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Verfahrensgang

OLG Koblenz, Zwischenurt. vom 24.06.2004 – 5 U 1353/02, IPRspr 2004-116

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand

Leitsatz

Die Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit durch Vereinbarung eines ausschließlichen ausländischen Gerichtsstands ist unwirksam, wenn feststeht, dass das Prozessrecht des vereinbarten ausländischen Gerichts der Gerichtsstandsvereinbarung die Anerkennung versagt und auch keine gesetzliche Zuständigkeit eröffnet ist.

Dies ist für die Inanspruchnahme eines Deutschen als Vertreters ohne Vertretungsmacht wegen eines in Deutschland geschlossenen Vertrags durch einen in Monaco ansässigen Deutschen der Fall, wenn in dem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts in Ohio/USA vereinbart wurde.

Rechtsnormen

ORC 23/1988 (Ohio/USA) s. 2307.238
ZPO § 12; ZPO § 13; ZPO § 280; ZPO § 303

Sachverhalt

Der Kl. begehrt auf Zahlung eines Rennfahrerhonorars von 300 000 US-Dollar nebst Zinsen. Der Bekl. soll haften, weil er eine entsprechende Vertragsverpflichtung namens der Z./F. Championship Racing L.L.C. (Limited Liability Company; im Folgenden: Z./F. L.L.C.) als Vertreter ohne Vertretungsmacht eingegangen sei.

Der Bekl. ist Geschäftsführer der Z. Motorsport GmbH, einem Autosportteam mit Sitz in Deutschland. Diese vereinbarte mit dem US-amerikanischen Rennteam F. Racing Anfang September 2000 die Gründung eines gemeinsamen Rennteams für die amerikanische Cartserie 2001 bis 2006. Die Gründungsurkunde der Z./F. L.L.C. wurde am 15.9.2000 in der Kanzlei des Staatssekretärs des US-Bundesstaats Delaware eingereicht; unter dem 18.9.2000 wurde die Gesellschaft dort registriert. Der Hauptgeschäftssitz der Z./F. L.L.C. befindet sich im US-Bundesstaat Ohio.

Der in Monaco ansässige Kl., deutscher Staatsangehöriger, unterzeichnete am 16.10.2000 in N. eine Vereinbarung mit der Z./F. L.L.C., als deren Vertreter der Bekl. auftrat. In diesem Vertrag ist u.a. ein Saisonhonorar von 300 000 US-Dollar vereinbart. Des Weiteren ist in § 18 der Vereinbarung u.a. Folgendes festgelegt:

„… Für alle Streitigkeiten aus/oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Beendigung und Fortwirkung nach Beendigung dieses Vertrages wird als Gericht … das zuständige Gericht des Teams vereinbart, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist …

Es gilt das Recht der Vereinigten Staaten.“

Unter dem 18.11.2000 vereinbarten die Pro-Motion L.L.C. und die Z. Motorsport GmbH ein sog. „operating agreement“ der Z./F. L.L.C. Jede der beiden Gesellschaften stellt danach zwei Geschäftsführer, darunter auch der Bekl. Die Geschäftsführung obliegt nach Nr. 5.1 der Vereinbarung grundsätzlich der Mehrheit der Geschäftsführer; die Gesellschafter haben gemäß Nr. 4.5 der Vereinbarung keine Vertretungsbefugnisse.

Zu einem Renneinsatz des Kl. kam es nicht. Mit Schreiben vom 27.3.2001 wurde ihm seitens der Z./F. L.L.C. mitgeteilt, dass der Bekl. bei Abschluss des obigen Vertrags ohne Vollmacht gehandelt habe. Der Bekl. ist der Inanspruchnahme als Vertreter ohne Vertretungsmacht u.a. mit einer Rüge der internationalen Zuständigkeit entgegengetreten, da die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Vertragspartnern auch gegen den Vertreter wirke. Das LG hat die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Entgegen der Auffassung des LG ist die Klage zulässig, was durch Zwischenurteil (§§ 280 II, 303 ZPO) festzustellen war.

[2]Der Senat teilt die Auffassung der Berufung, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Sie folgt daraus, dass der Bekl. seinen Wohnsitz in Deutschland hat (§§ 12, 13 ZPO).

[3]Die im Fahrervertrag vom 16.10.2000 (dort § 18 I 2) getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des ‚zuständigen Gerichts des Teams’ steht dem nicht entgegen. Die Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Teams Z./F. L.L.C. im US-Bundesstaat Ohio, die zugleich die Zuständigkeit deutscher Gerichte ausschließt, erfasst nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. In § 18 I 2 des Fahrervertrags ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ‚als Gericht … das zuständige Gericht des Teams’ vereinbart. Umfang und Reichweite dieser Gerichtsstandsvereinbarung sind nicht eindeutig. Denn die Parteien haben nicht ein bestimmtes Gericht in den USA für ausschließlich zuständig erklärt. Die Vereinbarung bedarf daher der Auslegung (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 38 Rz. 14). Bei Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien und unter Zugrundelegung der Umstände bei Vertragsschluss ergibt sich, dass die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts am Sitz des Teams Z./F. L.L.C. im US-Bundesstaat Ohio begründet werden sollte. Nach der übereinstimmenden Vorstellung der handelnden Personen sollte der Kl. aufgrund des Vertrags in den Vereinigten Staaten Rennen für die Z./F. L.L.C. mit Geschäftssitz in Ohio fahren. Daher war es sinnvoll, einen – ausschließlichen – Gerichtsstand in dem Land zu begründen, in dem sich die Vertragsparteien während der Vertragsdauer – jedenfalls überwiegend – aufhalten würden und in dem auch die Vertragsleistung erbracht werden sollte. Mit einer Klage gegen den in Deutschland wohnhaften Bekl. rechnete hingegen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine der Parteien, da der Bekl. ausdrücklich im Namen der Z./F. L.L.C. auftrat. Das zuständige Gericht ist im Übrigen hinreichend bestimmbar; hierfür reicht es aus, wenn ein Gerichtsstand am Wohnsitz eines der Vertragspartner vereinbart ist (Reithmann-Martiny-Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., 2003, Rz. 2246, 2272 ).

[4]Ob das LG zu Recht angenommen hat, die Gerichtsstandsvereinbarung greife auch gegenüber dem Bekl. persönlich, kann dahinstehen. Das erscheint zweifelhaft, weil der Bekl. nicht Partei des Vertrags vom 16.10.2000 und damit der Gerichtsstandsklausel ist, sondern die Vereinbarungen mit dem Kl. namens der Z./F. L.L.C. getroffen hat. In der Literatur wird eine Drittwirkung einer Prorogation teilweise bejaht, wenn der Dritte der Vereinbarung zugestimmt hat, namentlich wenn er am vereinbarten Gerichtsstand aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Mithaftung in Anspruch genommen wird (Geimer, IZPR, 4. Aufl., 2001, Rz. 1731a; Reithmann-Martiny-Hausmann Rz. 2281; Rauscher, IPRax 1992, 143, 146 ). Dies könnte auch für einen Vertreter gelten, der an den Vertragsverhandlungen beteiligt war und nunmehr als falsus procurator ‚statt’ des Vertretenen in Anspruch genommen wird.

[5]Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass nicht der Vertragspartner den falsus procurator am vertraglich vereinbarten, sondern an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch nimmt. Die Frage, ob der gegen den vollmachtlosen Vertreter vorgehende Vertragspartner ebenfalls an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, ist – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden. Sie bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Beurteilung, da es hierauf aus folgenden Gründen nicht ankommt:

[6]Der Senat ist aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. M. überzeugt, dass die Gerichte des US-Bundesstaats Ohio den Rechtsstreit gegen den Bekl. persönlich weder unter dem Gesichtspunkt der Gerichtsstandvereinbarung im Fahrervertrag vom 16.10.2000 noch aufgrund gesetzlich eröffneter Zuständigkeit zur Entscheidung annehmen würden. Dies hat zur Folge, dass auch die Derogation der deutschen internationalen Zuständigkeit unwirksam ist.

[7]In der Rechtsprechung (BGH, NJW 1997, 2885, 2886 (IPRspr. 1997 142); VersR 1974, 470, 472 (IPRspr. 1973 Nr. 128b); OLG Bamberg NJW-RR 1989, 372 (IPRspr. 1988 Nr. 163); OLG Bremen, RIW 1985, 894, 895 (IPRspr. 1985 Nr. 142)) und Literatur (Stein-Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., 2003, § 38 Rz. 22; Geimer Rz. 1763, 1782; Reithmann-Martiny-Hausmann Rz. 3174 m.w.N. ) ist weitgehend anerkannt, dass die Wirksamkeit einer Derogation deutscher Gerichtsbarkeit, die sich aus der Vereinbarung eines ausschließlichen ausländischen Forum ergibt, nicht unabhängig vom Schicksal der Prorogation beurteilt werden kann. Vielmehr hat der deutsche Richter in einem solchen Fall zu prüfen, ob das gewählte Gericht die Prorogation auch akzeptiert. Versagt das ausländische Prozessrecht der Gerichtsstandsvereinbarung die Anerkennung und ist auch keine gesetzliche Zuständigkeit eröffnet, folgt hieraus zugleich die Unwirksamkeit der Derogation deutscher internationaler Gerichtsbarkeit (BGH, VersR 1974, 470, 472) (IPRspr. 1973 Nr. 128b).

[8]Dieser Ansicht folgt der Senat. Sähe man das anders, könnte die mit einer ausschließlichen Prorogation verbundene Derogation zu einem negativen Kompetenzkonflikt und damit dazu führen, dass die Parteien keinerlei staatlichen Rechtsschutz erlangen könnten. Dies widerspräche aber dem Parteiwillen, wonach Prorogation und Derogation als Einheit gesehen wird (vgl. Stein-Jonas-Bork aaO; Reithmann-Martiny-Hausmann aaO). Diese Erwägungen greifen auch, soweit es um die Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf den falsus procurator geht. Anderenfalls könnte der Kl. für die Inanspruchnahme des Vertreters ohne Vertretungsmacht keinen Rechtsschutz erlangen.

[9]Die Zuständigkeit des prorogierten amerikanischen Gerichts bestimmt sich nach der für dieses Gericht geltenden lex fori (Reithmann-Martiny-Hausmann Rz. 2240 ). Nach dem somit anwendbaren, im US-Bundesstaats Ohio geltenden Prozessrecht ist eine Zuständigkeit der dortigen Gerichtsbarkeit zu verneinen. Zwar ist die in § 18 I 2 des Fahrervertrags enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zulässig. Einer Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf den vollmachtlosen Vertreter würde das Recht des US-Bundesstaats Ohio jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anerkennung versagen. Nach dem Prozessrecht von Ohio binden Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nur die Vertragsparteien, nicht aber Dritte. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur in engen Grenzen zugelassen, insbesondere wenn sich die vertragliche Haftung auf Dritte erstreckt, z.B. bei Verträgen zugunsten Dritter und im Fall der Rechtsnachfolge. Darüber hinaus wird teilweise eine Wirkungserstreckung auch dann angenommen, wenn ein Dritter in einem besonderen Näheverhältnis zu dem Rechtsstreit steht. Aus Sicht eines US-Gerichts in Ohio ist hier keine dieser Ausnahmen gegeben. Eine Wirkungserstreckung unter dem Gesichtspunkt vertraglicher Bindung des Dritten scheidet schon deshalb aus, weil nach dem Recht von Ohio der vollmachtlose Vertreter nicht als ‚Quasi-Vertragspartei’ betrachtet wird. Er haftet dem Vertragspartner vielmehr aufgrund einer stillschweigenden Garantieerklärung, mit Vertretungsmacht ausgestattet zu sein ( sog. ‚implied warranty of authority’). Grundlage der Haftung ist allein die unzutreffende Zusicherung von Vertretungsmacht, nicht jedoch die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht. Eine Erfüllungshaftung des falsus procurator aus dem Vertretergeschäft ist daher ausgeschlossen. Der falsus procurator steht auch nicht in einem besonderen Näheverhältnis zum Vertragsgeschäft. Hiergegen spricht insbesondere, dass wegen der dargestellten Selbständigkeit der Vertreterhaftung sogar eine Verbindung der Klagen des Vertragspartners gegen den Vertretenen und den vollmachtlosen Vertreter für nicht zulässig erachtet wird.

[10]Auch unabhängig von der Gerichtsstandsvereinbarung in § 18 I  2 des Fahrervertrags besteht nach den eingehenden und überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen keine internationale Zuständigkeit der Gerichte des US-Bundesstaats Ohio. Dies gilt sowohl für die in Ohio ansässigen Bundesgerichte (federal courts) als auch für die Gerichtsbarkeit des US-Bundesstaats Ohio selbst (state courts). Für beide Gerichtsbarkeiten käme vorliegend eine internationale Zuständigkeit allein aufgrund s. 2307.382 des Ohio Revised Code (OHC) in Betracht; sie ist im Ergebnis aber zu verneinen. Die Vorschrift des s. 2307.382 OHC bestimmt u.a.:

[11]‚(A) A court may exercise personal jurisdiction over a person who acts directly or by an agent, as to a cause of action arising from the person’s:

[12](1) Transacting any business in this state;

[13](2) Contracting to supply services or goods in this state;

[14](3) Causing tortious injury by an act or omission in this state;

[15](4) Causing tortious injury in this state by an act or omission outside this state if he regularly does or solicits business (...) or derives substantial revenue from goods used or consumed or services rendered in this state ...’ Übersetzt:

[16]‚(A) Ein Gericht kann ›personal jurisdiction‹ über eine Person ausüben, die selbst oder durch einen Stellvertreter gehandelt hat bezüglich eines Streitgegenstands, der seinen Grund darin hat, dass diese Person:

[17](1) jedwede Art von Geschäftstätigkeit in diesem Staat durchgeführt hat;

[18](2) sich vertraglich verpflichtet hat, in diesem Staat die Leistung von Gütern oder Dienstleistungen zu erbringen;

[19](3) durch eine in diesem Staat stattgefundene Handlung oder Unterlassung eine deliktische Schädigung herbeigeführt hat;

[20](4) durch eine außerhalb dieses Staates stattgefundene Handlung oder Unterlassung eine deliktische Schädigung in diesem Staat herbeigeführt hat, sofern sie hier regelmäßige Geschäfte betreibt oder in Empfang nimmt, (...) oder wenn sie aus Waren, die in diesem Staat benutzt oder konsumiert werden, oder Dienstleistungen, die in diesem Staat erbracht werden, ein substanzielles Einkommen erzielt ...’

[21]Keiner dieser Tatbestände ist vorliegend gegeben. Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach s. 2307.283 (A) (1) OHC ist zum einen, dass der Bekl. in Ohio Geschäftstätigkeiten in gewissen Umfang durchführt, zum anderen, dass der konkrete Streitgegenstand seinen Grund in einer solchen in Ohio durchgeführten Geschäftstätigkeit hat. Jedenfalls an der zweiten Voraussetzung fehlt es hier. Angesichts des Vertragsschlusses in Deutschland wurde die in Rede stehende Geschäftstätigkeit nicht in Ohio vorgenommen wurde. s. 2307.283 (A) (2) OHC ist nicht einschlägig, weil der Bekl. als Vertreter selbst keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist und nach dem Recht von Ohio auch im Falle fehlender Vertretungsmacht nicht auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden kann. Eine Zuständigkeit gemäß s. 2307.283 (A) (3) OHC scheidet ebenfalls aus. Zwar kann – so der Sachverständige – nach dem Recht von Ohio in einer Stellvertretung ohne Vertretungsmacht zugleich eine deliktische Schädigungshandlung liegen. Da der Bekl. für das Team Z./F. L.L.C. aber in Deutschland auftrat, wo auch der Fahrervertrag geschlossen wurde, erfolgte die schädigende Handlung nicht wie vorausgesetzt im US-Bundesstaat Ohio. Schließlich ist auch keine Zuständigkeit auf der Grundlage von s. 2307.283 (A) (4) OHC gegeben. Insoweit fehlt es an einem räumlichen Bezug des behaupteten Schadenseintritts zum Staat Ohio. Insbesondere hatte der Kl. zu keinem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ohio.

[22]Darüber hinaus stünde der Annahme einer Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Teams Z./F. L.L.C. in Ohio die im US-amerikanischen Prozessrecht geltende Doktrin des ‚forum non conveniens’ entgegen. Danach kann ein eigentlich zuständiges Gericht seine Zuständigkeit gleichwohl ablehnen, wenn ein besser geeignetes Forum für den Rechtsstreit ersichtlich ist. Bei der Entscheidung über ein zweckmäßigeres Alternativforum sind sowohl die Interessen der Parteien als auch öffentliche Interessen des Forums zu berücksichtigen. Danach muss die Durchführung eines Rechtsstreits am alternativen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Bekl. in Deutschland aus Sicht eines Gerichts in Ohio zweckmäßiger erscheinen; denn es bestehen wesentlich engere Beziehungen des Verfahrens zu Deutschland als zu den Vereinigten Staaten. So haben beide Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit; keiner der beiden hat seinen Wohnsitz in Ohio; der Kl. wohnt in Monaco, der Bekl. in Deutschland. Darüber hinaus wurde der Vertrag in Deutschland in deutscher Sprache abgeschlossen, so dass eine größere Sach- und Beweisnähe eines deutschen Gerichts gegeben ist.

[23]Nach alledem ist die Klage zulässig. Der Senat hält es für sachdienlich, dies vorab durch Zwischenurteil festzustellen. Ob die Klage begründet ist, bedarf weiterer Aufklärung.

Fundstellen

LS und Gründe

NJOZ, 2004, 3346
IHR, 2005, 169
IPRax, 2006, 469

nur Leitsatz

VersR, 2005, 1748

Aufsatz

Weller, IPRax, 2006, 444 A

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2004-116

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