Die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe, die nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen worden ist, unterliegen gemäß Art. 220 Abs. 1 S. 2 EGBGB für die Zeit nach dem 8. April 1983 dem von Art. 15 EGBGB in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung bestimmten Recht. Dabei tritt gemäß Art. 220 Abs. 1 S. 3 EGBGB für Ehen, für die vorher das Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte, maßgeblich war, anstelle des Zeitpunkts der Eheschließung der 9. April 1983.
Für die Zeit bis zum 8. April 1983 ist bei Fehlen einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht anzuwenden, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind. Eine solche formlos konkludente Rechtswahl ist von der bloßen faktischen Hinnahme der gedachten Maßgeblichkeit einer Rechtsordnung abzugrenzen. Bei Ermittlung der Vorstellungen der Parteien sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, beispielsweise der gewöhnliche Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit der Ehegatten, der Ort der Heirat, die Lage ihres Vermögens, die Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten sowie eventuell auch die Orientierung an der damaligen Rechtspraxis, die von der Wirksamkeit des (ursprünglichen) Art. 15 EGBGB ausging. [LS der Redaktion]
Die Erblasserin starb 2017 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Im Jahr 1964 heiratete die Erblasserin ihren Ehemann, einen deutschen Staatsbürger. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt die österreichische Staatsangehörigkeit. Beide hatten ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz in Österreich und gründeten eine Familie; ihr erster Sohn – der Beteiligte – kam in Österreich, ihr zweiter Sohn in Großbritannien zur Welt. Die Familie siedelte im Jahr 1972 nach Deutschland um, wo die Erblasserin im Jahr 2017 verstarb. In der Zeit zwischen dem 1983 und ihrem Tod nahm die Erblasserin die deutsche Staatsangehörigkeit an. Eine Verfügung von Todes wegen hat die Erblasserin nicht hinterlassen. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen. Der Ehemann der Erblasserin ist im Jahr 2024 nachverstorben.
Auf Antrag des Beteiligten und des Ehemannes der Erblasserin erteilte das Amtsgericht Köln 2017 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der den Ehemann der Erblasserin als Erben zu 1/2-Anteil und die beiden Söhne als Erben zu je 1/4-Anteil ausweist.
Der Beteiligte hat die Einziehung dieses Erbscheins beantragt, da – seiner Ansicht nach – aufgrund des ersten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute in Österreich österreichisches anstelle deutschen Güterrechts anwendbar sei. Die Erbquote falle deshalb anders aus. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner zum Oberlandesgericht Köln erhobenen Beschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Antrag auf Einziehung der Erbscheins weiter.
[1]II.
[2]Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachlassrichterin hat den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 24.05.2017 gem. § 2361 BGB zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Erbschein ist nicht unrichtig.
[3]Es kommt gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO deutsches Erbrecht zur Anwendung, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Eine gemäß Art. 22 EuErbVO vorrangige Rechtswahl liegt nicht vor. Die Erblasserin hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet.
[4]Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt der nachverstorbene Ehemann der Erblasserin neben Abkömmlingen, dem Beteiligten und seinem Bruder, zunächst 1/4. Dieser Erbteil erhöht sich gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB auf 1/2. Die Vorschriften sind zunächst anwendbar, weil sie erbrechtlich zu qualifizieren sind (EuGH, Urteil vom 01.03.2018, C-558/16). Auch die Voraussetzungen des § 1371 Abs. 1 BGB liegen vor. Die Erblasserin und ihr Ehemann lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff. BGB, weil deutsches Güterrecht zur Anwendung kommt und die Eheleute eine vorrangige Rechtswahl durch Ehevertrag nicht getroffen haben. Es bedarf daher keiner Entscheidung zu der Frage, ob der gesetzliche österreichische Güterstand der Gütertrennung (der einzige weitere hier in Betracht kommende Güterstand) mit der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts vergleichbar ist und im Wege der Substitution ebenfalls zur Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB führen könnte (so eine verbreitete Meinung in der Literatur, vgl. nur Süß, DNotZ 2018, 742, 750 ff.).
[5]Für die Bestimmung des Güterrechtsstatuts der Eheleute ist hier Art. 220 Abs. 3 EGBGB maßgeblich, weil die Ehe vor dem 01.09.1986 (Inkrafttreten von Art. 15 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung) geschlossen worden ist (Art. 220 Abs. 1 EGBGB). Art. 220 Abs. 3 EGBGB hat folgende Vorgeschichte: Bis zum 08.04.1983 knüpfte Art. 15 EGBGB güterrechtlich an das Heimatrecht des deutschen Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung an. Die Vorschrift wurde gewohnheitsrechtlich als allseitige Kollisionsnorm - Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung - angewandt (auch der Bundesgerichtshof ging von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift aus: Beschluss vom 09.07.1980,
[6]Hier ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Güterrechts gem. Art. 220 Abs. 3 S. 2, 3 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung. Da der gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 1 bis S. 4 EGBGB maßgebliche Zeitpunkt, hier der Erbfall im Jahr 2017, nach dem 08.04.1983 liegt, die Eheleute eine vorrangige Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung nicht getroffen haben und am 09.04.1983 keine gemeinsame Staatsangehörigkeit gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 3 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung hatten, ist auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute am 09.04.1983 in einem Staat abzustellen. Am 09.04.1983 lebten die Eheleute gemeinsam in Deutschland, so dass deutsches Recht zur Anwendung kommt.
[7]Es kommt gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 3 EGBGB auch auf den 09.04.1983 und ausnahmsweise nicht gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung auf den Zeitpunkt der Eheschließung am 14.07.1964 an. Denn vor dem 09.04.1983 war für diese Ehe gem. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EGBGB das Heimatrecht des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Die Eheleute hatten zum Zeitpunkt der Eheschließung weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB noch haben sie sich gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB durch formfreie ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl dem Recht eines Staates unterstellt oder sind von der Anwendung des Rechts eines Staates ausgegangen, insbesondere nachdem sie einen Ehevertrag geschlossen hatten (Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB). Die Grenzen zwischen einer formlosen konkludenten Rechtswahl und einer bloßen faktischen Hinnahme der gedachten Maßgeblichkeit einer Rechtsordnung im Sinne einer fingierten Rechtswahl sind fließend: Bei der Ermittlung der Vorstellungen der Parteien sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, z.B. gewöhnlicher Aufenthalt und Erwerbstätigkeit der Ehegatten, Ort der Heirat, Lage ihres Vermögens, Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten, eventuell auch Orientierung an der damaligen Rechtspraxis, die von der Wirksamkeit des (ursprünglichen) Art. 15 EGBGB ausging (BGH, Urteil vom 21.10.1992,
[8]Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eheleute eine konkludente Rechtswahl getroffen hätten oder von der Maßgeblichkeit einer Rechtsordnung ausgegangen wären. Im Gegenteil sprechen die häufigen Wohnsitzwechsel innerhalb Europas gegen eine entsprechende Rechtswahl oder Hinnahme einer Rechtsordnung. Selbst wenn man durch die Heirat in Österreich und den ersten Wohnsitz in Österreich in Verbindung mit der damaligen österreichischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin eine Hinnahme österreichischen Rechts mit der Heirat im Jahr 1964 annehmen wollte, spräche hiergegen jedoch die - jederzeit bis zum 09.04.1983 mögliche - Änderung dieser Hinnahme österreichischen Rechts dadurch, dass sich die Eheleute im Jahr 1972 dauerhaft in Deutschland niedergelassen haben und der Ehemann deutscher Staatsangehöriger war. Gegen ein "ausgehen von" österreichischem Recht spricht im Übrigen auch, dass sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1964 als auch zu den Zeitpunkten der weiteren Wohnsitzwechsel der Eheleute bis zu der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 08.04.1983 aus deutscher Sicht güterrechtlich das Heimatrecht des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich war. Sofern die Eheleute überhaupt von der Anwendbarkeit eines Güterrechts ausgegangen sein sollten, wäre daher ausgehend von der Staatsangehörigkeit des Ehemannes das deutsche Recht insoweit naheliegender als das österreichische.
[9]Die Einwände des Beteiligten gegen dieses Ergebnis greifen nicht durch. Nach dem im Jahr 1964 in Deutschland geltendem Recht kam es - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - nicht auf den ersten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute an. Der Beteiligte verkennt, dass Art. 15 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung auch erst für ab dem 01.09.1986 geschlossene Ehen gilt und für vorher geschlossene Ehen nur dann, wenn dies in Art. 220 Abs. 3 EGBGB ausdrücklich vorgesehen ist, was hier aber nur mit der Einschränkung gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 3 EGBGB der Fall ist.
[10]Jedenfalls galt für die Ehe der Erblasserin und ihres Ehemannes stets und gilt infolge der in Art. 220 Abs. 3 EGBGB geregelten Rückwirkung ausschließlich deutsches Recht. Es kam am 09.04.1983 gerade nicht zu einem Statutenwechsel. Selbst wenn es zu einem solchen Statutenwechsel gekommen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass jedenfalls ab dem 09.04.1983, und damit auch zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 2017 deutsches Güterrecht anzuwenden ist. Die Möglichkeit eines Statutenwechsels sieht Art. 220 Abs. 3 EGBGB gerade vor. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber nach der am 08.04.1983 bekannt gemachten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Regelung schaffen musste, die teilweise auch Rückwirkung entfaltet. Eine Regelungslücke liegt daher offensichtlich nicht vor. Es kommt weder eine Analogie noch eine teleologische Reduktion in Betracht.
[11]III. …
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