigen Urteil mit einer Summe von mehr als 1 250 Euro vollstrecken wollen. Derartige Urteile sind auch in Deutschland gemäß § 709 ZPO grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären.

[9]Der Umstand schließlich, dass der AGg. es unterlassen hat, in Frankreich einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, mag für die Frage einer vorliegend ohnehin nicht in Betracht kommenden Aussetzung eine Rolle spielen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 572 = InVo 1997, 109 (IPRspr. 1996 Nr. 182)). Im Rahmen der Entscheidung über die Sicherheitsleistung kommt diesem Umstand jedenfalls im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vollstreckungsanordnung des Handelsgerichts auch nach Darstellung der Gl. ungewöhnlich ist, kein Gewicht zu, zumal über einen entsprechenden Antrag auch nach Einlegung einer Berufung gemäß Art. 524 des N. C. proc. civ. der Präsident des Erstgerichts als Einzelrichter zu entscheiden hätte.

[10]Wegen der Art der Sicherheit gilt § 108 ZPO. Indes war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ASt. nicht nur den Titel in Frankreich erwirkt, sondern dort auch ihren Sitz mit hieraus folgenden Geschäftsbeziehungen hat (vgl. Geimer-Schütze aaO Art. 46 Rz. 11). Der Senat hielt es daher für angezeigt, es ihr zu gestatten, nicht nur eine nach § 108 I ZPO mögliche Bürgschaft eines inländischen, sondern auch eine solche eines französischen Kreditinstituts beizubringen.

[11]Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz beruht auf § 8 I 3, II 2 AVAG i.V.m. § 788 ZPO, diejenige über die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 92 I ZPO.

Fundstellen

Bericht

Europ. Leg. Forum, 2004, 387

LS und Gründe

IHR, 2005, 161
InVo, 2005, 250
NJW-RR, 2005, 932
IPRax, 2006, 51

Aufsatz

Roth, IPRax, 2006, 22 A

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2004-166

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