Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des EuGVÜ ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 3 I i.V.m. Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 3 I i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).