Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden [hier: Deutschland]. [LS der Redaktion]
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Zu seinen Mitgliedern gehören Ärztekammern, einzelne Ärzte und Kliniken. Der Kläger nimmt die in Deutschland ansässige Beklagte, die eine Internetseite betreibt, auf der die Vermittlung einer ärztlichen Konsultation hinsichtlich bestimmter Krankheitsbilder sowie der gegebenenfalls erforderliche Medikamentenbezug über eine kooperierende Versandhandelsapotheke angeboten werden, wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens auf Unterlassung in Anspruch. Die in diesem Zusammenhang mit der Beklagten für die Konsultationen zusammenarbeitenden Ärzte sind allesamt in Irland registriert und ansässig.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
[7] B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 56 AEUV ab. Vor einer Entscheidung ist das Verfahren deshalb auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
[8] I. … [11] II. … [12] 1. Nach der gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung maßgeblichen Regelung in § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. …
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