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Verfahrensgang

LG Hamburg, Urt. vom 09.08.2024 – 419 HKO 32/22
OLG Hamburg, Urt. vom 12.02.2026 – 6 U 90/24, IPRspr 2026-9

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Allgemeines Vertragsrecht

Leitsatz

Ist Vertragsstatut deutsches Recht, das damit gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a) VO (EG) 593/2008 vom 17.6.2008 (Abl. Nr. L 177/6; Rom I-VO) auch für die Auslegung des Vertrages maßgeblich ist, bedeutet dies nicht, dass der Vertrag nach deutschem Rechtsverständnis auszulegen wäre. Entscheidend ist, wie ein objektiver Empfänger die Abrede verstehen durfte. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 133; BGB § 157
Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 12

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung aus einer Ertragsausfallversicherung (Loss-​of-​Hire-​Versicherung). Die Klägerin war Eigentümerin des Schiffs „Hoheriff”. Die Klägerin schloss mit der Beklagten für das Schiff eine Loss-of-Hire-Versicherung in englischer Sprache ab. Laut Vertragsvereinbarung findet auf den Vertrag deutsches Recht Anwendung. Im folgenden Jahr erlitt die „Hoheriff” während der Fahrt von St. Vincent nach Barbados aufgrund eines Risses in der Außenhaut einen Wassereinbruch im Vorschiff. Wegen des Schadens fiel die „Hoheriff” für einen längeren Zeitraum aus. Die Beklagte verneinte ihre Einstandspflicht und ersetzte der Klägerin den entstandenen Schaden nur teilweise.

Gegen die Verurteilung durch das Landgericht setzt sich die Beklagte mit der Berufung zur Wehr.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die zulässige Berufung ist unbegründet. 

[3]1. … 2. … 3. … a) Die Auslegung der Regelung richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 lit. a) Rom I-​VO. Nach dieser Vorschrift ist das auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch maßgeblich für seine Auslegung. Auf den Vertrag ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom I-​VO und nach der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien deutsches Recht anwendbar (Anlage K 1, S. 7, „German law to apply“).

[4]Dies bedeutet nicht unbedingt, dass der Vertrag auch nach deutschem Rechtsverständnis auszulegen wäre; entscheidend ist grundsätzlich, wie ein objektiver Empfänger die Abrede verstehen durfte (Armbrüster NJW 2011, 812, 815; Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, 1. Aufl. 2018, Rn. 540; speziell zur Auslegung englischsprachiger Transport- und Transportversicherungsverträge bei deutschem Vertragsstatut Armbrüster, RdTW 2023, 219).

[5]Soweit für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Verständnis nach einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist, ist danach in erster Linie ihr Wortlaut relevant. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (BGH, Urt. v. 23.11.2024VI ZR 230/22 –, Rn. 10, juris). ...

Fundstellen

Volltext

Link, Landesrecht Hamburg

LS und Gründe

RdTW, 2026, 176

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-9

Lizenz

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